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Experten-Antwort

Übergangsgeld unter Mindestlohn / Hochschulzertifkat = Qualifikationsgruppe 1 oder 2

von Ratloser19.05.2022 | 07:34
545 Ansichten
20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Leser, Übergangsgeld wurde bewilligt. Dem Bescheid entnehme ich, dass die Höhe des Übergangsgeldes kalendertäglich unter dem derzeit gesetzlichen Mindestlohn liegt. Kann also bei einem Antrag auf LTA (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) damit der gesetzlichen Mindestlohn unterschritten werden im Vergleich zu einem Hinzuverdienst auf beispielsweise Minijobbasis zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente? Verstehe ich das richtig? Weiterhin wurde bei mir zur Berechnung des fiktiven Arbeitsentgeltes bisher die Qualifikationsgruppe 3 zugrunde gelegt. Ich persönlich habe mal eine Berufsausbildung (IHK) durchlaufen (3 Jahre) und habe zusätzlich zur Erwerbsminderung studiert und dabei einen Abschluss an einer Fachhochschule (allerdings kein Akademischen Grad wie Bachelor oder Master) Betriebsökonom (FH) erlangt. Handelt es sich dabei etwa nicht auch um eine Fachhochschulausbildung? Mein Wissensstand ist dieser: Eine Tätigkeit entspricht einer Fachhochschulausbildung, wenn die durch diese konkrete Fachhochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sind. Ich werde bei der entsprechenden Fachhochschule ebenfalls anfragen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ratloser,

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1. die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,

2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder

3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1. für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,

2. für einen Fachschulabschluss, den Nachweis übereine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,

3. für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und

4. bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.

Eine Bewertung Ihrer individuellen Einstufung können wir im Forum nicht vornehmen, da wir Ihren Einzelfall nicht hier einschätzen und bearbeiten können.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Reha-Sachbearbeitung und bitten um Überprüfung der zugrunde gelegten Qualifikation.

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19 Antworten

Befanam 19.05.2022 | 13:27
Mir ist allerdings schleierhaft, was Ihrer Meinung nach dagegen spricht, dass das Übergangsgeld unter dem Mindestlohn ist. Gleiches ist doch auch bei Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oft gegeben. Es ist eben ein Ersatz und keine Bezahlung.
Befanam 19.05.2022 | 13:28
... Zumal Sie bedenken sollten, dass das Übergangsgeld in der Regel ohne weitere Abzüge gezahlt wird.
Ratloseram 20.05.2022 | 07:46
Anhand dieser groben Einteilung müsste ich sogar in Qualifikationsgruppe 1, weil ich eine Fachhochschulausbildung abgeschlossen haben mit Betriebsökonom (FH). Tatsächlich ist die genaue Regelung, wie immer, im Gesetz zu finden: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Dort ist (wie man lesen kann) überwiegend von Hochschule, Fachschule sowie Meister die Rede. Qualifikationsgruppe 3 ist beispielsweise Meister. Vom Berufsausbildung steht dort nichts. Zu finden ist hingegen bei der zweiten Möglichkeit der Qualifikation für Qualifikationsgruppe 2 folgendes: "Mit dem Fachschulabschluss verbunden ist die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. Auch hierüber wird eine entsprechende Urkunde erteilt. In den Fachgebieten Technische Wissenschaften und Agrarwissenschaften lautet die Berufsbezeichnung regelmäßig „Ingenieur für ...“ beziehungsweise „...ingenieur“, im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften „Ökonom“ beziehungsweise „Ingenieurökonom“. In den übrigen Fachgebieten gibt es keine derartigen Sammelbegriffe, sondern individuelle, an der jeweiligen Studienrichtung orientierte Berufsbezeichnungen." Ich habe im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften die Berufsbezeichnung bzw. den Titel „Betriebsökonom (FH)“ durch Zertifikat belegbar zusätzlich zur Ausbildung. Mit der Sachbearbeiterin in der Abt. Rehabilitation habe ich telefoniert, aber am Telefon habe ich auch noch keine 100% Klärung erhalten. Nur eine Erklärung, welche aber bisher nicht mit oben genannten in Einklang zu bringen ist. Bisher sind mir daher alle Antworten der Deutschen Rentenversicherung Bund noch zu unzureichend. Es tut mir leid.
Feststellungam 20.05.2022 | 08:36
Hallo Ratloser, die DRV Bund gehört diesem Forum nicht an. MfG
SGB IXam 20.05.2022 | 08:47
"Tatsächlich ist die genaue Regelung, wie immer, im Gesetz zu finden: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Da sind Sie nur leider im falschen Gesetz. Hier geht es um die Zuordnung von Leistungsgruppen bei der Glaubhaftmachung von Beitragszeiten. Der richtige Paragraph für ÜG ist § 68 Abs. 2 SGB IX.
Abschlägeam 20.05.2022 | 09:00
Hallo Ratloser, weiß denn die DRV Bund überhaupt schon davon, dass Sie während Ihrer EM-Rente noch studiert, somit also nun eine höhere Qualifikation, haben? Zitat aus Merkblatt G530 "Damit wir die Qualifikationsgruppe Ihrer höchsten beruflichen Qualifikation ermitteln können, übersenden Sie uns bitte entsprechende Nachweise (zum Beispiel Meisterbrief oder Gesellenbrief). Bis uns diese Nachweise vorliegen, werden wir die niedrigste Qualifikationsgruppe bzw. die Qualifikationsgruppe der bisher höchsten nachgewiesenen Qualifikation bei der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde legen." Sie werden wohl aber nicht darum herum kommen, schriftlich nachzufragen, weshalb anders berechnet wurde, falls Sie es bereits nachgewiesen haben, denn eine telefonische - für Sie bisher unbefriedigende - Antwort löst Ihr Problem ja nicht. Die Bezugsgröße hat im Übrigen mit 'Mindestlohn' nichts zu tun. Sie orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (für 2022 also aus 2020). Sie beträgt 2022 jährlich 39.480 Euro und monatlich 3.290 Euro. Viel Erfolg und alles Gute!
Ratloseram 20.05.2022 | 21:29
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Selbstverständlich habe ich eine Kopie meines Hochschulzertifikates der Erklärung des Versicherten ebenfalls (neben meinem Ausbildungszeugnis) beigelegt; mein Standpunkt: Ich habe bei dieser, wie ich finde, doch sehr groben Einteilung in Qualifikationsgruppen eine Fachhochschulausbildung (mit 925 Stunden), wenn auch ohne akademischen Grad, abgeschlossen. Im Gesetz steht Fachhochschulausbildung. Von akademischen Grad steht in dem entsprechenden Gesetz nichts; Dank auch für den Hinweis, dass ich zunächst im falschen SGB nachgeschlagen habe. Also ich beziehe mich also auf § 68 Abs. 2 SGB IX. Dort steht "Fachhochschulausbildung". Ich habe eine Fachhochschulausbildung mit 925 Stunden durchlaufen und dabei den Abschluss Betriebsökonom (FH) erlangt. FH = Fachhochschule.
Ratloseram 26.05.2022 | 09:01
Zitat von SGB IX anzeigenausblenden
Ich war im zunächst im falschen Gesetz, also hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__68.html Im Gesetz steht ausschließlich der Wortlaut "Fachhochschulausbildung". Ich habe eine Fachhochschulausbildung mit 925 Stunden Umfang abgeschlossen (Hochschulzertifikat). Von Fachhochschulausbildung mit Abschluss durch erlangen eines akademischen Grades steht im Gesetz nichts drin. Insofern werde ich wohl nun innerhalb der angegebenen Frist entsprechend Einspruch einlegen, da die Sachbearbeiterin das am Telefon anders auslegt bzw. Wert auf einen akademischen Grad legt. Im Gesetz steht aber nichts von akademischen Grad, sondern lediglich "Fachhochschulausbildung".
Karlchenam 26.05.2022 | 09:17
Da seien Sie mal froh, dass die DRV das so macht. Bei einer anderen Behörde werden Sie fiktiv nach dem eingestuft, was Sie leistungsmäßig/vermittlungstechnisch auf dem Arbeitsmarkt können. Wenn Sie bspw. Ingenieur sind, aber aus welchen Gründen auch immer nur noch einfache Tätigkeiten ausüben können, dann werden Sie fiktiv auch nur so eingestuft und bezahlt.
Vivoam 26.05.2022 | 11:21
Haben Sie sich bei den angegebenen Stunden vertan? In einem Studium erwirbt man während eines Semesters normalerweise etwa 30 ECTS, was etwa 900 Arbeitstunden entspricht. Das kann man natürlich Berufs- oder EMR-begleitend strecken. Aber 925 Stunden insgesamt kommen mir für einen akademischen Abschluss, egal ob mit oder ohne Titel, etwas wenig vor.
Rechneram 27.05.2022 | 16:42
Haben Sie sich bei den angegebenen Stunden vertan? In einem Studium erwirbt man während eines Semesters normalerweise etwa 30 ECTS, was etwa 900 Arbeitstunden entspricht. Das kann man natürlich Berufs- oder EMR-begleitend strecken. Aber 925 Stunden insgesamt kommen mir für einen akademischen Abschluss, egal ob mit oder ohne Titel, etwas wenig vor.
Ich habe in circa 975 Zeitstunden insgesamt 39 Credit Points erworben.
...und diese 39 Credit Points entsprechen ca. 1,3 Semestern. Eine komplette Fachhochschulausbildung dauert aber normalerweise mindestens 6 Semester. Von daher kann ich schon nachvollziehen, dass das nicht anerkannt wird.
Rechneram 27.05.2022 | 16:54
...außerdem schreiben Sie, Sie haben ein 'HochschulZERTIFIKAT' erhalten. Nach Abschluss einer kompletten Hochschulausbildung erhält man ein 'HochschulZEUGNIS'
Ratloseram 28.05.2022 | 08:41
Hallo, ich hatte mit einem Juristen gesprochen: Im Gesetz steht "Fachhochschulausbildung"; nicht Fachhochschulausbildung mit Bacherlorabschluss oder Fachhochschulausbildung mit akademischen Grad. Mir ist schon klar, dass ein Hochschulzertifikat mit einem Bachelor oder Diplom nicht direkt vergleichbar ist. Nur wie ist Fachhochschulausbildung definiert? Ausschließlich mit (FH-)Diplom abgeschlossen? Ausschließlich mit (FH-)Bachelor abgeschlossen? Ich finde dazu bisher nichts bei Google-Recherche. Zudem warte ich die Bescheinigung meiner Fachhochschule ab was da genau drin steht. Ich dachte bisher ich wäre mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als ausschließlich mit Berufsausbildung. Die Fachhochschule sagt mir dazu bisher: Das sehe ich richtig so.
Abschlägeam 28.05.2022 | 10:56
Hallo Ratloser vielleicht hilft Ihnen das gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld weiter, das Sie hier finden: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Der Link führt direkt zur Seite, wo es mit den Qualifikationsgruppen los geht (insgesamt hat das Dokument 216 Seiten...). Sofern Sie dann anhand der verwiesenen §§ quersuchen wollen, sollten Sie unter den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) suchen, also nicht nur unter dem 'einfachem Gesetzestext'. Sonst leiten Sie den Link einfach an Ihren Juristenfreund weiter :-) Alles Gute!
Rechneram 28.05.2022 | 11:43
Zitat von Ratloser anzeigenausblenden
Hallo Ratloser, Sie sind sicher mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als jemand, der nur die Berufsausbildung hat. Ihre Frage ist aber doch, ob Ihre Qualifikation einer Fachhochschulausbildung entspricht. Und wenn ich fragen darf: Um welche Fachhochschule handelt es sich denn? Beim googeln bin ich bei 'Betriebsökonom (FH)' immer nur auf die IST-Hochschule gestoßen: https://www.ist-hochschule.de/betriebsoekonom Die IST schreibt auf Ihrer Homepage selbst - "Diese WEITERBILDUNG (!) Betriebsökonom (FH) vermittelt Ihnen in nur 12 Monaten einen kompakten ÜBERBLICK über das GRUNDLAGENWISSEN im Fach Betriebswirtschaftslehre." - "Die WEITERBILDUNG (!) Betriebsökonom (FH) ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht geprüft und zugelassen" sowie - "Sie erarbeiten sich darüber hinaus 39 Credit Points, die Sie sich auf einen Bachelor-STUDIENGANG anrechnen lassen können." Die IST will Ihr 'Produkt' "Betriebsökonom (FH)" Ihnen gegenüber natürlich bestmöglich 'verkaufen', aber auf Ihrer eigenen Homepage schreibt die IST nur von einer "Weiterbildung". Fragen Sie doch z.B. mal bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit nach, wie die das sehen. Es gib halt nur 4 Gruppen für die Berechnung des Übergangsgeldes. Evtl. passt für Sie eher die Gruppe 2 - Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung? Meisterkurse dauern auch oft ca. 1 Jahr. PS: Ich habe von meiner Hochschule auch diverse Zertifikate/Scheine über abgeschlossene Einzelseminare und Kurse. Diese waren aber nur Teil meiner Ausbildung. Über den Abschluss der Gesamt(!)-Hochschulausbildung gab es wie oben schon geschrieben ein 'Zeugnis'.
Ratloseram 28.05.2022 | 12:29
Zitat von Rechner anzeigenausblenden
Rechner schrieb

Hallo Ratloser,

Sie sind sicher mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als jemand, der nur die Berufsausbildung hat. Ihre Frage ist aber doch, ob Ihre Qualifikation einer Fachhochschulausbildung entspricht.

Und wenn ich fragen darf: Um welche Fachhochschule handelt es sich denn? Beim googeln bin ich bei 'Betriebsökonom (FH)' immer nur auf die IST-Hochschule gestoßen:

https://www.ist-hochschule.de/betriebsoekonom

Die IST schreibt auf Ihrer Homepage selbst

- "Diese WEITERBILDUNG (!) Betriebsökonom (FH) vermittelt Ihnen in nur 12 Monaten einen kompakten ÜBERBLICK über das GRUNDLAGENWISSEN im Fach Betriebswirtschaftslehre."

- "Die WEITERBILDUNG (!) Betriebsökonom (FH) ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht geprüft und zugelassen" sowie

- "Sie erarbeiten sich darüber hinaus 39 Credit Points, die Sie sich auf einen Bachelor-STUDIENGANG anrechnen lassen können."

Die IST will Ihr 'Produkt' "Betriebsökonom (FH)" Ihnen gegenüber natürlich bestmöglich 'verkaufen', aber auf Ihrer eigenen Homepage schreibt die IST nur von einer "Weiterbildung". Fragen Sie doch z.B. mal bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit nach, wie die das sehen.

Es gib halt nur 4 Gruppen für die Berechnung des Übergangsgeldes. Evtl. passt für Sie eher die Gruppe 2 - Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung? Meisterkurse dauern auch oft ca. 1 Jahr.

PS: Ich habe von meiner Hochschule auch diverse Zertifikate/Scheine über abgeschlossene Einzelseminare und Kurse. Diese waren aber nur Teil meiner Ausbildung. Über den Abschluss der Gesamt(!)-Hochschulausbildung gab es wie oben schon geschrieben ein 'Zeugnis'.

Hallo, ....Ich dachte bisher ich wäre mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als ausschließlich mit Berufsausbildung. Die Fachhochschule sagt mir dazu bisher: Das sehe ich richtig so.
Hallo Ratloser, Sie sind sicher mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als jemand, der nur die Berufsausbildung hat. Ihre Frage ist aber doch, ob Ihre Qualifikation einer Fachhochschulausbildung entspricht. Und wenn ich fragen darf: Um welche Fachhochschule handelt es sich denn? Beim googeln bin ich bei 'Betriebsökonom (FH)' immer nur auf die IST-Hochschule gestoßen: https://www.ist-hochschule.de/betriebsoekonom Die IST schreibt auf Ihrer Homepage selbst - "Diese WEITERBILDUNG (!) Betriebsökonom (FH) vermittelt Ihnen in nur 12 Monaten einen kompakten ÜBERBLICK über das GRUNDLAGENWISSEN im Fach Betriebswirtschaftslehre." - "Die WEITERBILDUNG (!) Betriebsökonom (FH) ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht geprüft und zugelassen" sowie - "Sie erarbeiten sich darüber hinaus 39 Credit Points, die Sie sich auf einen Bachelor-STUDIENGANG anrechnen lassen können." Die IST will Ihr 'Produkt' "Betriebsökonom (FH)" Ihnen gegenüber natürlich bestmöglich 'verkaufen', aber auf Ihrer eigenen Homepage schreibt die IST nur von einer "Weiterbildung". Fragen Sie doch z.B. mal bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit nach, wie die das sehen. Es gib halt nur 4 Gruppen für die Berechnung des Übergangsgeldes. Evtl. passt für Sie eher die Gruppe 2 - Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung? Meisterkurse dauern auch oft ca. 1 Jahr. PS: Ich habe von meiner Hochschule auch diverse Zertifikate/Scheine über abgeschlossene Einzelseminare und Kurse. Diese waren aber nur Teil meiner Ausbildung. Über den Abschluss der Gesamt(!)-Hochschulausbildung gab es wie oben schon geschrieben ein 'Zeugnis'.
Hallo Rechner, bei der IST-Hochschule für Management habe ich mit Betriebsökonom (FH) abgeschlossen; wobei einige meiner Leistungsnachweise von der Fernuni Hagen und von der Accadis Hochschule Bad Homburg angerechnet wurden. Es gibt 4 Gruppen für die Berechnung des Übergangsgeldes. In dem von Abschläge erwähnten Dokument steht darüber hinaus auch Folgendes: "Bei einer Weiterbildung von nicht unerheblicher Dauer, die auf einer grundständigen Ausbildung oder auf langjähriger Berufserfahrung aufbaut, erfolgt die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2." Wäre da nicht eher Qualifikationsgruppe 2 die richtige Qualifikationsgruppe, frage ich mich? Nur mal "laut gedacht": Sind circa 925 Stunden Weiterbildung etwa von nicht unerheblicher Dauer? Ich finde, dass man hier auch wieder auslegen kann/muss. Meinen "Juristenfreund" will ich nicht weiter behelligen, zudem der noch nicht mal ein Mandat hat und das nur zwischen "Tür und Angel" erwähnt wurde. Alles was mich derzeit nun genau interessiert ist, ob die Qualifikationsgruppe 3 tatsächlich die richtige Qualifikationsgruppe für eine Berufsausbildung mit Weiterbildung auf Hochschulniveau ist. Ich danke auch auch diesem Wege für die Verlinkungen und konstruktiven Rückmeldungen. Danke.
Rechneram 28.05.2022 | 12:48
Zitat von Ratloser anzeigenausblenden
Ratloser schrieb

Hallo,

....Ich dachte bisher ich wäre mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als ausschließlich mit Berufsausbildung. Die Fachhochschule sagt mir dazu bisher: Das sehe ich richtig so.[/quote]

Hallo Ratloser,

Sie sind sicher mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als jemand, der nur die Berufsausbildung hat. Ihre Frage ist aber doch, ob Ihre Qualifikation einer Fachhochschulausbildung entspricht.

Und wenn ich fragen darf: Um welche Fachhochschule handelt es sich denn? Beim googeln bin ich bei 'Betriebsökonom (FH)' immer nur auf die IST-Hochschule gestoßen:

https://www.ist-hochschule.de/betriebsoekonom

Die IST schreibt auf Ihrer Homepage selbst

- "Diese WEITERBILDUNG (!) Betriebsökonom (FH) vermittelt Ihnen in nur 12 Monaten einen kompakten ÜBERBLICK über das GRUNDLAGENWISSEN im Fach Betriebswirtschaftslehre."

- "Die WEITERBILDUNG (!) Betriebsökonom (FH) ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht geprüft und zugelassen" sowie

- "Sie erarbeiten sich darüber hinaus 39 Credit Points, die Sie sich auf einen Bachelor-STUDIENGANG anrechnen lassen können."

Die IST will Ihr 'Produkt' "Betriebsökonom (FH)" Ihnen gegenüber natürlich bestmöglich 'verkaufen', aber auf Ihrer eigenen Homepage schreibt die IST nur von einer "Weiterbildung". Fragen Sie doch z.B. mal bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit nach, wie die das sehen.

Es gib halt nur 4 Gruppen für die Berechnung des Übergangsgeldes. Evtl. passt für Sie eher die Gruppe 2 - Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung? Meisterkurse dauern auch oft ca. 1 Jahr.

PS: Ich habe von meiner Hochschule auch diverse Zertifikate/Scheine über abgeschlossene Einzelseminare und Kurse. Diese waren aber nur Teil meiner Ausbildung. Über den Abschluss der Gesamt(!)-Hochschulausbildung gab es wie oben schon geschrieben ein 'Zeugnis'.[/quote]

Hallo Rechner,

bei der IST-Hochschule für Management habe ich mit Betriebsökonom (FH) abgeschlossen; wobei einige meiner Leistungsnachweise von der Fernuni Hagen und von der Accadis Hochschule Bad Homburg angerechnet wurden.

Es gibt 4 Gruppen für die Berechnung des Übergangsgeldes.

In dem von Abschläge erwähnten Dokument steht darüber hinaus auch Folgendes:

"Bei einer Weiterbildung von nicht unerheblicher Dauer, die auf einer grundständigen Ausbildung oder auf langjähriger Berufserfahrung aufbaut, erfolgt die Einstufung in

Qualifikationsgruppe 2."

Wäre da nicht eher Qualifikationsgruppe 2 die richtige Qualifikationsgruppe, frage ich mich? Nur mal "laut gedacht": Sind circa 925 Stunden Weiterbildung etwa von nicht unerheblicher Dauer? Ich finde, dass man hier auch wieder auslegen kann/muss.

Meinen "Juristenfreund" will ich nicht weiter behelligen, zudem der noch nicht mal ein Mandat hat und das nur zwischen "Tür und Angel" erwähnt wurde.

Alles was mich derzeit nun genau interessiert ist, ob die Qualifikationsgruppe 3 tatsächlich die richtige Qualifikationsgruppe für eine Berufsausbildung mit Weiterbildung auf Hochschulniveau ist.

Ich danke auch auch diesem Wege für die Verlinkungen und konstruktiven Rückmeldungen. Danke.

.... Sie sind sicher mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als jemand, der nur die Berufsausbildung hat. Ihre Frage ist aber doch, ob Ihre Qualifikation einer Fachhochschulausbildung entspricht. ..... Es gib halt nur 4 Gruppen für die Berechnung des Übergangsgeldes. Evtl. passt für Sie eher die Gruppe 2 - Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung? Meisterkurse dauern auch oft ca. 1 Jahr. ....
.... "Bei einer Weiterbildung von nicht unerheblicher Dauer, die auf einer grundständigen Ausbildung oder auf langjähriger Berufserfahrung aufbaut, erfolgt die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2." Wäre da nicht eher Qualifikationsgruppe 2 die richtige Qualifikationsgruppe, frage ich mich? Nur mal "laut gedacht": Sind circa 925 Stunden Weiterbildung etwa von nicht unerheblicher Dauer? Ich finde, dass man hier auch wieder auslegen kann/muss. ....
So langsam kommen wir der Sache doch näher: Nachdem Sie sich anfangs auf die "Fachhochschulausbildung" (und den Mindestlohn sowie Qualifikationsgruppe 1) versteift hatten, sind wir jetzt schon bei Qualifikationsgruppe 2, die ich in meinem Beitrag von 11:43 auch schon angesprochen hatte. Ich denke, dieses Ziel könnte realistischer sein. Und wie gesagt: Fragen Sie evtl. mal bei der Agentur für Arbeit nach; deren Einschätzung hätten für mich mehr Aussagekraft als die "blumigen" Werbeaussagen der IST. ;-)
Ratloseram 07.06.2022 | 15:19
Zitat von Rechner anzeigenausblenden
Hallo, ....Ich dachte bisher ich wäre mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als ausschließlich mit Berufsausbildung. Die Fachhochschule sagt mir dazu bisher: Das sehe ich richtig so.
.... Sie sind sicher mit Berufsausbildung und Hochschulzertifikat höher qualifiziert als jemand, der nur die Berufsausbildung hat. Ihre Frage ist aber doch, ob Ihre Qualifikation einer Fachhochschulausbildung entspricht. ..... Es gib halt nur 4 Gruppen für die Berechnung des Übergangsgeldes. Evtl. passt für Sie eher die Gruppe 2 - Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung? Meisterkurse dauern auch oft ca. 1 Jahr. ....
.... "Bei einer Weiterbildung von nicht unerheblicher Dauer, die auf einer grundständigen Ausbildung oder auf langjähriger Berufserfahrung aufbaut, erfolgt die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2." Wäre da nicht eher Qualifikationsgruppe 2 die richtige Qualifikationsgruppe, frage ich mich? Nur mal "laut gedacht": Sind circa 925 Stunden Weiterbildung etwa von nicht unerheblicher Dauer? Ich finde, dass man hier auch wieder auslegen kann/muss. ....
So langsam kommen wir der Sache doch näher: Nachdem Sie sich anfangs auf die "Fachhochschulausbildung" (und den Mindestlohn sowie Qualifikationsgruppe 1) versteift hatten, sind wir jetzt schon bei Qualifikationsgruppe 2, die ich in meinem Beitrag von 11:43 auch schon angesprochen hatte. Ich denke, dieses Ziel könnte realistischer sein. Und wie gesagt: Fragen Sie evtl. mal bei der Agentur für Arbeit nach; deren Einschätzung hätten für mich mehr Aussagekraft als die "blumigen" Werbeaussagen der IST. ;-)
Hallo Rechner, ich habe eben (neben einer Anfrage in Textform per E-Mail-Nachricht vom 29.05.2022) mit der Agentur für Arbeit telefoniert: Die Agentur für Arbeit gibt keine Einschätzung ab, "da der Rententräger dafür zuständig ist". Eine Antwort auf die E-Mail-Nachricht habe ich bisher auch nicht. Also erst mal Dank und alles Gute
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