Übergangsgeld vor einer beruflichen Reha ???

von
Claudia Fischer

Guten Tag.
ich würde Sie bitten, mich bzgl. meinem Problem vorab zu informieren, bestätigen.

Ausgangslage:
Ich (40) bin zur Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben, jedoch seit 09.05.2013 ohne Anspruch auf Krankengeld (ist am 08.05.2013 ausgelaufen). Ich fange am 26.08.2013 eine berufliche Reha (Umschulung, Dauer zwei Jahre) an. Einen entsprechenden Eignungstest- Reha-Assessment der DRV habe ich schon positiv hinter mich gebracht und ein Bescheid der Rentenversicherung zur Bewilligung für „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach“ liegt auch vor.

Nun gibts offene Fragen für mich und zwar für den Zeitraum bis zum Beginn der Umschulung am 26.08.2013.
Mein Ehemaliger AG hat mich kurz nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit- also vor ca 1,5 Jahren gleich gekündigt, ich bin also arbeitslos.
Ich habe mich auch bei der Arge tel. vor ca 3Monaten angemeldet, da ich von der Krankenkasse da schriftlich Bescheid bekommen habe das mein Krankengeld zum 08.05.2013 ausläuft. Als ich dann heute 10.05.13 (gestern war ja Feiertag) persönlich bei der Arge mich Arbeitsuchend meldete wußte KEINER mit mir etwas anzufangen, da ich trotz Ende des Anspruchs auf Krankengeld ja noch immer von meinen Arzt krankgeschrieben bin.
Es kam aber die Frage ob ich Übergangsgeld bekomme was nicht der Fall ist. Die Arge hat mir dann für nächste Woche einen neuen Termin gegeben, da soll dann ein fachkundiger Berater da sein...
Ich hab da heute gleich etwas im Netz geschaut und da steht- § 51 Abs.1 SGB IX, dass man Übergangsgeld auch bei „fehlender wirtschaftlicher Sicherheit des Versicherten, durch Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bei nicht mehr bestehenden Anspruch auf Krankengeld“ beantragen-bekommen kann.

Wie siehts nun aus bei mir, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld?

Habe ich bis zur Umschulung Anspruch auf Übergangsgeld???

Im Übrigen war ich Ende letzten Jahres auch zur medizinischen Reha in einer Kureinrichtung und mache derzeit noch eine IRENA, welche jedoch in den Endzügen ist.

Was muß ich sonst noch beachten?

Ich werde natürlich umgehend auch zu einer Rentenberatung gehen, möchte vorab aber einige Infos sammeln um besser vorbereitet zu sein.

vielen Dank an Alle für TIPPs…

viele Grüße Claudia

von
Anna

Ich empfehle Ihnen das Forum:

http://www.krank-ohne-rente.de

Dort können Sie Erfahrungsberichte zu ähnlich kombinierten Problemen nachlesen und erhalten wertvolle Tipps.

mfg

von
Fröbel

Ist zwar ein langer Schinken, aber die ersten 20 Seiten sollten Aufschluss geben:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/downloads/gem_rs_rentenversichtraeger_ue_geld_pdf.html

von
KSC

...warum lassen Sie sich nicht (zumindest für leichte arbeiten) arbeitsfähig schreiben?

Dann sollte das ALG kein Problem sein.

Experten-Antwort

Nach § 51 Abs. 1 SGB IX wird das Übergangsgeld weitergezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden sollen.
Das Zwischenübergangsgeld wird gezahlt, wenn
1. eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, eine sonstige Leistung zur Teilhabe oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen ist und
2. weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, und
3. aus Gründen, die Versicherte nicht zu vertreten haben, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar im Anschluss erbracht werden kann und
4. in der Zeit zwischen den Leistungen
- Versicherte arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
- in eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden können.
Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 SGB IX wird das Übergangsgeld nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben „weiter“ gezahlt. Für die vorangegangene Leistung muss auch ein Übergangsgeldanspruch bestanden haben. Bei dieser vorangegangenen Leistung muss es sich um eine Leistung des Rentenversicherungsträgers gehandelt haben. Leistungen eines anderen Leistungsträgers begründen keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes.
Nach dem Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird gefordert, dass anschließend weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handeln, die dem Grunde nach einen Übergangsgeldanspruch begründet (z.B. eine Umschulung).
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss spätestens bei Abschluss der vorausgegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – ggf. auf Anregung der Rehabilitationsklinik – erforderlich sein.
Erforderlichkeit liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Tatbestände das Erfordernis weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sicher feststeht. Es ist notwendig, dass das Erfordernis von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Leistungsträger festgestellt wird. Unschädlich ist es hierbei, wenn diese Feststellung erst nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen wird. Vielmehr reicht es aus, wenn rückschauend betrachtet im Zeitpunkt der Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Notwendigkeit von (weiteren) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestanden hat.
Es wird nicht gefordert, dass die einzelne Leistung konkret nach Art und Umfang bereits bei Abschluss der vorangegangenen Leistung feststeht.
Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht aber grundsätzlich nicht, wenn ein Versicherter erst nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben davon unabhängige weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt. Ein Anspruch kann im Einzelfall lediglich dann bestehen, wenn der Antrag des Versicherten noch in einem zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der vorangegangenen Leistung besteht, die Notwendigkeit der weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben objektiv bei Abschluss der vorangegangenen Leistung vorlag und dies erst später vom Leistungsträger festgestellt wird.
Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld ist auch nur dann gegeben, wenn der Versicherte die Gründe für die Verzögerung nicht selbst zu vertreten hat. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Leistungsträger die weitere Leistung nicht unmittelbar im Anschluss an die vorausgegangene erbringen kann.
So können Verzögerungen eintreten, weil ein vorgesehener Lehrgang erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt oder ein Ausbildungsplatz nicht sofort zur Verfügung steht.
Der Versicherte hat die Gründe für die Verzögerung zu vertreten, wenn er in nicht gerechtfertigter Weise den Beginn der Leistung verzögert oder die Teilnahme an der Leistung verweigert und somit seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

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