Hallo Sandra,
laut § 48 SGB IX wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 % des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers gilt, wenn u.a. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung länger als 3 Jahre zurückliegt.
Empfehlenswert wäre in Ihrem individuellen Fall ein Gespräch mit einem Reha-Fachberater in einer regionalen Beratungsstelle der Deutschen
Rentenversicherung.