Hallo,
Ich bin selbständig tätig und war in den letzten Jahren durch die Zahlung von RV- Beiträgen der Pflegeversicherung (pflege meine Mutter mit PG II) rentenversichert. Jetzt bin ich zur Reha, die die DRV bezahlt. Habe ich Anspruch auf Übergangsgeld und was wäre die Berechnungsgrundlage? Es fließen tatsächlich nur die Beiträge der Pflegeversicherung in die DRV...
Vielen Dank im voraus!
Hallo,
einen Anspruch auf Übergangsgeld besteht grundsätzlich, wenn aus der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen erzielt wurde und im Jahr vor dem Beginn der Reha Leistung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Dabei werden auch Beiträge für die Pflege bei der Übergangsgeldberechnung mit berücksichtigt.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 23.04.2021, 11:09 Uhr]
Vielen Dank für Ihre Ausführungen! Darf ich nochmal nachfragen, wie es aussieht, wenn ausschließlich Beiträge aus der Pflegeversicherung geflossen sind und keine aus Arbeitseinkommen? Hat man dann auch Übergangsgeldanspruch?
Danke!
Ja. Im Vordergrund steht, dass Übergangsgeld ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen soll, dass durch die Teilnahme an der Reha Leistung entfällt. Wenn Arbeitseinkommen entfällt und Beiträge (und dazu zählen eben auch Beiträge für die Pflege) im Bemessungszeitraum gezahlt wurden, sind die Anpruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld grundsätzlich erfüllt.