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Übergangsgeld/Arbeitslosengeld

von Friedli24.10.2007 | 13:43
2279 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Beziehe gegenwärtig volle EM Rente. Befristung läuft zum 31.12.07 aus bzw. wird über deren Fortzahlung o. andere Maßnahmen nach Entlassungsbericht aus Rehaklinik entschieden. Voraussichtliches Reha-Ende 18.12.07. Erwarte daher bis 31.12.07 keine Entscheidung seitens RV. Habe noch Anspruch auf ALG I. Werde dies jetzt beantragen. 1. Frage ist das AA verpflichtet bis zur Entscheidung der RV ALG I zu zahlen, wie lange und in welcher Höhe wird gezahlt? Greift in meinem Fall "Nahtlosigkeits" Regelung? Ich habe noch einen Restanspruch ALG 1 von ca. 50 Tagen. Ich möchte gern ins Berufsleben zurück, sprich Leistungen zur Teilhabe. Unter welchen Voraussetzungen kann ich Übergangsgeld direkt im Anschluss an die med. Reha bis zum Beginn der LZT erhalten und wie lange wird dies gezahlt?

14 Antworten

Insideram 24.10.2007 | 15:28
Auch während der Reha kann kein ÜG gezahlt werden, da ein Anspruch auf EM Rente besteht. Desweiteren sollten Sie einen Antrag auf einstweilige Weitergewährung der Rente stellen, da Ihr Weiterzahlungsantrag bis zum Ablauf der Rente nicht beschieden wurde. Hinsichtlich eventueller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollten Sie während der Reha eine entsprechende Arbeitsberatung in Anspruch nehmen. Eine Nahtlosigkeitsregelung für das Alo Geld sehe ich so nicht, da die Agentur für Arbeit vermutlich Ihre Vermittelbarkeit anzweifeln wird. Außerdem wären Sie mit o.g. Verfahrensweise zunächst (bis zur Entscheidung über den Weiterzahlungsantrag) finanziell abgesichert.
Friedliam 24.10.2007 | 15:14
Jetzt steht die Beantwortung der Frage mit der Nahtlosigkeitsreglung noch aus. Ist das AA verpflichtet ALG I zu gewähren, da ich ja im Mom. noch nichts über meinen Gesundheitszustand und damit Arbeitsfähigkeit/Vermittlungsfähigkeit sagen kann.
Friedliam 24.10.2007 | 15:47
Also stehe ich ab 01.01.08 ohne Geld da? Bescheid von DR lautet, das Rente definitiv zum 31.12.07 wegfällt auch wenn keine Entscheidung getroffen wurde, gegen diesen bescheid habe ich auf anraten des Vdk keinen Widerspruch eingelegt.
Markusam 24.10.2007 | 16:02
Hallo Friedli, in den Bescheiden der Rentenversicherung über die Bewilligung der Zeitrente steht drin, dass die Rente zu genanntem Datum wegfällt, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedarf. Sie können jedoch einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente über den Wegfallmonat hinaus stellen. Dann prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Rente weitergezahlt wird. Aufgrund der Zahltermine für die Rentenanweisungen sind Sie hier gut beraten, wenn Sie mindestens 3 Monate vor Ablauf der Rente den Weitergewährungsantrag stellen. MfG Markus
Friedliam 24.10.2007 | 16:20
Hallo Markus, danke erst mal für deine Antwort. Hier nochmal der Sachstand. Meine Rente war bis 30.09.07 bewilligt. Am 30.04.07 hab ich einen Antrag auf Weitergewährung gestellt. Im Zuge dessen wurde mir medizinische Reha angeboten. (31.07.07) Angebot hab ich angenommen. Gleichzeitig erhielt ich am 07.09. einen Bescheid, das meine Rente vorerst bis zum 31.12.07 verlängert wird. Über eine Weiterzahlung ab 01.01.08 kann erst nach Entlassungsbericht aus Reha einrichtung erfolgen. Da sich der Rehabeginn aber bis auf Mitte Nov. verschoben hat, da ich in eine bestimmte Klinik wollte, ist definitiv fest, dass die Entscheidung nicht bis 31.12.07 fällt. Wörtlich Bescheid "Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die rentenzahlung auch dann zum 31.12.07 eingestellt wird, wenn bis dahin eine entscheidung über den weiteren Anspruch nach abschluß der leistungen zur med. reha noch nicht getroffen werden konnte" Kann ich jetzt trotzdem noch einen Weitergewährungsantrag stellen?
Markusam 24.10.2007 | 16:50
Nein, dann wird die Rentenversicherung erst nach Erhalt des Entlassungsberichtes über die Rente entscheiden können. Sie können dann nur in der Reha-Klinik Druck machen, dass der Entlassbericht so schnell wie möglich erstellt wird. Für die wirtschaftliche Situation nach der Reha bis zur Entscheidung der Rentenversicherung würde ich an Ihrer Stelle zunächst bei der Arbeitsagentur vorsprechen und falls Sie dort negative Auskünfte erhalten, schlimmstenfalls beim Sozialamt vorsprechen. Die können dann eine Leistung erbringen, die nach -hoffentlich gutem- Ausgang des Rentenverfahrens dann mit der entstandenen Rentennachzahlung verrechnet wird. Falls im Reha-Entlassbericht allerdings Arbeitsfähigkeit attestiert wird, sollten Sie eigentlich ALG erhalten können. MfG Markus
uweam 24.10.2007 | 18:15
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html Ihnen stehen Zahlungen des AA zu . $125 des AfG (SGB III) regelt dies Manche Arbeitsämter muss man extra darauf hinweisen!
Friedliam 24.10.2007 | 18:59
Danke Uwe für deine Antwort, ich sehe das genauso, aber es das AA so sieht, wird sich noch rausstellen...
Friedliam 24.10.2007 | 18:58
An Experte Hätte ich Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Zahlung ALG 1 seitens AA abgelehnt wird?
Uweam 24.10.2007 | 19:34
Bei mir hatten die (AA) das dann kapiert, als ich denen die Rechtslage erläutert hatte :-) Zuerst kam (natürlich?) die Ablehnung meines Antrages wegen " nicht zur Vermittlung...." Den Tio, Weiterzahlung der Rente bis zu einer Entscheidung geht, glaube ich nicht. Außerdem müssten Sie dann mit ev. Rückzahlung rechnen (hier im Forum gab es mal dieses Thema). Also Arbeitsamt, bei Ablehnung ALG1 sofort ALG2 beantragen (geht immer, ev. als Sozialgeld, gehe davon aus dass kein Vermögn da ist) und zur Entscheidung ALG1 in Widerspruch gehen. Viel Erfolg
uweam 24.10.2007 | 20:10
Na - bis der Anspruch erschöpft ist (50 T). Dann ALG2, wobei bei Krankheit(en) eventuell einige Mehrbedarfe möglich sind. Unter "ALG2 Rechner" gibt im Netz einige, um den Anpruch zu ermitteln. Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel Der im ALG2 gewollt eingebaute Druck, jede Arbeit anzunehmen trifft bei Kranken die Falschen
Friedliam 24.10.2007 | 19:48
Wie lange würde mir ALG 1 im Rahmen der Nahtlosigkeit zustehen? Entsprechend meines Restanspruches (ca. 50 tage) oder bis zur Entscheidung der RV ?
Karstenam 25.10.2007 | 10:33
Unter welchen Voraussetzungen wird Übergangsgeld im Zeitraum zwischen med. Reha und beruflicher Reha?
motouam 01.11.2007 | 12:07
weiterzahlung von Übggeld §51 9. SGB
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