Hallo Jens,
im Fall einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) ist das Übergangsgeld, wenn in den letzten 3 Jahren kein Arbeitsentgelt bezogen wurde, aus dem tariflichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Für das tarifliche Arbeitsentgelt ist die Beschäftigung maßgebend, die Sie ohne die Behinderung (Krankheit) nach Ihrer beruflichen Fähigkeit ausüben könnten bzw. ausgeübt haben.