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Übergangsgeldberechnung bei vorausgegangener Teilzeit

von Altenpflegerin30.09.2007 | 09:57
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3 Antworten

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Hallo, ich habe die Leistung zur Teilhabe am Arbeistleben im Sinne von einer Umschulung ( Kostenträger LVA) genehmigt bekommen - eindeutige Gesundheitseinschränkungen nachgewiesen, die meine Berufsausübung als Altenpflegerin nicht mehr möglich machen ) FRAGE: wie wird mein Übergangsgeld nun berechnet, da ich allein aus gesundheitlichen Gründen die letzten 2 Jahre in Teilzeit 20 Std. /Wo, zum Schluss in 15 Std./Wo. im privaten ambulanten Dienst arbeiten konnte. Momentan beziehe ich ALGI , was so gering ausfällt, dass es durch ALGII aufgestockt wird. Wird die Teilzeit als Berechnungsgrundlage angesehen - oder die fiktive Vollzeit für den Beruf Altenpflegerin ( habe 10 Jahre Vollzeit zuvor ). vielen Dank für die Information

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Altenpflegerin,

bei der Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung

oder Tätigkeit auszugehen, für die Sie ohne die "Behinderung" nach Ihren beruflichen

Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach Ihrem Lebensalter in Betracht käme (§ 48 Satz 2

SGB IX). In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit

handeln. Wurde diese allerdings nur wegen der Behinderung ausgeübt, ist sie für die

Ermittlung der Berechnungsgrundlage unbeachtlich. Abgestellt wird dann auf die Verhältnisse

vor dem Eintritt der Behinderung.

Darüber hinaus ist das Tarifentgelt/ortsübliche Entgelt für Vollzeitbeschäftigte auch dann

zugrunde zulegen, wenn Sie zuletzt teilzeitbeschäftigt waren.

Mit freundlichen Grüßen

2 Antworten

Nixam 01.10.2007 | 06:58
Für die Berechnung des Übergangsgeldes wird das Tarifentgelt für den Beruf Altenpfleger/in genommen, welches unmittelbar vor Leistungsbeginn massgebend war, wenn das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsentgelt länger als 3 Jahre zurückliegt. Da Sie innerhalb der letzten 3 Jahre auch vollzeitbeschäftigt waren, wird das Vollzeitentgelt vor der Teilzeitbeschäftigung genommen und mit dem Vollzeit-Tarifentgelt von heute verglichen. Der höhere Wert ist massgebend und wird für die Übergangsgeldberechnung herangezogen.(§22 Absatz 1 SGB VI). Das Vollzeitentgelt ist schon deshalb massgebend, weil es sich bei der Umschulung ja auch um eine Vollzeittätigkeit handelt. Deshalb wird hier immer mit dem Vollzeitentgelt(Tatsächliches Entgelt innerhalb von 2 Jahren bzw. Tarifentgelt von heute,unmittelbar vor Leistungsbeginn) gerechnet.
Altenpflegerinam 01.10.2007 | 08:26
Hallo Nix, ich danke Ihnen für die Antwort. Sie können sich vorstellen, wie schwer es ist, zusammen mit schwerwiegenden ( berufstypischen )gesundheitlichen Problemen auch finanziell extrem schwach zu sein. Beides ist ja oft zusammen gekoppelt. Umso mehr bin ich dankbar, dass es die Möglickeit einer Umschulung gibt, was denke ich, jeder in meiner Situation sehr zu schätzen weiss.
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