Wie wird das Übergangsgeld (Beginn der LTA-Ausbildung am 04/2022) berechnet, wenn über die Bundesagentur für Arbeit eine Umschulung ( konkret: betriebliche Ausbildung mit Bildungsgutschein vom 07/2020 bis 02/2021) durchgeführt wurde, die aber aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste? Die Umschulung lief quasi als Ausbildung in einem Betrieb mit Ausbildungsvergütung und Arbeitslosengeld I über das Agentur für Arbeit. Vom Arbeitslosengeld 1 wurde ein Teil der Ausbildungsvergütung einbehalten. Für beide Einkommen wurde Rentenversicherungsbeiträge bezahlt. Nach Abbruch der Ausbildung wurde Krankengeld bezogen für 12 Monate. Eine Erstausbildung gibt es ebenfalls (beendet 1991). Hier habe ich 31 Jahre durchgearbeitet.
Wenn die Agentur für Arbeit der Kostenträger ist, werden Sie leider auch nur von dort verbindliche Auskünfte erhalten, weil die DRV zwar ganz grob und grundsätzliche Richtlinien benennen kann, aber im Einzelfall nicht in den Vorgang schauen kann und daher ihnen nicht einfach irgendeine (und damit ggf. fehlerhafte) Auskunft erteilen kann. Sorry!
Ich lese da raus, dass es eine Bildungsmaßnahme über die AfA in der Vergangenheit gab, jetzt aber eineTA über die Rentenversicherung angedacht ist, oder?
Sollte das richtig sein:
Sie erhalten MINDESTENS ein Übergangsgeld entsprechend ihrer Qualifikationsgruppe (siehe https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/schell-sgbix-68-berechnungsgrundlage-in-sonderfaellen-24-hoehe-des-fiktiven-arbeitsentgelts-abs2_idesk_PI42323_HI2769781.html )
Ja, stimmt. Vorher AFA jetzt TA
Bei einer Berechnung über die Qualifikationsgruppe hätte ich erheblich weniger
Lesen Sie im Merkblatt G0530 nach, unter welchen Umständen 'zuletzt bezogenes Einkommen' oder 'nach Qualifikation' berechnet wird.
(Bezugsgröße 2022 = 3.290,00 EUR)
Eigentlich müssten Sie aber schon einen Bescheid zum Übergangsgeld haben, wenn die Maßnahme schon 04/22 begonnen hat? Tippfehler oder ominös?
Das Merkblatt gehört zu den Unterlagen, die Sie von der DRV erhalten haben bzw. können Sie es sich auch online herunterladen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0530.html
Alles Gute!
Vielen Dank für die Informationen. Die Informationen zum Übergangsgeld G0530 habe ich mir schon 100 x durchgelesen. Aber da trifft nichts auf meinen Fall zu.
Dann kann ich Ihnen hier noch diesen 'Lesestoff' anbieten, in dem Sie Ihren Fall sicher dann doch auch finden
(geht ja um 'was war innerhalb der letzten drei Jahre vorher')
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/09_SGB_IX/pp_0051_75/gra_sgb009_p_0068.html
einfacher aber wäre es, wenn Sie Ihren Rehafachberater bei Ihrer zuständigen DRV kontaktieren und es mit ihm klären :-)
Die Grundvoraussetzung für einen Übergangsgeldanspruch aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich aus § 20 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI. Danach muss
- der Rehabilitand Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung sein und
- vom Rentenversicherungsträger eine Leistung zur Prävention, eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine Leistung zur Nachsorge oder eine sonstige Leistung zur Teilhabe „erhalten“.
Der Berechnung des Übergangsgeldes für den Personenkreis der versicherungspflichtigen Beschäftigten werden gemäß § 21 Abs. 2 SGB VI 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt. Die Berechnungsvorschriften der §§ 66 ff. SGB IX sind gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI anzuwenden.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist neben der Berechnung des Übergangsgeldes aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach §§ 66 und 67 SGB IX eine weitere Berechnung auf der Grundlage einer aus 65 Prozent eines maßgebenden fiktiven Arbeitsentgeltes nach § 68 Abs. 2 SGB IX ermittelten Berechnungsgrundlage durchzuführen. Für diese sogenannte Vergleichsberechnung muss jedoch nicht bis unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitsentgelt bezogen worden sein. Vielmehr kann auch auf Arbeitsentgelte aus einem Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden, der nicht mehr als drei Jahre vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückliegt.
Folglich kann in Ihrem Fall das gleiche Arbeitsentgelt Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld der nun durch den Rentenversicherungsträger erbrachten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sein, welches bereits Berechnungsgrundlage für die Entgeltersatzleistung war, die während der Maßnahme durch die Arbeitsagentur erbracht wurde.
Liegt das zuletzt von Ihnen erzielte Arbeitsentgelt länger als drei Jahre vor Beginn der nun durch den Rentenversicherungsträger erbrachten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zurück, erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes ausschließlich auf der Grundlage einer aus 65 Prozent eines maßgebenden fiktiven Arbeitsentgeltes nach § 68 Abs. 2 SGB IX.
Für die neu begonnene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wünschen wir Ihnen Erfolgt.