Hallo "Alexa"!
Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berechnet sich nach § 68 SGB IX. Eigentlich sollten Sie mit den Antragsunterlagen zum Übergangsgeld auch das Formular G0530 (Erläuterungen) erhalten haben. Der G0530 erklärt ganz gut, welche Werte bei der Übergangsgeldberechnung berücksichtigt werden. Sie können den G0530 online hier herunterladen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE_pdf/G0530.html
Grundsätzlich wird bei abhängig Beschäftigten das im letzten abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt der Übergangsgeldberechnung zugrunde gelegt. Nach § 67 Absatz 3 SGB IX wird für Versicherte, die im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen haben, das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)wird dies jedoch verglichen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 68 Absatz 2 SGB IX. Dafür wird Ihnen eine Qualifikationsgruppe zugeordnet, die Ihrer beruflichen Qualifikation entspricht. Wie die Zuordnung erfolgt ergibt sich aus § 68 Absatz 2 Satz 2 SGB IX.
Die im Formular G0530 genannte Bezugsgröße beträgt im Jahr 2021 = monatlich 3.290,00 EUR. Wenn Sie also selbst einordnen können, zu welcher Qualifikationsgruppe Sie gehören, können Sie die Vergleichsberechnung auch selbst vornehmen.
Dies kommt dann zum Tragen, wenn Ihr o.g. Entgelt vor Bezug des Kurzarbeitergeldes niedriger ist, als das, was eigentlich mit Ihrer Qualifikation möglich wäre / üblich ist.
Innerhalb dieses Forums können wir inhaltlich nicht auf den speziellen Einzelfall eingehen. Warten Sie den Übergangsgeldbescheid ab. Sollten Sie dann noch Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger und lassen sich dort darlegen/erklären, wie die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgte.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung