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Experten-Antwort

Übergangszeit Abitur Studium - Halbwaisenrente und Anrechnung der Übergangszeit (mehr als 4 Monate)

von Ingrid Schumann22.09.2015 | 16:07
1092 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, falls Halbwaisenrente in die Zeit (6Monate) zwischen Abitur und Studium bezahlt wird, kann dann automatisch davon ausgegangen werden, dass auch die Zeit als Übergangszeit angerechnet wird? Anders gefragt: Ist die Anechnung der Zeit als Übergangszeit davon abhängig, ob Halbwaisenrente bezahlt wird oder nicht? Mit den besten Grüßen aus Bayern I. Schumann

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Übergangszeit bei der Halbwaisenrente und die Übergangszeit im eigenen Versicherungskonto sind zwei unterschiedliche Dinge.

Die Ausbildungszeit im eigenen Versicherungskonto darf ein maximal viermonatiger Zeitraum zwischen zwei Ausbildungen sein, der sich nicht vermeiden lässt. Das ist typischerweise zum Beispiel dann der Fall, wenn eine allgemeinbildende Schule im Juni/Juli endet und erst nach den Sommerferien Schulbeginn an einer Fachschule ist.

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3 Antworten

KSCam 22.09.2015 | 18:31
Wenn es um die Anerkennung der Zeit als Anrechnungszeit im Versicherungskonto geht, muss diese Übergangszeit angegeben/beantragt werden - da keine Querverbindung zum Versicherungskonto des Verstorbenen besteht, hängt das nicht voneinander ab. Ich sehe da aber auch kein wirkliches Problem?????
Ingrid Schumannam 22.09.2015 | 19:15
genau, es geht um die Zeit zur Anerkennung als Anrechnungszeit im Versicherungskonto. ABER es hat doch nichts mit dem Versicherungskonto des Verstorbenen zu tun. Nehmen wir an, dass in der Übergangszeit zwischen Abitur und Studium (die Zeit beträgt mehr als vier Monate) Halbwaisenrente bezahlt wurde: Ist das ein hinreichender und notwendiger Grund/Nachweis, dass auch die Übergangszeit (6Monate) im Versicherungskonto angerechnet werden muss? Hoffentlich ist es so verständlicher. Mit den besten Grüßen Ingrid Schumann
W*lfgangam 22.09.2015 | 19:24
Zitat von Ingrid Schumann anzeigenausblenden
Hallo Ingrid Schumann, eine Übergangszeit von _6_ Monaten wird nicht als Anrechnungszeit im eigenen Rentenkonto angerechnet. Die Voraussetzungen für die Weiterzahlung der Waisenrente bei 'Lücken' sind da grundsätzlich nicht identisch mit den Anrechnungsvoraussetzungen für Anrechnungszeit/Ausbildung/Übergangszeiten. Nebenbei, die Zeit wäre eh 'wertlos' da nur Zählzeit für die Wartezeit von 35 Jahren. Sofern die max. zulässige Anrechnungszeit/Ausbildung von 8 Jahren überschritten wird (ewiger Student), hat auch das keine Bedeutung mehr. Gruß w.
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