Hallo Ralf K.,
eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ist nicht der rechtlich bessere Status, sondern lediglich vorrangig vor einer Übergangszeit zu berücksichtigen. Eine Übergangszeit darf nur dann berücksichtigt werden, wenn im selben Kalendermonat keine rentenrechtliche Zeit angerechnet wird.
Das liegt daran, dass es die Übergangszeit laut Gesetz gar nicht gibt. Sie wurde rein im Zuge der Rechtsprechung entwickelt und soll unvermeidbare Lücken zwischen Ausbildungszeiten schließen. Liegt keine Lücke vor, sondern eine andere rentenrechtliche Zeit, besteht keine Notwendigkeit, eine Übergangszeit zu berücksichtigen.
Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung