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Experten-Antwort

Übergangszeit zwischen Abitur und Studium: Überschreitung von vier Monaten

von mama ulrike06.09.2015 | 15:03
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19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, allen wünsche ich heute einen schönen Sonntag und einen guten Wochenstart. Laut gegenwärtiger Rechtssprechung werden Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen Abitur und Studium von der Deutschen Rentenversicherung angerechnet. Wir nehmen an, dass eine Person X im März 2015 die Schulausbildung beendete und im nächsten Monat (Oktober) das Studium beginnen möchte. Daraus resultiert eine Übergangszeit von ca. 6 Monaten, welche als Anrechnungszeit von der Deutschen Rentenversicherung nicht anerkannt werden wird. Trotzdem handelt es sich um eine für Person X unvermeidbare Zwischenzeit. Was hätte Person X machen können, damit die Zeit als Übergangszeit angerechnet werden kann? 1. Kann Person X theoretisch eine befristete, versicherungspflichtige Zwischenbeschäftigung, z.B. in den Monaten Juni und Juli, aufnehmen? Hieraus resultiere eine Übergangszeit von vier Monaten (April, Mai, August, September). Dies müsste doch dann von der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden. Oder ist die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen nicht in mehrere Zeitabschnitte zerlegbar? 2. Macht es insgesamt einen Unterschied, um welche Art Zwischenbeschäftigung es sich handelt? Falls es sich bei der Zwischenbeschäftigung um eine abgebrochene Ausbildung bzw. um ein abgebrochenes Freiwilliges Soziales Jahr handelt: - Müsste die Übergangszeit angerechnet werden, wenn es sich bei den zwei Monaten Zwischenbeschäftigung um eine angefangene Ausbildung handelt, die am 1.6. begann und am 31.7. abgebrochen wurde? - Müsste die Übergangszeit zwischen Schule und Hochschule angerechnet werden, wenn es sich bei den zwei Monaten um eine angefangenes (freiwilliges) Soziales Jahr handelt, das am 1.6. begann und am 31.7.2015 abgebrochen wurde? Aus beiden Fällen resultieren zwei Übergangszeiten zwischen 1. Schule und Anfang abgebrochener Ausbildung bzw. Abbruch Freiwilliges Soziales Jahr (April, Mai) und 2. Ende abgebrochener Ausbildung bzw. Abbruch Freiwilliges Jahr und Hochschule (August, September). Hieraus resultiere zwei Übergangszeiten à 2 Monate. Würde die Deutsche Rentenversicherung in beiden Fällen, in einem der Fälle oder in keinem Fall die Übergangszeit von insgesamt 4 Monaten anerkennen? Zum Abschluss möchte ich allen Lesern danken, die hier ihre Zeit opfern. Mit freundlichen Grüßen mama ulrike

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo mama ulrike,

bei der Deutschen Rentenversicherung können Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen angerechnet werden, wenn eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschritten wird. Ein Splitten in zwei Übergangszeiträume ist nicht möglich.

Nach BSG-Rechtsprechung können auch Zeiten zwischen der Beendigung einer Schulausbildung und der Aufnahme eines Studiums als sogenannte unvermeidbare Zwischenzeit auch dann anerkannt werden, wenn sie den Zeitraum von vier Kalendermonaten überschreiten und der Ausbildungswilligen sein Studium zum nächsten Semesterbeginn aufnimmt. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung auf die wir hier im Forum nicht weiter eingehen können. Wir empfehlen Ihnen daher, die entsprechenden Unterlagen bei Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zur weiteren Prüfung einzureichen.

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18 Antworten

zeldaam 06.09.2015 | 17:02
Hallo "mama ulrike", eine abgebrochene Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen führt nicht zu einer zweiten Übergangszeit. Ein FSJ führt(e) nur in speziellen Ausnahmefällen zu einer Übergangszeit: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ich würde hier aber eher auf die Ausnahmeregelung / Einzelfallentscheidung setzten: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… dort Punkt 3 und Beispiele 4 und 5 MfG zelda
zeldaam 06.09.2015 | 16:23
Hallo "mama ulrike", das hört sich für mich sehr nach einer Klausuraufgabe an... Aber sei's drum: Genauer wäre der 1. des 5 . Kalendermonats, hier wäre die RAA § 58 ---> http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… bzw. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… einschlägig. Hilfreich für die erste Übergangszeit nach der Schulzeit wäre eine neue Schul- oder Berufsausbildung mit Beginn bis spätestens 1.9. 2015. Übrigens entsteht k e i n e Übergangszeit vom Ende der (abgebrochenen) Berufsausbildung zur Hochschulausbildung... MfG zelda
mama ulrikeam 06.09.2015 | 16:50
Hallo zelda, hallo Y, herzlichen Dank für Ihre Kommentare. Ich verstehe es so, dass das Studium zum 1.9.15 anfangen muss, damit ab dem Ende der letzten Schulausbildung (März 2015) die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium angerechnet werden kann. Nun beginnt das Studium im Oktober (@ Y: daher auch ca. 6 Monate). Das heißt, dass ein Monat fehlt, um die Übergangszeit angerechnet zu bekommen. Richtig? @ zelda: Entsteht Übergangszeit ab dem Ende des abgebrochenen Freiwilligen Sozialen Jahres zum Anfang des Studiums? Gibt es dabei einen Unterschied, ob eine Ausbildung oder ein Soziales Jahr abgebrochen wird? Schönen Abend mama ulrike
mama ulrikeam 06.09.2015 | 18:22
Hallo zelda, nochmals vielen Dank. Wie ich es verstehe, ist in dem von mir geschilderten Fall keine Anrechnung der Übergangszeit möglich, da die weitere Ausbildung nicht im Laufe des fünften auf die Beendigung der Schulausbildung folgenden Kalendermonats begonnen hat. Somit zählt meines Erachtens weder eine Ausnahmeregelung noch eine Einzelfallentscheidung. Falls das Studium am 1.9.2015 beginnen würde, würde ich die Zeit von März bis zum 1.9.15 angerechnet bekommen. Aber keinesfalls bis zum 1.10.15. Oder sehe ich das womöglich falsch? Mit freundlichen Grüßen mama ulrike
mama ulrikeam 06.09.2015 | 18:46
Hallo W*lfgang, im schönen Bundesland Rheinland-Pfalz werden die letzten Abiturprüfungen im März gestellt. Freundlicher Gruß mama ulrike
Susaam 06.09.2015 | 19:40
Aber auch da ist das Schuljahr doch länger, auch wenn Abiturienten dann nicht mehr in die Schule müssen, oder? Und der Beginn des Studiums ist doch das Datum, an dem man immatrikuliert wird, oder? Ganz egal, ob das eigentliche Studium erst im Oktober beginnt, die Einschreibung ist doch vorher...
zeldaam 06.09.2015 | 20:00
Hallo , da das Studium erst im sechsten Kalendermonat beginnt, kann keine Übergangszeit anerkannt werden, das Studium hätte tatsächlich spätestens am 01.09.2015 beginnen müssen. Um den September rentenrechtlich noch "zu retten" wäre eine Meldung als Ausbildungssuche bei der Agentur für Arbeit evt. möglich (vgl.§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI ): http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
mama ulrikeam 06.09.2015 | 19:53
Hallo Susa, das Schuljahr geht tatsächlich bis März. Ab Januar können die Schüler zuhause bleiben. Immatrikuliert ab 1.10, Beginn des Studiums 19.10. Freundlicher Gruß mama ulrike
W*lfgangam 06.09.2015 | 19:59
Hallo Susa, Enddatum ist der letzte Prüfungstag, nicht das Ende der Schulzeit selbst, und der tatsächliche _Beginn_ des Studium - das ist die Rahmenfrist. Dank auch an mama ulrike - hier im freundlichen Norden war es nie früher/zu meiner Zeit als Mai, seit Jahrzehnten eher Juni, daher meine Verwunderung. Gruß w.
zeldaam 06.09.2015 | 20:05
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo, muss ich leider korrigieren: Die Schulausbildung endet mit der Aushändigung des letzten Zeugnisses (z. B. Reifezeugnis, Abschlusszeugnis (ISRV:RE:1 RA 310/63) (ISRV:NI:FAVR 3/84 11)) vgl. hier: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Mfg zelda OK, "mama ulrike" wann war konkret die Zeugnisausgabe ?
zeldaam 06.09.2015 | 20:15
Zum rentenrechtlichen Beginn des Studiums : http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
zeldaam 06.09.2015 | 21:25
nein, ein Splitten gibt es bei der Übergangszeit nicht MfG zelda
mama ulrikeam 06.09.2015 | 21:16
Hallo Zelda, Zeugnisausgabe war am 13.3. Nochmal zurück zur Frage, ob die Übergangszeit gesplittet werden darf im Sinne eines abgebrochenen Freiwilligen Sozialen Jahres oder Freiwilligen Ökologischen Jahres. Es geht ja lediglich um ein Monat... Danke und freundlicher Gruß mama ulrike
mama ulrikeam 06.09.2015 | 21:47
Hallo zelda, was passiert, wenn eine Ausbildung bzw. eine Freiwilliges Soziales Jahr nicht zu Ende geführt wird? Die Zeit zwischen Abitur und Ausbildung (abgebrochen) wird anerkannt, die weitere Übergangszeit zwischen abgebrochener Ausbildung und Studium dann nicht. Richtig? Kann ein Antrag auf freiwillige Beitragszahlung gestellt werden, damit keine Lücken im Versicherungskonto entstehen? Mit freundlichen Grüßen mama ulrike
KSCam 06.09.2015 | 23:05
Schon interessant wie sich eine besorgte Mutter Gedanken um eine umbewertete Übergangszeit macht, in Hinblick darauf, dass der 18-20 jährige Sprößling mal mit 63 oder 67 eine Rente bekommt. Schön wenn das Kind mal selbständig, wird, oder Beamter oder ins Auslang geht. Oder wenn in 40 Jahren die Gesetze anders sind als heute
KSCam 06.09.2015 | 23:12
PS: freiwillige Zahlungen sind möglich. Fragen Sie aber Ihr Kind was es davon hält für einen heute gezahlten Tausender in knapp 50 Jahren 4-5€ mehr Monatsrente zu bekommen
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