Hallo mama ulrike,
bei der Deutschen Rentenversicherung können Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen angerechnet werden, wenn eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschritten wird. Ein Splitten in zwei Übergangszeiträume ist nicht möglich.
Nach BSG-Rechtsprechung können auch Zeiten zwischen der Beendigung einer Schulausbildung und der Aufnahme eines Studiums als sogenannte unvermeidbare Zwischenzeit auch dann anerkannt werden, wenn sie den Zeitraum von vier Kalendermonaten überschreiten und der Ausbildungswilligen sein Studium zum nächsten Semesterbeginn aufnimmt. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung auf die wir hier im Forum nicht weiter eingehen können. Wir empfehlen Ihnen daher, die entsprechenden Unterlagen bei Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zur weiteren Prüfung einzureichen.