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Hmm, vielleicht werden auch beide Bögen immer zusammen verschickt - weiß mans?Was hat ihnen denn die RV jetzt genau geschickt ? Nur den sog. Gesundheitsfragenbogen zum Ausfüllen ?Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe allerdings einen 3-seitigen Bogen "Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung" und einen 2-seitigen "Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung - Hinzuverdienst" bekommen.
Deine Kollegen die Spatzen pfeiffen es von den Dächern : Auch das Spatzerl hat keine Ahnung von der Thematik ! Also schleich dich... § 96a SGB VI : Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst. (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder s e l b s t ä n d i g e n Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/96a.htmlIhr Beitrag ist völliger Unsinn ! Sie sollten mit ihrem gefährlichem Halbwissen das Forum hier verschonen und sich einen Stammtisch suchen , wo Sie ihr gesammeltes Gestammel dann vorbringen. Mann was sind Sie bloss für ein Vogel... Natürlich kann auch jemand der eine volle unbefristete EM-rente bezieht weiterhin arbeiten. Bis zu 400 Euro monatlich ist sowohl eine Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auch als innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt. Dazu ist natürlich die tägliche erlaubte Arbeitszeit von unter 3 Stunden einzuhalten, denn die volle EM-Rente ist ja nur deshalb zuerkannt worden, weil die Erwerbstätigkeit unter 3 Stunden gesunken ist. Macht man dies passiert gar nichts, weil dies ausdrücklich vom Gesetzgeber so vorgesehen ist. Steht ja auch in jedem Rentenbescheid. Mit " schlafenden Hunden wecken " hat die Aufnahme einer Tätigkeit/Selbstständigkeit - im Rahmen des Erlaubten - gar nichts zu tun. Außerdem hat die Überprüfung der EM-Rente zum jetzigen Zeitpunkt nicht - aber auch gar nichts - mit dem reinen Anmelden des Gewerbes zu tun. Das ist halt Zufall, das die Überprüfung grad jetzt eben ansteht. Seit Bewilligung der unbefr. Rente sind ja ziemlich genau 2 Jahre vergangen und einige RV-Träger ( wie z.b. die DRV Bund,Berlin ) überprüfen sehr oft im 2 Jahresryhtmus. Oder glaubt hier jemand ernsthaft , das die reine Anmeldung eines Gewerbes direkt an die RV gemeldet wird ?? Ja, der glaubt dann wohl auch noch an den Weihnachtsmann..Alles Quatsch....wenn man ein Gewerbe anmeldet fällt die Rente weg...anders wie bei normalen Hinzuverdienst. Am besten bei der RV erkundigen...die werden es bestätigen. Da würde sich ja jeder selbstständig machen und kann sein Einkommen "steuern" wie er es gerne hätte :(((
Der 3- seitige Fragebogen ist der sog. Gesundheitsfragebogen den SIE ausfüllen müssen. Dieser dient der RV dazu aktuelle Eigenauskünfte von ihnen über ihren derzeitigen Gesundheitszustand zu erhalten. Das ist eine reine Pro-Forma Angelegenheit und eigentlich nur Geld und Zeitverschwendung. Der ausgefüllte Fragebogen zieht nur dann irgendwelche weitere Massnahmen/Konsequenzen seitens der RV nach sich, wenn ihre Angaben ( auch und gerade im Zusammenhang mit dem anderen Fragebogen wegen dem Hinzuverdienst ) wiedersprüchlich oder zweifelhaft sind und daraus die RV dann den " Verdacht " hegt, das sich ihre EM gebessert haben könnte. Dann würde aber erstmal ihr behandelnder Arzt um einen aktuellen Befundbericht gebeten. Erst wenn dieser eine Besserung ihres Gesundheitszustandes dann auch attestiert, KÖNNTE ein sog. Rentenentziehungsverfahren eingeleitet werden, indem z.b. durch eine erneute Begutachtung ihr aktueller Gesundheitszustand überprüft und zweifelsfrei dann festgestellt wird. Im Gegensatz zum Verlängerungsverfahren einer befristeten EM-Rente ist aber bei einem Rentenentziehungsverfahren im Rahmen einer unbefr. EM-Rente die RV iin der Beweispflicht. Das heisst, die RV muss beweisen das Sie wieder Erwerbsfähig sind und nicht Sie müssen beweisen, das Sie noch EM sind. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied, mit Vorteil auf Seite des EM-Rentners.. Da diese Beweisführung eben relativ schwer für die RV ist, werden eben ganz wenige Rentenentziehungsverfahren seitens der RV überhaupt nur eingeleitet . Eben nur bei denjenigen wo ein klarer Verdacht besteht, wie z.b. bei eiiner Arbeitsaufnahme bzw. Arbeitsausführung seit längerem über das erlaubte Mass hinaus und das bei schöner Regelmässigkeit ! Darum kommt dem anderen Bogen wegen dem Hinzuverdienst weit grössere Beudeutung bei... Der 2-seitige Bogen wegen dem Hinzuverdienst ist - falls ein Zuverdienst stattfindet - für den Arbeitgeber zum Ausfüllen bestimmt. Da Sie keinen Arbeitgeber haben braucht/kann dieser Bogen nicht ausgefüllt werden. Schreiben Sie einfach auf den Bogen, das kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dann ist das sofort vom Tisch. Sobald Sie ihre selbstsändige Tätigkeit jetzt wirklich dann aufnehmen und damit auch einen Verdienst erzielen, müssen Sie dies dann sofort an die RV melden. Die reine Anmeldung eines Gewerbes muss nicht gemeldet werden. Als Berechnungsgrundlage ihrer Verdienste aus der selbststänigen Tätigkeit im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze dient der RV übrigens die festgelegten Angaben aus ihrer Einkommenssteuerklärung gegenüber dem Finanzamt. "Das monatliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbstständiger Tätigkeit ist daher ein Zwölftel des Jahreseinkommens gemäß dem entsprechenden Steuerbescheid bzw. bei Erstfestsetzung der Rente ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme von der kalenderjährlichen Betrachtungsweise gilt, wenn die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres (z. B. wegen Aufnahme oder Aufgabe eines selbstständigen Gewerbebetriebes) ausgeübt wird. In diesen Fällen ist das im Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr ausgewiesene Arbeitseinkommen gleichmäßig auf die Monate zu verteilen, in denen die Tätigkeit bestanden hat. Weist der Versicherte sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um z. B. von dem zweimaligen Überschreitensrecht Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt. " https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Alle Gute für Sie und machen Sie fleissig ihr Reiki ( eine tolle Sache und für einige sicher auch sehr hilfreich )Was hat ihnen denn die RV jetzt genau geschickt ? Nur den sog. Gesundheitsfragenbogen zum Ausfüllen ?Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe allerdings einen 3-seitigen Bogen "Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung" und einen 2-seitigen "Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung - Hinzuverdienst" bekommen.
Ich beziehe volle EM-Rente bereits seit 2004 und seit 2007 selbige sogar unbefristet . Also nix mit Theoretiker ... Wenn Sie andere Erfahrungen gemacht haben ist das für Sie natürlich sehr bedauerlich. Aber das in ihrem Falle das Rentenentziehungsverfahren " plötzlich und völlig überraschend " eingelietet wurde glauben Sie doch selbst nicht. Selbst eine Begutachtung wird nicht so einfach mir nichts, dir nichts anberaumt. Es sei denn, dies ist vom med. Dienst schon bei Zuerkennung der unbefr. EM-Rente für einen gewisses Jahr so festgelegt worden - was aber sehr sehr mal der Fall ist. Also dann erzählen Sie doch bitte hier mal die Vorgeschichte - die es sicher gegeben hat - und wie es überhaupt zur Begutachtung kam. Haben Sie eine Tätigkeit über das erlkaubte hinaus aufgenommen ? Haben Sie in dieser Tätigkeit mehr verdient als diese 400 Euro ? Hat die RV med. Unterlagen in die Hände bekommen ( woher auch immer...) die eine erhebliche Besserung ihrer Gesundheit und damit ihrer EM attestiert haben und darum überhaupt erst eine erneute Begutachtung gerechtfertigt hätten ? Oder was war los ?? Aus heiterem Himmel und völlig grundlos leitet doch die RV kein Rentenentziehungsverfahren bei einer unbefr. EM-Rente samt Begutachtung ein. Das gibt es nicht ! Ich bitte Sie sehr hier nicht so etwas nicht einfach zu behaupten, was zur - völlig unnötiger und grundlosen - Verunsicherung vieler Leute führt. Es sei denn dies genau ist ihr Ziel...Hallo Herr Krämers! Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Ausführungen! In dieser Klarheit hat es bisher keiner hier, noch woanders dargestellt! MfG FrankDer User @Krämers scheint ein Theoretiker zu sein, der vielleicht beruflich mit dem Rentenrecht zu tun hat, aber wohl noch nie EM-Rente bezog. Zwischen Theorie und Praxis liegen manchmal Welten und deshalb sollte man die Bedenken des Users @Erfahrener durchaus ernst nehmen und nicht als "gefährliches Halbwissen" abtun! Es ist eben tatsächlich so, dass nicht alle Gutachter die selben Ansichten teilen. Und deshalb kann es sehr wohl vorkommen, dass Gutachter "A" sagt: "Leistungsvermögen unter drei Stunden" aber Gutachter "B" sagt: "Leistungsvermögen mehr als sechs Stunden". Ich habe das selbst erleben dürfen, als mir nach zwölf Jahren Rentenbezug plötzlich und völlig überraschend ein Rentenentziehungsbescheid zugestellt wurde. (Später vom LSG bestätigt!) Überraschend war es deshalb, weil die medizinischen Diagnosen bis zuletzt gleich geblieben waren. Nur der Gutachter war ein anderer! Ich kann die Gedankengänge des Users @Erfahrener nur zu gut nachvollziehen. Vielleicht wird der User @Krämers ja irgendwann an unsere Worte erinnert, wenn er selbst EM-Rente bezieht! MfG l
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