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Experten-Antwort

Überprüfung der Rente wegen Erwerbsminderung im EU Ausland

von Hans-Martin29.12.2014 | 23:32
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7 Antworten

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Soweit ich feststellen konnte wird die Rente auch im EU-Ausland bezahlt. Wie steht es aber mit der Überprüfung? Werden ausländische Ärzte anerkannt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans-Martin,

ist zu überprüfen, ob weiterhin Erwerbsminderung vorliegt, erfolgt eine Anfrage an den ausländischen Versicherungsträger. Von dieser Stelle werden ärztliche Gutachten eingeholt und uns übersandt. Diese ärztlichen Unterlagen werden von uns anerkannt. Entsprechend ist die Verfahrensweise, wenn der Antrag auf deutsche Rente erstmalig in einem EU Mitgliedsstaat gestellt wird.

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6 Antworten

kranker Rentneram 30.12.2014 | 10:27
....drum ist es gut regelmäßig zum Arzt zu gehen solange die Rente nur befristet ist. Auch wenn er nicht helfen kann, wird zumindest der aktuelle Zustand oder eine Verschechterung dokomentiert. Und als Rentner hat man ja Zeit sich ein paar mal zum Arzt zu begeben.
siberam 30.12.2014 | 09:58
und wenn man nicht mehr zu ärzten geht,weil man sich aufgegeben hat?dann denkt die drv:"dem geht's super" braucht keine rente mehr...
W*lfgangam 30.12.2014 | 23:06
...was Quatsch - nicht die Diagnosen der letzten drölf72 Jahre sind maßgebend, sondern die _aktuellen_ zum Zeitpunkt der _Neubeurteilung_ *was geht noch/teil-/voll/-gar nicht EM* ...dafür muss man/frau auch keine regelmäßigen _Hausarzt_-Besuche machen ...solche 'Diagnosen' können der DRV helfen, sind aber keineswegs das A&O bei der Beurteilung einer Weiterbewilligung - da mahlen andere Mühlen, um das zu beurteilen. Gruß w.
siberam 31.12.2014 | 10:33
habe seit 5 jahren eine unbefristete rente.wer beurteilt meinen Gesundheitszustand,wenn ich im Ausland auf einer Insel in einem Steinhaus dahinvegetiere?
Sozialröchler?am 31.12.2014 | 11:50
Auch das regelt das Gesetz: "Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/BJNR030150975.html#BJNR0…
siberam 31.12.2014 | 11:53
dann werden mir die 500 euro em-rente gestrichen?ok,dann komme ich wieder nach Deutschland.kostet den Staat dann jeden Monat das doppelte. und ich habe wenigstens dann wieder eine Zentralheizung...
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