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Überprüfung Rente wegen voller Erwerbsminderung

von Faultier13.06.2011 | 17:38
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich erhalte eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vor einiger Zeit habe ich einen Fragebogen erhalten und zurück geschickt. Gibt es von der Rentenversicherung eine Mitteilung was aus der Überprüfung geworden ist oder nur im Falle des Entzugs der Rente?

6 Antworten

Volkeram 13.06.2011 | 18:20
Also wenn Sie dir die Rente jetzt wieder entziehen wollen bekommst du sicher Bescheid von der RV und zwar hundertprozentig. Da nehme ich sogar jede Wette drauf an... Aber Spaß beiseite. Wenn die Überprüfung ergeben hat , das die Voraussetzungen zum weiteren Bezug der EM-Rente weiter bestehen ( was ja fast immer der Fall ist ) kommt natürlich ein entsprechendes Bestätigungsschreiben. Ausnahmen wären nur denkbar durch ein Versehen in Einzelfällen oder wenn der zuständige RV-Träger grundsätzlich niemals entsprechende Bestätigungen versendet. Mir ist so eine Verfahrensweise eines Regionalträgers aber nicht bekannt. Wenn die behandelnden Ärzte nicht angeschrieben werden müssen ( was ja von Fall zu Fall verschieden ist ) , kommt der Bescheid sogar meistens recht schnell innerhalb von 1-2 Wochen. Werden die Ärzte jedoch um Befundberichte gebeten , dauert es naturgemäss natürlich die ein oder andere Woche länger.
Sabine50am 13.06.2011 | 18:31
Das ist ein Vorgang der bei der DRV in der Regel alle zwei Jahre stattfindet! Wie bereits von Volker geschrieben in der Regel geht es recht schnell! Sie erhalten dann ein Schreiben das die Rente weiter bezahlt wird und zu einem späteren Zeitpunkt(in der Regel alle 2 Jahre) erneut eine Nachprüfung stattfinden kann! Wenn Sie regelmäßig zum Arzt gehen und eben keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt und Sie keinen Minijob ausüben kann Ihnen eigentlich nichts passieren! MfG Simone
-_-am 14.06.2011 | 05:02
Es gibt Rentenversicherungsträger, die diese völlig anlass- und damit überwiegend auch sinnfreien "Überprüfungen" schon seit Jahren nicht mehr durchführen, weil dabei ohnehin nichts herauskommt. Deren Notwendigkeit lässt sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht unmittelbar herleiten. Ein Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen, wenn sich nichts ändert, ist für den Betroffenen möglicherweise beruhigend, kostet aber zusätzlich zu den ziemlich unsinnigen "Überprüfungen" weiteren Verwaltungsaufwand, der von Ihren Beiträgen bezahlt werden muss. Auch hier existiert jedoch keine allgemeine Verfahrensweise. Es gibt in dieser Angelegenheit weder verbindliche Verfahrensnormen für den Einzelfall, noch für alle Rentenversicherungsträger gültige Verwaltungsregeln. Man sollte daher keinesfalls von eigenen individuellen Erfahrungen auf eine gültige Regel schließen. Rechtsgrundlage ist § 60 SGB 1. Nach § 60 Abs. 1 SGB 6 hat der Leistungsberechtigte u.a. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und ggf. vorzulegen und die vorgesehenen Vordrucke zu benutzen. Absatz 2 ergänzt die Bestimmung für laufende Leistungen. Hier wird in erster Linie die Mitwirkungspflicht desjenigen geregelt, der eine Sozialleistung bereits erhält. Es geht um eine Änderung der Umstände, die zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der bewilligten Sozialleistung gehören. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreibt der Sozialleistungsträger im Regelfall jedoch keine weitere Sachverhaltsaufklärung. Wenn er von relevanten Änderungen Kenntnis erhält, kann er aber veranlassen, dass Dauerleistungen den tatsächlichen Verhältnissen im Rahmen der geltenden Gesetze angepasst werden, dass also z. B. laufende Geldleistungen erhöht, herabgesetzt oder eingestellt werden. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__60.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
-am 14.06.2011 | 10:40
Das Überprüfungsverfahren wird von den Rentenversicherungsträgern unterschiedlich durchgeführt. In der Regel erfolgt nach der Sachaufklärung nur eine Mitteilung an den Versicherten, wenn die Rente nicht weiter gezahlt werden kann. Genaue Angaben kann nur Ihr Rentenversicherungsträger machen.
Elliam 17.06.2011 | 20:01
Zitat von Sabine50 anzeigenausblenden
Ein Minijob unter Einhaltung der Grenzen (400,00 Euro monatlich und unter 15 Stunden wöchentlich) hat keine negativen Auswirkungen auf die Weitergewährung der Rente. Es sein denn, Sie sind z. B. beinamputiert, sind aufgrund dessen EM-Rentner geworden und geben an, im Minijob als Kellner zu arbeiten. Da wird auch die DRV hellhörig.
Elliam 17.06.2011 | 20:01
Zitat von Sabine50 anzeigenausblenden
Ein Minijob unter Einhaltung der Grenzen (400,00 Euro monatlich und unter 15 Stunden wöchentlich) hat keine negativen Auswirkungen auf die Weitergewährung der Rente. Es sein denn, Sie sind z. B. beinamputiert, sind aufgrund dessen EM-Rentner geworden und geben an, im Minijob als Kellner zu arbeiten. Da wird auch die DRV hellhörig.
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