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Experten-Antwort

Überprüfungsantrag - mit Bedingung?

von Schmidtkunz05.02.2011 | 20:55
2758 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ist es zulässig bzw. rechtlich wirksam ein Überprüfungsantrag der Rentenversicherung zu übersenden, der nur insoweit wirksam werden soll, als eine bestimmte Bedingung eintritt - zum Beispiel, daß das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsauslegung für unwirksam erklärt. Falls dies unzuälässig ist, welche andere Möglichkeiten gibt es?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.02.2011 | 11:46

Wie Sie gestern abschließend geschrieben haben, ist es klar besser „mit dem Ruhen des Verfahrens“ zu arbeiten. Diesen Tipp hätte ich Ihnen auch gegeben, da dies die „einfachere Lösung“ darstellt.

8 Antworten

-_-am 06.02.2011 | 17:07
:P Unter einem Überprüfungsantrag versteht man allgemein einen Antrag nach § 44 SGB 10. Der hier einschlägige § 100 Abs. 4 SGB 6 nimmt als eigene Rechtsnorm im Text jedoch auf § 44 Abs. 1 Satz 1 Bezug. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ist im Einzelfall ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit infolge der Rechtswidrigkeit zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben wurden. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 hängt die Rücknahme eines Bescheides davon ab, dass sich dessen Rechtswidrigkeit im Einzelfall ergibt. Im Einzelfall kann sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides nur im Zusammenhang mit seiner Überprüfung ergeben. Soweit wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben wurden, ist der Verwaltungsakt nach der Regelung des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 generell (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Rücknahme steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers, sondern "ist" (zwingend) vorzunehmen. Wird ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, sind zu Unrecht nicht gezahlte Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Es handelt sich hier nicht um eine Verjährungsvorschrift, sondern um einen Zahlungsausschluss. Die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre ist zwingend. Der Rentenversicherungsträger hat keinen Ermessensspielraum. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Von § 100 Abs. 4 SGB 6 werden ausschließlich Bescheide erfasst, die bereits Bestandskraft (= Unanfechtbarkeit) erlangt haben, also bindend im Sinne des § 77 SGG sind. Ein nach Eintritt der Bestandskraft gestellter Antrag auf Rücknahme des Bescheides (sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10) vermag es nicht, die Bestandskraft des Bescheides nachträglich entfallen zu lassen (siehe Urteil des BSG vom 10.04.2003). Nach § 100 Abs. 4 SGB 6 sind bestandskräftige nicht begünstigende Verwaltungsakte, die auf einer Rechtsnorm beruhen, die für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. § 44 Abs. 4 SGB 10 kann in diesen Fällen daher keine Anwendung finden. Nach § 100 Abs. 4 SGB 6 gilt ein hiervon abweichender Rücknahmezeitpunkt für den Fall, dass sich ein bestandskräftiger Bescheid über eine Rente oder eine laufende Zusatzleistung deshalb als rechtswidrig nicht begünstigend erweist, weil der Bescheid auf der Anwendung einer Rechtsnorm beruht, die im Nachhinein durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung ausgelegt wurde. Für diese Fälle sieht § 100 Abs. 4 SGB 6 vor, dass der Bescheid mit Wirkung für die Zeit ab dem Kalendermonat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgenommen wird. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Eine Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 SGB 10 i. V. m § 100 Abs. 4 SGB 6 erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder beim Aufgreifen entsprechender Einzelfälle im Geschäftsgang. Ein Aufgreifen im Geschäftsgang ist jedoch möglicherweise ein reiner "Zufallsfund". Daher stellen Sie besser selbst einen entsprechenden Antrag.
-_-am 06.02.2011 | 18:16
:P Kann man im Meer schwimmen? Ja oder nein? Jeder wird Ihnen sagen, dass das auf die Strecke, die Temperatur des Wassers und die Anzahl und Größe der Haie ankommt. Weitere Ausführungen zu Ihrer Frage, könnten die von Ihnen gestellte Frage vielleicht auch noch beantwortbar machen. Ohne eine konkrete Angabe des Sachverhalts ist das wohl unmöglich. Beantragen können Sie ja alles. Die Frage ist eher, wie das Ergebnis sein würde. Wie beim Schwimmen im Meer!
Schmidtkunzam 06.02.2011 | 18:28
haben Sie meine Frage nicht verstanden. Mal sehen, ob noch weitere Beiträge oder Antworten kommen. Trotzdem vielen Dank, daß Sie sich die Mühe gemacht haben, diese zu beantworten.
RFn am 07.02.2011 | 12:34
Ungeschickt ausgedrückt könnte stimmen. Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie heute einen Überprüfungsantrag stellen wollen zu einem Sachverhalt, über den vielleicht in 4-5 Jahren vom BvG eine Entscheidung getroffen wird. Das ist, einfach erklärt, dasselbe, als ob Sie heute einen Antrag auf Witwer(n)-Rente stellen mit der Bedingung, dass der Antrag nur gelten soll, wenn Sie Ihre(n) Partner(in) überleben.
hegehosaam 07.02.2011 | 13:33
Sollte zu der in Ihrem Fall maßgeblichen Rechtsfrage beim Bundessozialgericht oder beim Bundesverfassungsreicht bereits ein Verfahren anhängig sein, könnten Sie unter Hinweis auf dieses Verfahren einen Überprüfungsantrag stellen und ein Ruhen des Verwaltungsverfahrens bis zu einer Entscheidung des BSG bzw. BVerfG beantragen. Sollte allerdings ein entsprechendes Verfahren weder beim BSG noch beim BVerfG anhängig sein und Sie stellen einen Überprüfungsantrag "nur auf gut Glück" für den Fall, dass möglicherweise irgendwann einmal eine entsprechende Entscheidung ergeht, so wird der Rentenversicherungsträger Ihren Antrag bzw. eine Korrektur des in Frage stehenden Verwaltungsaktes vermutlich recht schnell unter Hinweis auf die geltende Rechtslage ablehnen. Sie hätten dann allerdings die Möglichkeit zu versuchen, selbst eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.
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