:P Unter einem Überprüfungsantrag versteht man allgemein einen Antrag nach
§ 44 SGB 10. Der hier einschlägige
§ 100
Abs. 4 SGB 6 nimmt als eigene Rechtsnorm im Text jedoch auf
§ 44
Abs. 1 Satz 1 Bezug.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ist im Einzelfall ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit infolge der Rechtswidrigkeit zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben wurden. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 hängt die Rücknahme eines Bescheides davon ab, dass sich dessen Rechtswidrigkeit im Einzelfall ergibt. Im Einzelfall kann sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides nur im Zusammenhang mit seiner Überprüfung ergeben. Soweit wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben wurden, ist der Verwaltungsakt nach der Regelung des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 generell (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Rücknahme steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers, sondern "ist" (zwingend) vorzunehmen. Wird ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, sind zu Unrecht nicht gezahlte Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Es handelt sich hier nicht um eine Verjährungsvorschrift, sondern um einen Zahlungsausschluss. Die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre ist zwingend. Der Rentenversicherungsträger hat keinen Ermessensspielraum.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_44R0
Von § 100 Abs. 4 SGB 6 werden ausschließlich Bescheide erfasst, die bereits Bestandskraft (= Unanfechtbarkeit) erlangt haben, also bindend im Sinne des § 77 SGG sind. Ein nach Eintritt der Bestandskraft gestellter Antrag auf Rücknahme des Bescheides (sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10) vermag es nicht, die Bestandskraft des Bescheides nachträglich entfallen zu lassen (siehe Urteil des BSG vom 10.04.2003). Nach § 100 Abs. 4 SGB 6 sind bestandskräftige nicht begünstigende Verwaltungsakte, die auf einer Rechtsnorm beruhen, die für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. § 44 Abs. 4 SGB 10 kann in diesen Fällen daher keine Anwendung finden.
Nach § 100 Abs. 4 SGB 6 gilt ein hiervon abweichender Rücknahmezeitpunkt für den Fall, dass sich ein bestandskräftiger Bescheid über eine Rente oder eine laufende Zusatzleistung deshalb als rechtswidrig nicht begünstigend erweist, weil der Bescheid auf der Anwendung einer Rechtsnorm beruht, die im Nachhinein durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung ausgelegt wurde. Für diese Fälle sieht § 100 Abs. 4 SGB 6 vor, dass der Bescheid mit Wirkung für die Zeit ab dem Kalendermonat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgenommen wird.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_100R0
Eine Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 SGB 10 i. V. m § 100 Abs. 4 SGB 6 erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder beim Aufgreifen entsprechender Einzelfälle im Geschäftsgang. Ein Aufgreifen im Geschäftsgang ist jedoch möglicherweise ein reiner "Zufallsfund". Daher stellen Sie besser selbst einen entsprechenden Antrag.