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Experten-Antwort

Überschreitung Hinzuverdienst und Sozialabgaben

von Gaby17.01.2014 | 16:25
992 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin EU-Rentnerin und habe eine Frage. Ich habe einen Minijob ohne Sozialversicherungspflicht. Wenn ich nun 2x jährlich durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld den Hinzuverdienst überschreite, muss ich dann sozialversicherungspflichtige Beiträge zahlen? Oder erhalte ich das Geld für Brutto =Netto? Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es ist zu unterscheiden zwischen der Hinzuverdienstgrenze, die für die Rente maßgeblich ist und der Grenze für die geringfügige Beschäftigung, die für den Eintritt einer Sozialversicherungspflicht gilt.

Bei der Hinzuverdienstgrenze ist ein Überschreiten 2 Mal im Kalenderjahr bis zum Doppelten, also aktuell für die Zahlung einer vollen Rente 900 €, unschädlich (sofern die Überschreitung nicht in 2 aufeinander folgenden Monaten liegt).

Bezüglich des Eintretens der Sozialversicherungspflicht gilt grundsätzlich, dass das Durchschnittseinkommen im Kalenderjahr die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf.

Jährlich wiederkehrende Zahlungen sind hierbei grundsätzlich zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind diese, wenn Sie unvorhergesehen sind.

Die Entscheidung, ob Sie geringfügig beschäftigt sind oder nicht, trifft grundsätzlich der Arbeitgeber im Voraus, mit Ihrer Anmeldung.

Nachlesen können Sie die Regelungen unter folgender Internet-Adresse unter Rechtliche Arbeitsanweisungen, Sozialgesetzbuch, SGB IV, Erster Abschnitt, § 8 geringfügige Beschäftigungen, R13.2.2 folgende: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Herz1952am 18.01.2014 | 14:44
Schauen Sie bitte mal in den Rentenbescheid unter Hinzuverdienst. Normalerweise müsste eine zweimalige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze möglich sein. Herz1952
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