Es ist zu unterscheiden zwischen der Hinzuverdienstgrenze, die für die Rente maßgeblich ist und der Grenze für die geringfügige Beschäftigung, die für den Eintritt einer Sozialversicherungspflicht gilt.
Bei der Hinzuverdienstgrenze ist ein Überschreiten 2 Mal im Kalenderjahr bis zum Doppelten, also aktuell für die Zahlung einer vollen Rente 900 €, unschädlich (sofern die Überschreitung nicht in 2 aufeinander folgenden Monaten liegt).
Bezüglich des Eintretens der Sozialversicherungspflicht gilt grundsätzlich, dass das Durchschnittseinkommen im Kalenderjahr die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Jährlich wiederkehrende Zahlungen sind hierbei grundsätzlich zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind diese, wenn Sie unvorhergesehen sind.
Die Entscheidung, ob Sie geringfügig beschäftigt sind oder nicht, trifft grundsätzlich der Arbeitgeber im Voraus, mit Ihrer Anmeldung.
Nachlesen können Sie die Regelungen unter folgender Internet-Adresse unter Rechtliche Arbeitsanweisungen, Sozialgesetzbuch, SGB IV, Erster Abschnitt, § 8 geringfügige Beschäftigungen, R13.2.2 folgende: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/