Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid. Unter "Hinzuverdienst" wird Ihnen der Sachverhalt erläutert.
Zweimal pro Kalenderjahr darf der Wert bis zum doppelten Wert überschritten werden.
Bei weiterem Bezug von Krankengeld neben der Rente, wird das der Leistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt (das vorherige Bruttoentgelt) angesetzt.