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Experten-Antwort

Übersiedlung in die Türkei

von Filiz17.12.2010 | 11:01
1876 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, befinde mich zurzeit als ehemalig Angstellte im öffentlichen Dienst in der Elternzeit. Habe vor im laufe der 2. Lebensjahres meines Kindes in die Türkei überzusiedeln. Habe über 14 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt. Bin deutsche Staatsbürgerin. Meine Frage: 1. Bekomme ich mit 65+ meine Rente im Ausland (Türkei)ausgezahlt? 2. Werden die Erziehungszeiten trotz Übersiedlung in die Türkei noch angerechnet? Danke für Ihre Antwort im vorraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo!

Zu Frage 1.: Ihr Rentenanspruch würde Ihnen nach den Auslandsrentenzahlvorschriften (§§ 110 ff SGB VI) auch in die Türkei geleistet.(Gem. § 110 Abs. 3 SGB VI würde hier vorrangig das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangen.)

Zu Frage 2.: Die Kindererziehungszeiten gem. § 56 SGB VI setzen - sofern nicht die dort aufgeführten Ausnahmen im Falle einer Erziehung im Ausland mit einer weiteren Beziehung zur deutschen Rentenversicherung greifen (§ 56 Abs. 3 SGB VI)- grundsätzlich eine Erziehung in der Bundesrepublik (bzw. im EU/EWR-Ausland) voraus. Insofern würde bei Ihnen die Erziehungszeit mit dem Verlassen des Bundesgebietes enden.

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2 Antworten

RFnam 17.12.2010 | 14:40
Zu 1: Ja Renten werden eigentlich in jedes Land der Welt überwiesen, sofern es dort eine Bank gibt, zu der Geldtransaktionen möglich sind. Zu 2 : Nein Verziehen Eltern zusammen mit dem Kind aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Drittstaat (also außerhalb der EU/des EWR beziehungsweise der Schweiz), können Erziehungszeiten nur bis zum Verlassen des Bundesgebietes angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn während des gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Voraussetzung für die Anerkennung von Erziehungszeiten im Ausland ist die fortdauernde Integration in die inländische (also deutsche) Erwerbswelt durch Pflichtversicherung in der deutschen Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland. Dies ist bei einem Verzug (Übersiedlung) in einen Drittstaat nicht der Fall.
Feuerlöscheram 17.12.2010 | 17:15
Falls Sie zufällig einen türkisch klingenden Familiennamen haben, könnte es passieren, dass bei den verschiedenen Leistungsträgern angenommen wird, dass sie "zurück" in "Ihre Heimat" gehen, obwohl Sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Falls Ihnen also angeboten wird, Ihnen die bisher vorhandenen Ansprüche auszuzahlen, seien Sie wachsam. Das ist nämlich nicht unbedingt eine gute Idee.
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