Hallo!
Zu Frage 1.: Ihr Rentenanspruch würde Ihnen nach den Auslandsrentenzahlvorschriften (§§ 110 ff SGB VI) auch in die Türkei geleistet.(Gem. § 110 Abs. 3 SGB VI würde hier vorrangig das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangen.)
Zu Frage 2.: Die Kindererziehungszeiten gem. § 56 SGB VI setzen - sofern nicht die dort aufgeführten Ausnahmen im Falle einer Erziehung im Ausland mit einer weiteren Beziehung zur deutschen Rentenversicherung greifen (§ 56 Abs. 3 SGB VI)- grundsätzlich eine Erziehung in der Bundesrepublik (bzw. im EU/EWR-Ausland) voraus. Insofern würde bei Ihnen die Erziehungszeit mit dem Verlassen des Bundesgebietes enden.