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Experten-Antwort

Überstundenauszahlung und EM Rente

von Carla08.12.2015 | 14:29
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8 Antworten

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Hallo liebe Forennutzer, nach einer befristeten EM Rente bekomme ich nun die unbefristete Rente,damit löst sich mein Arbeitsverhältnis auf und ich bekomme noch 90 Überstunden sowie Urlaubstage ausgezahlt. Mit welchem Formular muss ich das der DRV mitteilen und muss ich das noch gesondert versteuern ? Die Überstunden sind noch aus meiner Zeit vor Krankschreibung (aus 2012 und Januar 2013) bzw vor der befristeten Rente entstanden. Herzlichen Dank schonmal Carla

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Carla",

bei Ihnen dürfte es sich um eine Einmalzahlung (Überstunden und Urlaubsgeld) nach Rentenbeginn, aus einem Beschäftigungsverhältnis, welches nach Rentenbeginn noch bestanden hat (die Auflösung erfolgt erst aktuell mit Bewilligung der Dauerrente), handeln.

Solche Arbeitsentgelte dürften regelmäßig Hinzuverdienst sein und werden auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Sie sollten die Abrechnung/Lohnbescheinigung (was Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen) zur Prüfung an die Rentenversicherung senden.

Die weiteren Prüfschritte (ob und zu welchem Zeitpunkt ihr Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird und ob dementsprechend Ihre Zahlungen als hinzuverdienst zu berücksichtigen sind) wird der Rententräger vornehmen.

Zur Frage er Versteuerung der Zahlung möchte ich Sie an einen Steuerberater bzw. das Finanzamt verweisen.

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7 Antworten

Die Farbe Schwarzam 08.12.2015 | 15:01
Wird das Beschäftigungsverhältnis durch die Rentenbewilligung beendet, so ist eine nach Rentenbeginn geleistete Einmalzahlung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die Beendigung vom Zeitpunkt des Rentenbeginns an gilt. Der DRV teilen Sie das am besten formlos mit. Kurzer Zweisätzer mit der Gehaltsabrechnung als Anlage. Um alles weitere wird sich die DRV kümmern.
Carlaam 08.12.2015 | 16:38
Kurzer Nachtrag : Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.10 diesen Jahres beendet,die Auszahlung erfolgt Ende Dezember und die Dauerrente beginnt am 1.1 .16 (falls das noch relevant sein sollte)
Carlaam 08.12.2015 | 16:35
Wird denn aber wenigstens die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro berücksichtigt? Sprich,darf ich 450 Euro von der Einmalzahlung meines Arbeitgebers behalten ?
Rudolfam 09.12.2015 | 08:43
Dies habe ich gefunden: 19.02.2015 - 13:16 von Kai-Uwe RE: Urlaubsabgeltung- Anrechnung auf Rente Wird während eines laufenden Rentenbezugs eine Einmalzahlung ausgezahlt, ist zu prüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruht oder beendet ist. Ist das der Fall, ist die Einmalzahlung nicht als Hinzuverdienst nach § 96a SGB 6 zu berücksichtigen. Ein Beschäftigungsverhältnis ruht, wenn im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag festgelegt ist, dass im Fall der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ein Ruhen eintritt. Dieses Ruhen muss bereits zum Beginn der Rente gelten. Wird das Beschäftigungsverhältnis durch die Rentenbewilligung beendet, so ist eine nach Rentenbeginn geleistete Einmalzahlung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die Beendigung vom Zeitpunkt des Rentenbeginns an gilt. Hallo Carla, hallo Experten, auch bei mir ist der gleiche Fall eingetreten, bin jedoch der Meinung, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis, keine Anrechnung erfolgen darf. Ich war im öffentlichen Dienst beschäftigt und nach zwei EM-Zeitrenten erhielt ich nun die Dauerrente. Dass ruhende Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Tarifvertrages nun aufgelöst und die Überstunden und der Urlaubsanspruch ausbezahlt. Weiß einer der Experten das noch gültige Gerichts-Urteil dazu? Vielen Dank im Voraus.
=//=am 09.12.2015 | 09:16
Nicht die Einmalzahlung wird gekürzt, damit Sie 450,- EUR behalten können, sondern die Einmalzahlung wird auf die Rente angerechnet, so dass im Höchstfall die gesamte Rente für den Monat der Auszahlung nicht gezahlt wird (wenn die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten wird).
=//=am 09.12.2015 | 09:18
Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 96 a SGB VI - Einmalzahlungen: "b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Dies gilt auch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erst nach Beschäftigungsaufgabe gezahlt wird. Anmerkung: Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht. Beachte: Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen [ (neues Fenster)](ISRV:NI:AGHZVG 1/2013 2). Die RV-Träger folgen damit den Urteilen des BSG vom 10.07.2012 (Az: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R)"
Rudolfam 10.12.2015 | 06:54
Hallo =//=, vielen Dank für die ausführliche Erklärung des Sachverhaltes und den rechtlichen Arbeitsanweisungen. Damit kann ich etwas anfangen. Gruß Rudolf
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