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Experten-Antwort

Überstundenentgelte nach Renteneintritt auszahlen lassen

von Leonie29.07.2021 | 11:20
5938 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich erhalte zurzeit eine befristete Erwerbsminderungsrente, rückwirkend seit März 2018. Nun habe ich die Schwerbehinderung anerkannt bekommen und kann zum November 2021 in die Schwerbehindertenrente gehen. Ich habe in mehreren Vorjahren vor der Erkrankung viele Überstunden gemacht, die mir der Arbeitgeber noch auszahlen wird. Werden diese Überstundenentgelte für mehrere Jahre vor 2017 von meiner Rente abgezogen? Ist es wichtig, diese vor dem 1.11.21 ausbezahlt zu bekommen, um ein Abziehen zu verhindern? Da ich Gesetzestexte wegen meiner Erkrankung schwer verstehen kann, bitte ich um eine Erläuterung als Rechenbeispiel: Jahresrente 15.000 €, Überstundenentgelte 40.000 €, was bleibt davon übrig für mich?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.07.2021 | 11:44

Hallo Leonie,

grundsätzlich wird das für Überstunden erhaltene Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst auf eine Rente angerechnet. Werden die Überstunden als Einmalzahlung abgegolten, ist die Einmalzahlung in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Rentenbeginn noch besteht.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Siehe hieram 29.07.2021 | 12:10
ergänzend: in diesem Jahr (2021) dürfen Sie zusätzlich zu Ihrer Rente ab Rentenbeginn bis zum 31.12. einen Betrag in Höhe bis zu 46.060,00 EUR brutto hinzuverdienen, ohne dass es Ihre Rente kürzt. Sie können sich also vor Rentenbeginn die Überstunden ausbezahlen lassen oder aber auch erst zum Jahresende. Da aber noch nicht klar ist, ob die Hinzuverdienstgrenze auch für das nächste Jahr wieder angehoben werden wird - die übliche Grenze ist 6.300,00 EUR - sollten Sie nur darauf achten, dass die Zahlung also spätestens im Dezember erfolgt. Sofern auch noch Urlaubsabgeltungen dazu kommen oder anteiliges Weihnachtsgeld etc., sollten Sie darauf achten, dass dieser Betrag (46.060,00 EUR) nicht überschritten wird, sondern zumindest eine Teilzahlung schon vor Rentenbeginn erfolgt. Außerdem gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese hohe Nachzahlung auch noch wiederum in die Rentenkasse einzubezahlen, um einen Teil der Abschläge, die bei vorzeitigem Rentenbeginn berechnet werden, auszugleichen. Wenn der Arbeitgeber dies direkt einbezahlt, ist es noch etwas vorteilhafter (Steuer- und Sozialversicherung), als wenn Sie es sich erst ausbezahlen lassen. Lassen Sie sich hierzu noch ausführlich beraten. Dazu können Sie sich an Ihre zuständige DRV wenden, oder (kostenpflichtig) an einen Rentenberater oder auch an einen versierten Steuerberater. Vielleicht gibt es aber ja auch in Ihrer Firma einen Ansprechpartner, der sich damit auskennt. Viel Erfolg und alles Gute!
Siehe hieram 29.07.2021 | 12:17
entschuldigung, eine kleine Korrektur noch: (ich hatte das mit der aktuellen Erwerbsminderung überlesen) So lange Sie diese noch beziehen, dürfen Sie maximal 6.300,00 EUR hinzuverdienen. Die Auszahlung der Nachzahlung sollte also erst nach Rentenbeginn der SB-Rente erfolgen, das ist dann für Sie günstiger! Denn für Erwerbsminderungsrenter gilt dieser erhöhte Hinzuverdienst (46.060,00 EUR) nicht. Hier ist dann allerdings auch zu beachten, ob Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich bereits mit Rentenbeginn endet. Muss es aber ja nicht, Sie dürfen ja auch noch als "vorzeitiger Rentner" hinzuverdienen. Sollte es zum Rentenbeginn enden, dann würde die Zahlung dem letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet werden müssen (also wohl September), und dann wird es angerechnet. Lassen Sie sich also bitte wirklich noch mal beraten.
Leonieam 01.08.2021 | 10:48
Vielen Dank für die Antworten. Ich werde mich von der DRV beraten lassen.
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