Übertragung von Erziehungszeiten

von
Michael K.

Die Berücksichtigungszeiten für die gemeinsame Kindererziehung wurden im Rentenverlauf meiner meiner Frau berücksichtigt. Diese Zeiten haben aber keine Auswirkung auf die Rentenhöhe und den Rentenbeginn, da sie auch ohne diese Zeiten die entscheidenden Wartezeiten erfüllt.
Für eine abschlagfreie Rente ab 63 könnte ich aber noch einige Monate der ungenutzten Berücksichtigungszeiten gebrauchen.
Meine Frage: Ist es möglich die Berücksichtigungszeiten für gemeinsame Kindererziehung rückwirkend auf den Ehemann zu übertragen?
Ausschlaggebend für diese Übertragung ist die neue Gesetzeslage, die zum Zeitpunkt der Kindererziehung noch nicht abschätzbar war.

von
Schießl Konrad

Zitiert von: Michael K.

Die Berücksichtigungszeiten für die gemeinsame Kindererziehung wurden im Rentenverlauf meiner meiner Frau berücksichtigt. Diese Zeiten haben aber keine Auswirkung auf die Rentenhöhe und den Rentenbeginn, da sie auch ohne diese Zeiten die entscheidenden Wartezeiten erfüllt.
Für eine abschlagfreie Rente ab 63 könnte ich aber noch einige Monate der ungenutzten Berücksichtigungszeiten gebrauchen.
Meine Frage: Ist es möglich die Berücksichtigungszeiten für gemeinsame Kindererziehung rückwirkend auf den Ehemann zu übertragen?
Ausschlaggebend für diese Übertragung ist die neue Gesetzeslage, die zum Zeitpunkt der Kindererziehung noch nicht abschätzbar war.

Ihren Gedanken ist eine gewisse Bauernschläue nicht ab zu sprechen.

Natürlich nein, auch wenn die Nahles alles be-
für wortet.

MfG.

von
KSC

Das wäre allenfalls denkbar, wenn Sie das Kind damals tatsächlich überwiegend erzogen haben.

Ob das jedoch zumindest theoretisch in Frage kommen könnte, dazu gibt Ihr Beitrag gar nichts her.

Wenn Sie Hausmann waren und die Frau berufstätig, könnte man es andenken.....

von
W*lfgang

Zitiert von: Michael K.
Meine Frage: Ist es möglich die Berücksichtigungszeiten für gemeinsame Kindererziehung rückwirkend auf den Ehemann zu übertragen?
Michael K.

grundsätzlich "jein".

Dazu 2 Quellen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_57R5.3.1

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_56R3.3

Gruß
w.

Experten-Antwort

Die Berücksichtigungszeiten sind bei Ihrer Frau bereits festgestellt und eine überwiegende Erziehung durch Sie ist Ihrem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich.

von
W*lfgang

Zitiert von: Techniker
(...) und eine überwiegende Erziehung durch Sie ist Ihrem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Experte/in,

auch nicht das Gegenteil - das gibt eben die Frage/Sachverhalt von Michael K. _nicht_ her, also _unterstellen_ wir einfach mal. Insofern ist die Aussage 'geht nicht' doch etwas vorschnell. Allein die frühere Feststellung zugunsten der Mutter ist eben nicht (immer) ausschlaggebend ...die Sachlage muss er (neu) klären lassen und sehen, was bei rauskommt.

Gruß
w.
...manchmal bin ich *erschüttert ob der 'Expertisen' und das Alternativen gleich mal pauschal ausgeklammert werden, ohne den Sachverhalt genauestens zu hinterfragen! Natürlich ist eine abschließende Bewertung erst dann möglich, wenn der Frage-/Antragsteller auf die bestehenden Möglichkeiten _hingewiesen_ wird. 'Einfach glauben', das geht nicht, kann nicht die (Experten)Antwort auf solche Fragen sein.

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