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Übertragung von Rentebeitraege

von EG24.01.2008 | 15:14
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich bin ein Türkischer Staatsbürger. Ich bin zwischen 1996 und 2001 in der Türkei und dann zwischen Jahr 2001 und 2007 in Deutschland taetig gewesen. Seit 2007 arbeite ich für Tochtergesellschaft einer Deutscher Unternehmen wirder in der Türkei. Auf diesen grund habe ich zwei staatliche Rentenversicherıngen, 1 mal in der Türkei bei SSK und einmal in Deutschland. Ist das möglich, entweder das meine bezahlte Beitraege von Deutschland zurrückbezahlt werden, oder beide Beitragen in einer der Beiden versicherungen zusammengeführt werden? Mfg

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich ist eine Erstattung der zur Deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge möglich. Der Anspruch auf Beitragserstattung setzt neben einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland voraus, dass keine Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung besteht. Außerdem müssen seit dem Wegfall der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sein und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht - auch nach türkischen Rechtsvorschriften- eingetreten sein.

Die sowohl in Deutschland als auch in der Türkei gezahlten Rentenversicherungsbeiträge werden nicht in einer Versicherung zusammengeführt; vielmehr erhalten Sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sowohl vom deutschen als auch vom türkischen Versicherungsträger Rentenleistungen.

1 Antworten

Schadeam 25.01.2008 | 09:06
Grundsätzlich haben türkische Staatsangehörige nach Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten deutschen Pflichtbeitrag die Möglichkeit der Beitragserstattung in Deutschland. Allerdings wird im Erstattungsantrag abgefragt, ob eine türkische Pflichtversicherung bei der SSK besteht - daraus schließe ich, dass in diesen Fällen die Erstattung nicht möglich ist (sonst bräuchten wir die Frage nicht stellen). Werden die Beiträge nicht erstattet, besteht später ein separater Rentenanspruch aus Deutschland. Dass beide Beitragszahlungen in einer Rente zusammengeführt werden, ist zumindest aus deutscher Sicht nicht möglich. Ich gehe davon aus, dass Sie später eine deutsche Rente aus D und eine türkische Rente aus TR erhalten. Über das türkische Recht können Sie sich direkt bei der SSK erkundigen, das sollte problemlos möglich sein, da Sie als Türke sicherlich perfekt türkisch kommunizieren können.
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