Die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann der Annahme von voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich entgegenstehen. Entscheidend kommt es hierbei auf den zeitlichen Umfang der verrichteten Tätigkeit an.
Die Ausübung einer Tätigkeit in einem das ärztlicherseits festgestellte Leistungsvermögen übersteigenden zeitlichen Umfang hat in aller Regel einen höheren Beweis-wert als davon abweichende medizinische Feststellungen.
Die Ausübung einer Tätigkeit unter drei Stunden täglich steht der Annahme der vollen Erwerbsminderung nicht entgegen. Im Einzelfall können sich jedoch Anhaltspunkte für ein höheres Leistungsvermögen beim Versicherten ergeben, wenn das Anforderungsprofil der vom Versicherten verrichteten Tätigkeit nicht mit dem im Rentengutachten beschriebenen Leistungsvermögen übereinstimmt.
Die Ausübung einer Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich steht der Annahme voller Erwerbsminderung bei einem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich grundsätzlich entgegen.
Dies gilt jedoch u. a. dann nicht, wenn - laut ärztlicher Stellungnahme - die ausgeübte Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit verrichtet wird.
Die Beurteilung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgt auf der Grundlage einer monatlichen Entgeltgrenze.
Bei einem Verdienst bis 450 € ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw. 3 Stunden täglich nicht erreicht wird.
Trotzdem wird es sich der Rentenversicherungsträger immer offen halten eine Überprüfung vorzunehmen.
Ich möchte diesbezüglich nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie nach § 60 SGB I bei Beantragung oder Erhalt eine Sozialleistung dazu angehalten sind u.a. Änderungen in der Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind mitzuteilen.
Hierunter zählt auch die Aufnahme einer Beschäftigung bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung.