Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDas Zusammentreffen von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Rente) und Hinzuverdienst ist im §96a SGB VI geregelt. Bei Bezug einer Teilrente (3/4) ist die jeweils individuelle Hinzuverdienstgrenze zu beachten (abhängig vom Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung). Das Gesetz sieht eine Möglichkeit der zweimaligen Überschreitung im Kalenderjahr vor. Die Gründe des Überschreitens sind seit einem BSG-Urteil vom 31.01.2002 unerheblich.
Die Rentenversicherung wendet bei der Prüfung des Hinzuverdienstes das sogenannte „Vormonatsprinzip“ an. Es ist somit notwendig, dass im Vormonat (hier Mai) eine Hinzuverdienstgrenze eingehalten wurde. Durch Überschreitung sämtlicher Hinzuverdienste kommt es im Mai zu einer Nichtleistung der Rente. Aufgrund dessen kann für den Monat Juni nicht die Möglichkeit der doppelten Überschreitung in Anspruch genommen werden.
Diese vielleicht aus Ihrer Sicht schwer nachvollziehbare Praxis wurde vom BSG in mehreren Urteilen als geeignet angesehen
Wer EU Rente bezieht ist lange und gründlich genug abgeklopft worden,so das zu erkennen war das dieser nicht arbeiten kann.Aber es scheint schon gang und gebe zu sein das diese fürs arbeiten zugeführt werden,sonst würden ja erst keine Gesetze erlassen werden.Wer ist kränker ,die Erwerbsgeminderten oder die die Gesetze für sie machen.Wo bleibt die Gerechtigkeit.Ist es etwa gerecht, dass jemand der Erwerbsminderungsrente bezieht, nebenbei noch Arbeitseinkommen erziehlen darf? Immerhin ist Ihr Arbeitseinkommen so hoch, dass Ihre Rente nur zu drei Vierteln ausgezahlt wird, also deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Erwerbsminderungsrente und Arbeit passen nach meinem Gerechtigkeitssinn irgendwie nicht so recht zusammen! (Dass manche Leute anders darüber denken, ist mir bereits bekannt!)
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