Hallo Stefan Klein,
Ihre Grundannahme, dass der als Übungsleiterpauschale gezahlte steuerfreie Betrag nicht beitragspflichtig ist (weil er nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählt) und insoweit die Geringfügigkeitsgrenze - bei Ausschöpfung der Übungsleiterpauschale - erst bei einem monatlichen Gesamtverdienst von mehr als 575 Euro im Jahr überschritten wird, ist grundsätzlich zutreffend.
Eine Entscheidung, ob die Voraussetzungen (z.B. nebenberufliche Tätigkeit und Status der Einrichtung i.S. von § 3 Nr. 26 EStG) für die Gewährung der steuerrechtlichen Vergünstigung vorliegen, trifft jedoch regelmäßig das für Sie zuständige Finanzamt. Liegt ein entsprechender Einkommensteuerbescheid schon vor, so hat das Finanzamt bereits die Übungsleiterpauschale berücksichtigt und nur noch die darüber liegenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen. Sind Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden, so müssen Sie (bzw. Ihr Steuerberater) die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach den steuerrechtlichen Gesichtspunkten schätzen. Gegebenenfalls müssen Sie in diesem Zusammenhang mit dem Finanzamt klären, ob Ihnen die Vergünstigung der Übungsleiterpauschale tatsächlich zusteht. Eine einfache Bescheinigung von der Institution, für die Sie tätig sind dürfte in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht ausreichen.