Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriftendes Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 SGB IV).
Einkommen ist in der Sozialversicherung somit dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen (vgl. § 2 Abs. 4 EStG) zu werten ist.
Seit 01.01.1995 entspricht damit das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbständiger Arbeit
nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge ausgewiesen ist. Maßgebend ist nicht etwa das lt. Einkommensteuerbescheid "zuversteuernde Einkommen".
Die Steuerverwaltung wird bei der Ermittlung dieses Einkommens die steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) von Ihren Einkommen aus dem Gewerbebetrieb absetzen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. auch Zeile 14 im Vordruck EÜR der Steuerverwaltung). In diesem Zusammenhang wird aber die Frage der Nebenberuflichkeit Ihrer Tätigkeit geklärt werden müssen (vgl. z.B. LStR 2008 R 3.26).
Ein abschließende Beurteilung der Sache ist also (an dieser Stelle) nicht möglich.
Ggf. sollten Sie den RV-Träger bitten, bei der Steuerverwaltung eine Stellungnahme zum Sachverhalt einzuholen bzw. eine Bescheinigung eines Steuerberaters über die Richtigkeit Ihrer Gewinnermittlung vorlegen.