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Experten-Antwort

Um 6 Tage den Jahrgang 1952 verpasst

von Frank Hachmeier21.10.2014 | 18:13
1967 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin am 6.Januar1953 geboren. Fiktive Beitragszeit (bis 31.1.2016) 45 Jahre 6 Monate Anrechnungszeiten 17 Monate Bin im Vorruhestand, Bezüge laufen noch bis 31.1.2016. Danach verpflichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt Rente zu beantragen. Das wäre für mich die Rente für langjährig Versicherte ab 1.2.2016 mit Abschlägen von lebenslang 9,3 %. Nur zwei Monate später, ab dem 1.4.2016 (63J. plus 2) könnte ich die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte beantragen. Muß ich dafür noch für 2 Monate (Februar und März 2016) eine versicherungspflichtige Tätigkeit(Teilzeit) ausüben oder ist es ausreichend, den Rentenantrag erst diese 2 Monate später zum 1.April 2016 zu stellen. Vielen Dank für Antwort.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Hachmeier,

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 45 Jahre (anrechenbare Zeiten finden Sie im § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI).

Haben Sie die erforderlichen 45 Jahre bis zum 31.01.2016 erfüllt, so müssen Sie für Februar und März 2016 nichts einzahlen (Sie könnten freiwillige Beiträge zahlen).

Ob Sie die 45 Jahre tatsächlich erfüllen, können wir in einem persönlichen Beratungsgespräch klären.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Altersteilzeitarbeit im

sozialversicherungsrechtlichen (und damit auch im rentenrechtlichen)

Sinne liegt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) nur vor, wenn die

Altersteilzeitvereinbarung zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der

Arbeitnehmer eine (gegebenenfalls auch geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen

Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann – die sogenannte „Nahtlosigkeit“.

Ob diese Altersrente dann tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht, hat auf das

Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne keine

Auswirkungen.

Die ursprünglich anvisierte Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI ab

dem 01.02.2016 muss also nicht zwingend in Anspruch genommen werden.

Fragen zum Arbeitsrecht bzw. Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen zur

Altersteilzeit müssen beim Arbeitgeber bzw. beim dortigen Personalrat geklärt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

5 Antworten

=//=am 21.10.2014 | 18:22
Tja, wie sagt man so schön? Pech gehabt. ;-) Wenn die Wartezeit von 45 Jahren im Januar 2016 schon erfüllt ist, können Sie bis Ende März 2016 eigentlich tun, was Sie wollen. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung MUSS nicht ausgeübt werden. Sofern es finanziell machbar ist, können Sie entweder nichts tun oder z.B. eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen oder sich arbeitslos melden. Den Rentenantrag sollten Sie aber schon im Januar oder Februar 2016 stellen (mit Rentenbeginn 01.04.2016). Bei der Altersrente würden auch alle Versicherungszeiten bis 31.03.2016 berücksichtigt.
Karl Sch.am 21.10.2014 | 18:57
Hallo Frank, bei mir ist es ähnlich. Ich beantrage meine Rente dann 2 Mon. später, um diesen hohen Abschlag zu vermeiden. Die 2 Monate kann ich ohne Lohn überbrücken, habe lange genug gearbeitet. Kann mich betr. Krankenkasse bei meiner Frau mitversichern lassen. Nach meiner Info. muß mich ihre Krankenkasse mitvers. Rechnen Sie mal fast 10% Abschlag auf 10 J. hoch, dann lieber 2 Monate kein Geld. Zu den 6 Tagen, Stichtage gibt es halt immer. Ich meine das neue Gesetz hat für uns so doch einen Vorteil. Gruß K. Sch.
W*lfgangam 21.10.2014 | 19:37
Zitat von Frank Hachmeier anzeigen
Hallo Frank Hachmeier, diese Aussage widerspricht aber Ihrer Absicht, doch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Rente zu beantragen, sondern entgegen der vertraglichen Verpflichtung erst 2 Monate später die (bessere) Rente ...sieht nach Vertragsbruch aus ;-) Können Sie diesen Widerspruch aufklären? Ich glaube zwar nicht, dass da eine vertragliche Verpflichtung zur sofortigen Rentenantragstellung besteht, sondern Sie nach wie vor über Ihr (Arbeits/Renten)Leben nach ATZ-Ende frei entscheiden können - aber man weiß ja nie, was genau in solchen 'Spezialverträgen' so drin steht und welche Folgen ggf. diese Pflichtverletzungen haben. Ansonsten sind diese 2 Monate späterer Rentenbeginn natürlich ein Klacks - braucht man gar nicht mehr Gegenrechnen, nach 1-2 Jahren ist der Verlust mit etwaigen zusätzlichen Aufwendungen in diesen 2 Monaten locker wieder drin ...und dann kommt der dauernde 'Mehrwert' von 9,3 % lebenslang. Gruß w.
Frank Hachmeieram 21.10.2014 | 21:45
Zunächst vielen Dank für die schnellen und guten Antworten. =//= ja, anfang 2016 ist wohl am sichersten. 3 Monate Zeit für die Bearbeitung müßten wohl reichen, zumal der Versicherungsverlauf bereits abgestimmt wurde. Karl Sch. der Wahnsinn ist, daß es mehr als „nur“ 0,3 % monatl. Abschläge sind. Ein kluger Mitforist hat hier mal im Forum den tatsächlichen Berechnungsweg geschildert, demnach wären es in meinem Fall 0,47% pro Monat. U.a. dadurch, daß von den Beitragszeiten die Zeiten des vorgezogenen Renteneintritts abgezogen werden. W*lfgang da die Firma immer fair mir gegenüber war möchte ich natürlich vertragstreu bleiben. Das Problem werde ich noch mit unserem Betriebsrat und PM abstimmen. Mir ging es zunächst um die grundsätzliche Machbarkeit, eben die zwei Monate zu überbrücken und erst dann diese Rente zu beantragen. Ihr habt mir sehr geholfen, nochmals vielen Dank.
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