Hallo Folgendes: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
Muss/bzw ist die DRV vom Gesetz her verpflichtet dann umzudeuten ab Antragstellung wenn das eingetroffen ist? Gruss und Danke
05.02.2019, 07:47
Experten-Antwort
Hallo Peter,
stellt sich nach einer Leistung zur Teilhabe aufgrund einer aktuellen sozialmedizinischen Bewertung heraus, dass eine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegt, ist der Rehabilitationsantrag in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umzudeuten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.
05.02.2019, 15:18
von
Peter
Zitiert von: Experte/in
Hallo Peter,
stellt sich nach einer Leistung zur Teilhabe aufgrund einer aktuellen sozialmedizinischen Bewertung heraus, dass eine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegt, ist der Rehabilitationsantrag in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umzudeuten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.
Hallo,Danke für die Info,heisst also Rückwirkend auf Antragstellungsdatum LTA? Gruss und Danke