Hallo Claudia,
die Umdeutung des Reha-Antrags prüft der Rentenversicherungsträger von Amts wegen. Sie müssen keinen Antrag stellen. Eine solche Umdeutung kommt aber nur in Frage, wenn festgestellt wird, dass die mögliche (teilweise) Erwerbsminderung bereits zu einem Zeitpunkt vor der Reha-Maßnahme eingetreten ist. Dann wäre die Reha nicht erfolgreich gewesen, weil sie die Erwerbsminderung nicht verhindert hat und der Reha-Antrag wäre umzudeuten.