Hallo Frau Glänzer,
die entrichteten Beiträge werden nur bis zum sog. Leistungsfall berücksichtigt, der Rentenbeginn richtet sich u. a. nach dem Zeitpunkt, wann die Rente beantragt wurde oder als beantragt gilt (z. B. bei Umdeutung des Reha-Antrages in den Rentenantrag). Die entstandene Nachzahlung wird mit anderen Sozialleistungen (Krankengeld, ALG, etc.) verrechnet. Sie sollten ebenfalls klären, wie sich die unterschiedlichen Beginnsdaten auf mögliche weitere Leistungen (Betriebsrenten, priv. BU-Renten)
auswirken und die unterschiedlichen Besteuerungsanteile (2014: 68 % und 2015: 70%) beachten.