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Experten-Antwort

Umdeutung des Rehaantrages in Rentenantrag zustimmen oder nicht?

von Lars22.09.2015 | 12:27
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6 Antworten

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Hallo den helfenden Menschen! Ich habe im April dieses Jahres einen Antrag auf EMR gestellt. Nun wurde mir seitens der DRV mitgeteilt, dass nach ihrer Feststellung meine Erwerbsfähigkeit bereits seit Februar 2014 auf Zeit teilweise eingeschränkt sei. Unter Berücksichtigung eines umzudeutenden Erstantrages auf medizinische Reha von 03/2014 ergäbe sich daraus ein Anspruch auf EMR ab 09/2014. Ich könne jedoch auch meinen tatsächlichen Rentenantrag als maßgeblichen Antag bestimmen. In diesem Falle ergäbe sich ein Rentenbeginn ab 04 / 2015. Ich bin seit 02 / 2024 dauerhaft arbeitsunfähig und habe bis Aug. 2015 Krankengeld erhalten. Seither ALG1. Welch Auswirkungen hätte für mich die Wahl des früheren oder des späteren Rentenbeginnes? herzlichen Dank im Voraus! Lars

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Fordern Sie bei der Rentenversicherung eine Vergleichsberechnung an.

Da der Eintritt des Leistungsfalls (das ist der Zeitpunkt seit dem die Erwerbsmindung vorliegt) in beiden Fällen gleich bleibt sind wesentliche Differenzen bei der Rentenhöhe sehr unwahrscheinlich.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Larsam 22.09.2015 | 15:04
ich meinte natürlich arbeitsunfähig seit 02 / 2014 ! :-)
W*lfgangam 22.09.2015 | 19:36
Hallo Lars, kann die Rentenhöhe doch schon etwas beeinflussen - rechnen Sie aber nicht mit Hundertern ;-) Rentenbeginn 04/2015 hat auf jeden Fall eine längere Zurechnungszeit (bis 62, statt vormals bis 60). Wahrscheinlich wäre dieser Rentenbeginn daher die bessere Wahl. Lassen Sie sich von der DRV entsprechende Proberechnungen erstellen mit den jeweiligen Rentenbeginndaten, dann wissen Sie mehr. Dafür können Sie sich auch der Hilfe jeder Beratungsstelle vor Ort bedienen, um das im die Wege zu leiten. Da der ALG1-Anspruch wahrscheinlich höher ausfällt als die Rente, können Sie ruhig ein wenig Rumtrödeln, bis Sie dann abschließend den Rentenantrag tatsächlich stellen. Gruß w.
Heinericham 23.09.2015 | 13:30
Die Krankenkasse kann den Reha-Antrag nicht umdeuten. Das kann nur die Rentenversicherung. Nur wenn die Rentenversicherung Ihren Reha-Antrag umdeutet, kann Sie die Krankenkasse auf einen Antrag auf EM-Rente bestehen. Ansonsten fehlt die Rechtsgrundlage.
Larsam 24.09.2015 | 07:40
vielen Dank für die Antworten!
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