1. In Ihrer Darstellung führen Sie aus, dass Sie "voll arbeitsfähig" aus der Rehabilitation entlassen wurden; dann schildern Sie weiterhin, dass Sie "arbeitsunfähig" aus der Rehabilitation entlassen wurden. Auf Jeden Fall beziehen Sie zzt. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bevor Sie jetzt die zzt. bezogene Rente rentenrechtlich überprüfen lassen, sollten Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle überprüfen lassen, ob ein früherer Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 wirtschaftlich ist (z. B. wegen der verlängerten Zurechnungszeit ab dem 01.01.2019).
2. Sie können gegen den Rentenbewilligungsbescheid Widerspruch einlegen, sofern die Frist noch nicht verstrichen ist. Ansonsten besteht jederzeit die Möglichkeit einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X zu stellen.