Umdeutung Rehaantrag in Rentenantrag

von
Brieske

Im September 2013 wurde eine Rehaantrag bei der Rentenversicherung gestellt. Diesem wurde stattgegeben und eine stationäre Reha durchgeführt. Die Klinik stellte in einem Gutachten fest, dass die Erwerbsfähigkeit nur unwesentlich, wahrscheinlich jedoch nicht wieder hergestellt werden kann. Die Krankenkasse wies, nachdem keine Reaktionen der Rentenversicherung erfolgte, im Juni 2014 auf die gesetzliche Verpflichtung zur Umdeutung des Rehaantrags in einen Rentenantrag hin, schränkte das Dispositionsrecht ein und erteilte die Auskunft, dass kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Mehrfache telefonische Antragen an die Krankenkasse wurden nur in der Art beantwortet, als dass noch keine Antwort der Rentenversicherung vorliegt. Die nunmehr in Leistung gegangen Arbeitsagentur, die einen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung geltend machte, erhielt nun die Auskunft, dass keinerlei Unterlagen für einen Rentenantrag vorliegen. Es erging seitens der Rentenversicherung eine erneute Aufforderung zu einer Rehamaßnahme. Diese war von keiner Partei beantragt worden. Die übergeordnete Stelle der örtlichen Krankenkasse erteilte nunmehr die Auskunft, dass die Rentenversicherung bereits im August 2014 der Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass für eine Umdeutung keine Veranlassung bestehe, man gehe entgegen der Auffassung der beauftragten Rehaklinik nicht von einer Erwerbsminderung aus.

Fraglich ist nun, wer zu der Ablehnung aus August 2014 die Mitteilungspflicht hatte und ob bei weiteren Nachweisen zur dauerhaften Erwerbsminderung das Antragsdatum aus September 2013 bestehen bleibt.

von
L.

Da kein explizierter Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente gestellt wurde [denn Rehaantrag ist ungleich Rentenantrag]reicht es, wenn der Rentenversicherungsträger der Krankenkasse mitteilt, dass keine ausreichenden Hinweise vorliegen, dass eine rentenrelevante Erwerbsmidnerung vorliegt.
Die Krankenkasse hat sich an der Feststellung zu halten.

Wenn Sie also eine reguläre Prüfung mit Bescheid an Sie erhalten möchten, müssen Sie einfach einenregulären Rentenantrag stellen.

von
Schade

Wo ist eigentlich Ihr konkretes Problem? Was der genaue Hintergrund Ihrer Anfrage?

Wenn Sie sich für erwerbsgemindert halten können Sie wie L. es schon geschrieben hat doch jederzeit die Rente beantragen. Dann erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid. Das hätte Sie - wenn Sie das gewollt hätten - auch schon direkt nach der Reha tun können.

von
Brieske

die Voraussetzungen des §116 SGB VI sind zu beachten. Umdeutung des Rehaantrags in einen Rentenantrag ist hier das Thema. Die Fragen sind klar formuliert. Bitte keine vorschnellen Antworten. Danke

von
@ Brieske

Zitiert von: Brieske

Fraglich ist nun, wer zu der Ablehnung aus August 2014 die Mitteilungspflicht hatte

Wurde beantwortet: Der Rentenversicherungsträger hat der Krankenkasse eine entsprechende Mitteilung gegeben

Zitiert von: Brieske

Fraglich ist nun, [...] und ob bei weiteren Nachweisen zur dauerhaften Erwerbsminderung das Antragsdatum aus September 2013 bestehen bleibt.

Wurde beantwortet: Kann nur beurteilt werden, wenn ein Rentenantrag gestellt wird. Von Amts wegen hat es ja nicht gereicht -> siehe Mitteilung des Rentenversicherungsträgers.

von
Brieske

fraglich war, wer es dem Versicherten mitteilen muss. Von der Antwort der RV ist nämlich nichts an den Versicherten durchgedrungen. Ein Rentenantrag muss dann folgen, dass ist richtig. Wenn man aber keine Kenntniss hatte, kann man den nicht stellen. Zweitens ist fraglich, ob der Rentenanspruch noch rückwirkend zum September 13 geltend gemacht werden kann.

von
@ Brieske

Zitiert von: Brieske

fraglich war, wer es dem Versicherten mitteilen muss. Von der Antwort der RV ist nämlich nichts an den Versicherten durchgedrungen.

Da kein Rentenantrag gestellt wurde UND keine rentenrelevante Erwerbsminderung seitens des Rentenversicherungsträgers festgestellt worden ist, ist der Rentenversicherungsträger auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung an den Versicherten direkt zu stellen.

Zitiert von: Brieske

Wenn man aber keine Kenntniss hatte, kann man den nicht stellen.

Wovon soll man den Kenntnis haben?
Wer sich für erwerbsgemindert hält, der stellt eben einen Antrag, gleichgültig ob vorher mit oder ohne Rehamaßnahme.
Man bekommt doch Renteninformationen und Rentenauskünfte alljährlich zugestellt. Da wird man doch darüber informiert.

Zitiert von: Brieske

Zweitens ist fraglich, ob der Rentenanspruch noch rückwirkend zum September 13 geltend gemacht werden kann.

Zum dritten Mal:
Das kann [in diesem Fall]erst beurteilt werden, wenn ein Rentenantrag gestellt wird.

von
Schade

Die DRV hat keine Verpflichtung einem Kunden nach erfolgter, erfolgreicher Reha mitzuteilen, dass sie ihn nicht für erwerbsgemindert hält und deswegen den Rehaantrag nicht als Rentenantrag wertet.

Wer so was erwartet oder verlangt übertreibt es m.E. und fordert überflüssige Bürokratie ein.

von
Brieske

Ok. Würden Sie bitte so nett sein, und sich zurückhalten, wenn Sie keine Erkenntnisse in diesem Fall haben?

Die Umdeutung eines Rehaantrags in einen Rentenantrag ist die gesetzliche Pflicht der RV (siehe § 116 SGB VI) es hat nichts mit übertriebener Bürokratie zu tun, wenn man den Verfahrensausgang erfahren möchte. Es ist K E I N gesonderter Rentenantrag erforderlich, solange die Umdeutung läuft.

von
@ Brieske

Zitiert von: Brieske

Ok. Würden Sie bitte so nett sein, und sich zurückhalten, wenn Sie keine Erkenntnisse in diesem Fall haben?

Die hier Lesenden können nur soweit Kenntnis haben, WIE Sie den Fall schildern.

Zitiert von: Brieske

Die Umdeutung eines Rehaantrags in einen Rentenantrag ist die gesetzliche Pflicht der RV (siehe § 116 SGB VI) es hat nichts mit übertriebener Bürokratie zu tun, wenn man den Verfahrensausgang erfahren möchte. Es ist K E I N gesonderter Rentenantrag erforderlich, solange die Umdeutung läuft.

Zum vierten Mal:

Sie haben geschrieben:
[...]"Die übergeordnete Stelle der örtlichen Krankenkasse erteilte nunmehr die Auskunft, dass die Rentenversicherung bereits im August 2014 der Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass für eine Umdeutung keine Veranlassung bestehe, man gehe entgegen der Auffassung der beauftragten Rehaklinik nicht von einer Erwerbsminderung aus." [...]

Damit ist doch alles gesagt, denn in § 116 Abs. 2 SGB VI heißt es:

Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und [...]

Da aus den vorhandenen Unterlagen (Reha-Entlassungsbericht) keine rentenrelevante Erwerbsminderung festgestellt werden konnte, ist auch das Umdeutungsverfahren (von Amts wegen) beendet.

Wenn dennoch eine Rente gewünscht wird, stellen Sie einen Antrag !!!!! Im Rentenantragsverfahren (mit weiteren medizinischen Unterlagen/Gutachten) wird dann noch einmal geprüft, ob der Antrag auf Reha umgedeudet werden könnte.

Ansonsten, wenn Sie die hier geschilderten Ratschläge/Hilfestellungen nicht annehmen können oder wollen, empfehle Ich Ihnen einen Gang in die nächste Beratungsstelle.
Oben rechts ist die Beratungsstellensuche. Dort können Sie auch gleich den Rentenantrag aufnehmen (lassen).

von
santander

Wenn die DRV sie zum EM-Rentenantrag auffordern würde, wäre das schon ein halbes Eingeständnis zur Genehmigung. Diesen Weg müssen sie durch Antrag erst beginnen. Die EM-Rente ist noch lange nicht genehmigt.

von
Brieske

Ähm...zwingt Sie irgendwas hier die Großmaulspur auszupacken? Ich sehe keine Veranlassung dazu. Die Auskunft der übergeordneten Stelle erging auf telefonische Nachfrage, so eine, wie im Fall bereits geschildert,mehrfach geschehen. Schriftlich ist nichts ergangen. Die Auskunft der örtlichen Krankenkasse, wie im Fall geschildert, hieß bis zuletzt "keine Entscheidung da". Das Verfahren wurde so unnötig verzögert. Man sollte erst lesen und dann mit Dreck schmeißen. Haben Sie so ein Verhalten nötig?

von
Falke63

Zitiert von: Brieske

Ok. Würden Sie bitte so nett sein, und sich zurückhalten, wenn Sie keine Erkenntnisse in diesem Fall haben?

Die Umdeutung eines Rehaantrags in einen Rentenantrag ist die gesetzliche Pflicht der RV (siehe § 116 SGB VI) es hat nichts mit übertriebener Bürokratie zu tun, wenn man den Verfahrensausgang erfahren möchte. Es ist K E I N gesonderter Rentenantrag erforderlich, solange die Umdeutung läuft.


Genau. Wenn eine Umdeutung durch die RV in Frage gekommen wäre, dann hätte Sie die RV zur Rentenantragstellung aufgefordert. Da am Ende der Reha keine Erwerbsminderung durch die RV festgestellt wurde, ist auch keine Mitteilung der RV ergangen. Soll nach jeder Reha von der RV noch mitgeteilt werden, dass keine EM vorliegt? Sofern eine Erwerbsminderung vorgelegen wäre, hätte Sie die RV informiert. Ansonsten bestehen keinerlei weitere Mitteilungspflichten der RV!

von
Brieske

@falke63... Dankeschön. Ärgerlich, regelmäßige telefonische Nachfragen sind eben nicht ausreichend.
@schade... die Reha war eben nicht erfolgreich. Meine Mutter wurde von dort als erwerbsunfähig entlassen. Man teilte ihr nur mit, dass sie nun warten müsse.

Experten-Antwort

Die gesetzliche Rentenversicherung prüft unaufgefordert zum Abschluss jedes Rehabilitationsverfahrens, ob teilweise beziehungsweise volle Erwerbsminderung vorliegt. Führt die Leistungsminderung zu einem Rentenanspruch, wird der Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag umgedeutet und der Berechtigte erhält von der deutschen Rentenversicherung eine Mitteilung über die getroffene Entscheidung mit der Möglichkeit der Rentenantragstellung.
Wird von der deutschen Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt, erfolgt auch kein Hinweis an den Berechtigten, da keine Leistungsansprüche festgestellt wurden.
Auf Anfrage erhalten die Krankenkassen und Arbeitsagenturen, insbesondere bei eingeschränktem Dispositionsrecht, Auskünfte über diese negative Umdeutungsentscheidung.
Sollten man sich für teilweise beziehungsweise voll erwerbsgemindert halten, bekommt man die Entscheidung der deutschen Rentenversicherung über ein Antragsverfahren auf Erwerbsminderungsrente. Wird in diesem Verfahren eine rückwirkende Erwerbsminderung für Zeiten vor Abschluss eines Rehabilitationsverfahrens festgestellt, kann der Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden. Bei eingeschränktem Dispositionsrecht muss dann dieser Rehabilitationsantrag als Rentenantrag gelten.

von
W*lfgang

Zitiert von: Brieske
Die Auskunft der örtlichen Krankenkasse, wie im Fall geschildert, hieß bis zuletzt "keine Entscheidung da".
ähm ...das ist doch eine Entscheidung, das seitens DRV keine die 'Umdeutung' rechtfertigende Erkenntnis vorgelegen hat, ein Umdeutungsverfahren somit gar nicht ingang gesetzt werden konnte.

> die Reha war eben nicht erfolgreich. Meine Mutter wurde von dort als _erwerbsunfähig_ entlassen.

Das halte ich für ein Gerücht, diese Entscheidung steht der Reha-Einrichtung gar nicht zu (zu mal sie sich damit auf einen Rechtsbereich aus 2002 begeben würde ;-))

Wenn Sie Arbeitsunfähigkeit meinen, ist das eine Momentaufnahme für den Entlassungstag und der 'Verweis' an den Hausarzt, das für die weitere Zeit zu unterschreiben/diagnostizieren - damit liegt immer noch keine Erwerbsminderung aus Rentensicht vor.

Schauen Sie sich doch einfach noch mal den Reha-Bericht an. Dort ist zur speziellen Tätigkeit wie auch unter allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen 'angekreuzt', in welchem zeitlichen Umfang der Reha-Arzt überhaupt Einschränkungen allgemein erwerbsgeminderter Art sieht. Bei noch mehr als 6 Std. tgl. springt auch kein 'Umdeutungsverfahren' an, bei 3 bis unter 6 Std, eigentlich auch nicht - warum auch 'kann noch volle Pulle allgemeine/leichte Tätigkeiten verrichten' ...aus Rentensicht eine potenzielle Beitragszahlerin, die den Gesetzen des allgemeinen Arbeitsmarktes unterworfen ist.

Was nicht heißen soll, dass auch Reha-Gutachten 'falsch' ausgewertet werden. Aus diesem Kreis kommen Sie nur raus, wenn _endlich_ ein EM-Antrag gestellt wird und im weiteren Verfahren ggf. nach Akteneinsicht etwaige Fehlentscheidungen aufgezeigt/bereinigt werden. Weiteres Lamentieren hier hilft nicht weiter!

Gruß
w.

von
Brieske

Tatsächlich lautete dee Bericht der Rehaklinik, dass die Erwerbsfähigkeit nicht voll, wahrscheinlich gar nicht wieder hergestellt werden kann. In erster Instanz hatte die Krankenkasse hierüber auch Kenntnis über die DRV erhalten. Nun sind wir eine Runde schlauer. Diese Krankenkasse informiert für gewöhnlich ihre Versicherten, wie die Rentenversicherung Stellung genommen hat. Dies ging leider schief. Schade um die viele Zeit. Der Rentenantrag ist fertig gestellt. Wir hoffen, dass es nun ein bisschen glatter geht. Dankeschön

von
W*lfgang

...damit können wir das Problem 'wir bilden erst mal einen Arbeitskreis' - besser unter dem neuen Intensivbegriff 'Würgshop' bekannt ja schließen, bevor 150 Leutchen vom 'Chefermittler' (gemeinhin als Mensch mit variabler Arbeitseinteilung/sprich Freizeitfetischist ohne Aufgabenbereich *ganz böse Gedanken *g) sich für einen Einzelnen in die Bresche werfend ohne Nutzwert – außer für die örtliche (F)Presseschau ;-)

Hallo Brieske,

damit wollte ich Sie keinesfalls verunglimpfen, sondern eher auf andere 'Nicklichkeiten' in der DRV hinweisen – Ihr Fall ist da eher nur typisches Arbeitsumfeld, wo es ganz ganz kleine 'Beschwerden' gibt, die im Gespräch mit der DRV ziemlich schnell glattgebügelt werden können.

Gruß
w.

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