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Experten-Antwort

Umrechnung Aufstockungsbeitrag ATZ bei Witwenrente

von Bärbel19.01.2011 | 11:53
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6 Antworten

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Ich bin seit 2008 in einem ATZverhältns. Mein Mann ist verstorben und mir wird bewi der Berechnung der Witwenrente der Aufstockungsbetrag mit 1,5383 multipliziert und der dadurch höhere Betrag, den ich garnicht bekomme, als Einkommen angerechnet, so dass nach Abzug der 40 % fast das wieder zu Anrechnung kommt was ich erhalte. Ist das so rechtens? Habe keine gesetzliche Grundlage für eine solche Berechnung gefunden. Ich muss ja den Aufstockungsbetrag im Nachhinein versteuern, so dass mir noch weniger bleibt.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bärbel,

von dem Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit werden weder SV-Beiträge noch Steuern abgezogen (steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG). Deshalb wird dieser Betrag auch ohne den 40 %-Abzug auf die Witwenrente angerechnet. Das Ergebnis in Ihrem Rentenbescheid ist daher völlig richtig - auch wenn es keine konkrete gesetzliche Festlegung dazu gibt.

Wie die Berechnung erfolgt, liegt nun an dem bei Ihrem Träger verwendeten Rentenberechungsprogramm. Ich kenne die Berechnung so, dass direkt der Aufstockungsbetrag (ohne 40%-Abzug) zur Einkommensanrechnung herangezogen wird.

Es gibt aber auch die hilfsweise Lösung, den Betrag erst mit dem genannten Faktor hochzurechnen, im Regelfall mit dem Alterteilzeitentgelt in einer Summe zusammenzufassen und dann wieder um die 40% Pauschalabzug zu vermindern. Das Ergebnis sollte jeweils ungefähr das gleiche sein.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bärbel,

so ganz richtig ist Ihre Berechnung nicht - Sie haben aber Recht, dass nicht ganz die gleichen Werte herauskommen.

Ich rechne mal (gerundet):

1) ohne Faktor

Brutto 1740

- 40% = Netto 1044

dazu der Aufstockungsbetrag 560

ist zusammen 1604

minus Freibetrag 718

sind 886

und davon werden 40% angerechnet = 354

2) Mit Faktor

Brutto 1740

+ 861 (560 x 1,5383)

sind 2600

- 40 % = Netto 1560

minus Freibetrag 718

sind 842

und davon 40% sind 336.

Im ersten Fall würden also ca. 354 Euro und im zweiten Fall ca. 336 Euro von der Witwenrente abgezogen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Sie haben ja sooo Recht - es steht seit 2002 konkret im Gesetz, habe ich bei der ersten Beantwortung offensichtlich übersehen.

Deswegen wird in unserem Rechenprogramm dieser Aufstockungsbetrag auch seitdem extra verschlüsselt - mit der Folge: kein 40%-Abzug

Aus der Zeit davor kenne ich auch noch diese Faktor-Hochrechnung (da die RV-Träger auch vorher schon davon ausgegangen sind, dass kein Pauschalabzug erfolgen darf). Damals galten auch noch 35 % Abzug - daraus erklärt sich auch der Faktor von 1,5383 (Umkehrung von 35 % Abzug).

Ob die heute bei irgendeinem Träger tatsächlich noch angewendet wird, kann ich einfach nicht beurteilen - das wäre aber eigentlich schon rechnerisch falsch.

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3 Antworten

Bärbelam 19.01.2011 | 14:04
Danke für die schnelle Antwort, aber ich komme zu zwei verschiedenen Zahlen. Beispielrechnung: Bruttorente meines Mannes: 940 € mein Bruttoentgelt : 1740 € meine Aufstockung 560 €= 2300 € ergibt minus Freibetrag 743 Netto und ein anrechenbares Einkommen von 297 €. Witwenrente 564 mius 297 = 267 Bei dem anderen Beispiel: Bruttoentgelt: 1740 € Aust. 560 * 1,5383 = 861,45 € ergibt minus Freibetr. 1017 Netto und ein anrechenbares Eink. von 407 € = 157 € Rente. das ist doch ein ganz schöner Unterschied. Vielleicht können Sie mir darauf noch einmal antworten, ich möchte nur die unterschiedliche Handhabung verstehen.
...am 19.01.2011 | 15:42
Es gibt sehr wohl eine gesetzliche Regelung: § 18b SGB VI Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 besagt, dass "normales" Arbeitsentgelt um 40% zu kürzen ist. Absatz 5 Satz 1 2. Teilsatz sagt eindeutig, dass die Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit NICHT zu kürzen sind... Ich wage die Richtigkeit der Berechnung, die Bärbel aufgeführt hat, zu bezweifeln - kenne auch nur die o.a. Variante laut Gesetz...
...am 20.01.2011 | 10:07
Vielen Dank für die nochmalige Klarstellung... Bin seit 2003 dabei und damit war mir die von Ihnen angesprochene Verfahrensweise vollkommen fremd ;-)
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