Umrechnung Aufstockungsbeitrag ATZ bei Witwenrente

von
Bärbel

Ich bin seit 2008 in einem ATZverhältns. Mein Mann ist verstorben und mir wird bewi der Berechnung der Witwenrente der Aufstockungsbetrag mit 1,5383 multipliziert und der dadurch höhere Betrag, den ich garnicht bekomme, als Einkommen angerechnet, so dass nach Abzug der 40 % fast das wieder zu Anrechnung kommt was ich erhalte. Ist das so rechtens? Habe keine gesetzliche Grundlage für eine solche Berechnung gefunden. Ich muss ja den Aufstockungsbetrag im Nachhinein versteuern, so dass mir noch weniger bleibt.

Experten-Antwort

Hallo Bärbel,

von dem Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit werden weder SV-Beiträge noch Steuern abgezogen (steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG). Deshalb wird dieser Betrag auch ohne den 40 %-Abzug auf die Witwenrente angerechnet. Das Ergebnis in Ihrem Rentenbescheid ist daher völlig richtig - auch wenn es keine konkrete gesetzliche Festlegung dazu gibt.

Wie die Berechnung erfolgt, liegt nun an dem bei Ihrem Träger verwendeten Rentenberechungsprogramm. Ich kenne die Berechnung so, dass direkt der Aufstockungsbetrag (ohne 40%-Abzug) zur Einkommensanrechnung herangezogen wird.
Es gibt aber auch die hilfsweise Lösung, den Betrag erst mit dem genannten Faktor hochzurechnen, im Regelfall mit dem Alterteilzeitentgelt in einer Summe zusammenzufassen und dann wieder um die 40% Pauschalabzug zu vermindern. Das Ergebnis sollte jeweils ungefähr das gleiche sein.

von
Bärbel

Danke für die schnelle Antwort, aber ich komme zu zwei verschiedenen Zahlen.
Beispielrechnung:
Bruttorente meines Mannes: 940 €
mein Bruttoentgelt : 1740 €
meine Aufstockung 560 €= 2300 €
ergibt minus Freibetrag 743 Netto und ein anrechenbares Einkommen von 297 €.
Witwenrente 564 mius 297 = 267
Bei dem anderen Beispiel:
Bruttoentgelt: 1740 €
Aust. 560 * 1,5383 = 861,45 €
ergibt minus Freibetr. 1017 Netto und ein anrechenbares Eink. von 407 € = 157 € Rente.
das ist doch ein ganz schöner Unterschied. Vielleicht können Sie mir darauf noch einmal antworten, ich möchte nur die unterschiedliche Handhabung verstehen.

Experten-Antwort

Hallo Bärbel,

so ganz richtig ist Ihre Berechnung nicht - Sie haben aber Recht, dass nicht ganz die gleichen Werte herauskommen.

Ich rechne mal (gerundet):

1) ohne Faktor
Brutto 1740
- 40% = Netto 1044
dazu der Aufstockungsbetrag 560
ist zusammen 1604
minus Freibetrag 718
sind 886
und davon werden 40% angerechnet = 354

2) Mit Faktor
Brutto 1740
+ 861 (560 x 1,5383)
sind 2600
- 40 % = Netto 1560
minus Freibetrag 718
sind 842
und davon 40% sind 336.

Im ersten Fall würden also ca. 354 Euro und im zweiten Fall ca. 336 Euro von der Witwenrente abgezogen.

von
...

Zitiert von: Techniker

Hallo Bärbel,

von dem Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit werden weder SV-Beiträge noch Steuern abgezogen (steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG). Deshalb wird dieser Betrag auch ohne den 40 %-Abzug auf die Witwenrente angerechnet. Das Ergebnis in Ihrem Rentenbescheid ist daher völlig richtig - auch wenn es keine konkrete gesetzliche Festlegung dazu gibt.

Wie die Berechnung erfolgt, liegt nun an dem bei Ihrem Träger verwendeten Rentenberechungsprogramm. Ich kenne die Berechnung so, dass direkt der Aufstockungsbetrag (ohne 40%-Abzug) zur Einkommensanrechnung herangezogen wird.
Es gibt aber auch die hilfsweise Lösung, den Betrag erst mit dem genannten Faktor hochzurechnen, im Regelfall mit dem Alterteilzeitentgelt in einer Summe zusammenzufassen und dann wieder um die 40% Pauschalabzug zu vermindern. Das Ergebnis sollte jeweils ungefähr das gleiche sein.

Es gibt sehr wohl eine gesetzliche Regelung:

§ 18b SGB VI

Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 besagt, dass "normales" Arbeitsentgelt um 40% zu kürzen ist.

Absatz 5 Satz 1 2. Teilsatz sagt eindeutig, dass die Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit NICHT zu kürzen sind...

Ich wage die Richtigkeit der Berechnung, die Bärbel aufgeführt hat, zu bezweifeln - kenne auch nur die o.a. Variante laut Gesetz...

Experten-Antwort

Sie haben ja sooo Recht - es steht seit 2002 konkret im Gesetz, habe ich bei der ersten Beantwortung offensichtlich übersehen.

Deswegen wird in unserem Rechenprogramm dieser Aufstockungsbetrag auch seitdem extra verschlüsselt - mit der Folge: kein 40%-Abzug

Aus der Zeit davor kenne ich auch noch diese Faktor-Hochrechnung (da die RV-Träger auch vorher schon davon ausgegangen sind, dass kein Pauschalabzug erfolgen darf). Damals galten auch noch 35 % Abzug - daraus erklärt sich auch der Faktor von 1,5383 (Umkehrung von 35 % Abzug).
Ob die heute bei irgendeinem Träger tatsächlich noch angewendet wird, kann ich einfach nicht beurteilen - das wäre aber eigentlich schon rechnerisch falsch.

von
...

Zitiert von: Techniker

Sie haben ja sooo Recht - es steht seit 2002 konkret im Gesetz, habe ich bei der ersten Beantwortung offensichtlich übersehen.

Deswegen wird in unserem Rechenprogramm dieser Aufstockungsbetrag auch seitdem extra verschlüsselt - mit der Folge: kein 40%-Abzug

Aus der Zeit davor kenne ich auch noch diese Faktor-Hochrechnung (da die RV-Träger auch vorher schon davon ausgegangen sind, dass kein Pauschalabzug erfolgen darf). Damals galten auch noch 35 % Abzug - daraus erklärt sich auch der Faktor von 1,5383 (Umkehrung von 35 % Abzug).
Ob die heute bei irgendeinem Träger tatsächlich noch angewendet wird, kann ich einfach nicht beurteilen - das wäre aber eigentlich schon rechnerisch falsch.

Vielen Dank für die nochmalige Klarstellung...

Bin seit 2003 dabei und damit war mir die von Ihnen angesprochene Verfahrensweise vollkommen fremd ;-)

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