Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenVon der Hochwertung sind Zeiten des Bezugs von ALG II ausgeschlossen. Bei Zahlung von Arbeitslosengeld II beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage - unabhängig von der Höhe des geleisteten Arbeitslosengeldes II - regelmäßig 400,00 EUR / 205,00 EUR ab 01.01.2007. Das Arbeitslosengeld II wird in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch ausschließlich mit Entgeltpunkten bewertet.
Auch für Zeiten der freiwilligen Mindestbeitragszahlung ab 01.04.1999 erfolgt keine Hochrechnung. Seit 01.04.1999 kann zur Anwartschaftserhaltung nur noch der bundeseinheitliche Mindestbeitrag gezahlt werden. Die Vergünstigung hinsichtlich der Anerkennung als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ist damit nach § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI mit dem 31.03.1999 entfallen.
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