Hallo, Sabrina,
auf das Übergangsgeld anzurechnen ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitseinkommen. Einkommen aus Kleingewerbe aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung/Tätigkeit (unterhalb 450 EUR) sind regelmäßig nicht anzurechnen.
Dass Sie ein Kleingewerbe angemeldet haben müssen Sie bei der DRV bekannt geben. Als Nachweise über die erzielte Einnahmen dienen z.B. Nachweise über Einnahmen/Ausgaben.