§ 132 Fiktive Bemessung
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht
festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu
legen.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der
Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht,
die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die
Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein
Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation
als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung
erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern
(Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von
einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Die Höhe des dann gezahlten ALG I erfahren Sie bei ihrer Agentur für Arbeit !