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umschulung

von tom22.01.2010 | 13:46
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4 Antworten

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Hallo! Wer kann mir helfen,habe erfolgreich meine zwei järige Reha Umschulung abgeschlossen.Bin jetzt 43 habe vor meiner Umschulung meinen Anspruch vom AA nicht gebraucht.Wenn ich jetzt nicht gleich Arbeit bekomme ,wer zahlt mir Geld und wie viel Anspruch an arbeislosenzeit habe ich noch. m.f.g. tom

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Tom,

bitte wenden Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit, damit dort geprüft werden kann, ob ggfs. weitere "Leistungen" erbracht werden können/müssen.

3 Antworten

oscaram 22.01.2010 | 15:47
So ganz hilfreich ist diese Auskunft wohl nicht. Um die Frage zu beantworten, sind noch viel genauere Informationen nötig. Z.B. wer war Kostenträger der "Umschulung"? (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherungsträger...). Falls es sich nämlich um eine berufliche Rehabilitation nach § 33 SGB IX handelt, besteht unter Umständen für noch 3 weitere Monate Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltersatzleistung. Allerdings müssen heir auch noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Mein Tipp: nicht pauschal mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzten, sondern mit dem zuständigen Kostenträger. Wer das ist, kann im Zweifel aus dem Bewilligungsbescheid der Umschulungsmaßnahme ersehen werden.
Klausiam 22.01.2010 | 15:35
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier ( 4 ! ) Jahre verstrichen sind. § 147 SGB III Das war die gute Nachricht - jetzt die schlechte was die Höhe des ALG I anbelangt : Der Bemessungszeitraum des ALG I ist das Jahr, das dem Leistungsbezug vorausgeht, sofern der Arbeitslose in diesem Jahr mindestens 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war. Ist dieser Fall nicht gegeben, erweitert sich der Bemessungszeitraum um ein weiteres Jahr - also auf 2 Jahre. Wenn auch für diesen Zeitraum keine 150 Tage versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, wird der Arbeitslosengeldberechnung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das anhand einer Einstufung des Arbeitslosen in ein von vier Entgeltstufen festgelegt wird. Die Einordnung erfolgt nach der Qualifikation des Arbeitslosen. Sie werden also kein ALG I auf Berechnungsrundlage ihres letzten Gehaltes bekommen ( das dies ja mehr als 2 Jahr her ist ) , sondern ihr ALG I wird fiktiv berechnet.
Klausiam 22.01.2010 | 15:45
§ 132 Fiktive Bemessung (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. Die Höhe des dann gezahlten ALG I erfahren Sie bei ihrer Agentur für Arbeit !
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