Umschulung ???

von
Schmidt

Hallo,
Habe folgendes Problem mache zurzeit eine Umschulung über das Arbeitsamt, jetzt wurde
bei mir eine Erkrankung festgestellt mit der ich den Beruf nicht ausüben kann. Was kann ich tun , wo kann ich mich hinwenden ?

von
KSC

wenn Sie die begonnene Umschulung nicht beenden können, muss die wohl abgebrochen werden.
Und dann muss wieder geprüft werden, welche Alternativen es gibt.
Und dieses Vorgehen müssten Sie ja kennen.

Wenden Sie sich
1) an Ihre Kontaktperson bei der Agentur und
2) machen sich Gedanken, welcher Beruf künftig in Frage kommt.

Wies weitergeht hängt natürlich auch von Ihrem Gesundheitszustand ab.

von
Schmidt

Ist auch eine Umschulung über die LVA möglich ?
Wie sind die Voraussetzungen eine Umschulung über die LVA zu bekommen?

Mit freundlichen Grüßen
Schmidt

von
???

Lief die Umschulung über die Arbeitsvermittlung oder über die Reha-Abteilung der AfA? Bei letzterem bleibt die AfA zuständig.

Experten-Antwort

Sollten Sie den angestrebten Umschulungsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben können, müssten Sie dies unverzüglich der Agentur für Arbeit (Reha-Team) mitteilen. Hierbei sollten Sie bereits die medizinischen Unterlagen mit übersenden.

Falls tatsächlich nicht mit einem erfolgreichen Abschluss der Umschulungsmaßnahme zu rechnen ist, d.h. der Umschulungsberuf kann aus medizinischer Sicht nicht ausgeübt werden, ist die Maßnahme abzubrechen.

Die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) bleibt weiterhin bestehen.
Von dort wird auch über das Weitere Vorgehen - unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche und Anregungen bzgl. der beruflichen Eingliederung - entschieden.

Ein von Ihnen angedachter Wechsel der Zuständigkeit zur Rentenversicherung hin ist daher nicht erforderlich.

Dies würde auch dem Grundgedanken die Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 9), in welchem die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt ist zuwiderlaufen, danach hat der zuständige Rehabilitationsträger (hier: die Agentur für Arbeit) die Leistungen so umfassend vollständig und auch in entsprechend gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden.

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