Umschulung

von
Sinclair

Leistunggen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung)Umschulungseinrichtung 130 Km von meinem Wohnort entfernt, die Leistung dauert 2 Jahre, bekomme ich Verpflegungsgeld bzw. Kilometergeld zum Übergangsgeld dazu? Wenn ja wie viel ist das und bekomme ich das monatlich. Bin verheiratet Vater von 4 Kindern.

von
Nix

Während einer Umschulung besteht ein Anspruch auf Fahrkosten in folgender Höhe:
1. bis 10. Kilometer = EUR 0,36/KM
11 bis 200. KM = EUR 0,40
Es besteht jedoch eine Begrenzung auf EUR 22,-- pro Tag(§ 6 Abs.4 Nr.4.2 Reisekostengrundsätze RV, wenn Sie als Pendler von Ihrem Wohnort an der Umschulung teilnehmen.
Sie bekommen also pro Tag EUR 22,-- an Fahrkosten.
Dazu bekommen Sie Verpflegungskostenzuschuss von schulungstäglich EUR 3.80 pro Tag bzw. EUR 70,30 pro Monat.Eine Anreise zur Umschulungsstätte von bis zu 2 Stunden pro Strecke darf als normal angesehen werden und ist zumutbar.
Reicht Ihnen das nicht und finden Sie am Schulungsort ein Zimmer, dann werden Mietkosten bis zu EUR 205,-- monatlich übernommen(§33 Abs.7Nr. 1 SGB IX).
Das alles gibt es zum Übergangsgeld - bei Kindern unter 18 Jahren - 75 % vom letzten Nettoentgelt bzw. Tarifentgelt - dazu.
Sind Sie wie oben von mir beschrieben auswärts untergebracht und bekommen den Mietzuschuss von EUR 205,--, kriegen Sie auch alle 2 Wochen eine Familienheimfahrt(Fahrkostenberechnung siehe oben) zu Ihrer Familienwohnortanschrift dazu(2 Familienheimfahrten im vollen kalendermonat bzw. alle 2 Wochen 1 Familienheimfahrt). Zusätzlich können Sie - extra beantragen - eine Verpflegungkostenpauschale bei auswärtiger Unterbringung in Höhe von monatlich EUR 199,40 bzw. täglich EUR 6,65 gemäss § 33 Absatz 7 Nr. 1 SGB IX beantragen.

Die Gewährung von Verpflegungskostenzuschuss und Fahrkosten ist normal zu beantragen mit den Ihnen beim Bewilligungsbescheid vorliegenden Anträgen. Die Mietkostenzuschussangelegenheiten/Verpflegungskostenpauschale bei auswärtiger Unterbringung etc. muss gesondert beantragt werden. Vorgelegt werden muss der Mietvertrag. Den schliessen Sie bitte erst ab, nachdem Sie mit dem Fachberater für Rehabilitation bei Ihrem RV-Träger gesprochen haben und vereinbahrt wurde, dass Sie sich am Wohnort ein Zimmer suchen und vom RV-Träger die Miethöhe als angemessen angesehen wurde.(Einzellfallentscheidung, muss mit RV-Träger abgestimmt werden!).
Dass Sie 4 Kinder haben, löst keine weiteren Zuschüsse etc. aus.

Nun können Sie selber entscheiden, ob Sie als Pendler oder als auswärts Untergebrachter Umschüler die Umschulung durchführen möchten.
Manchmal ist die auswärtige Unterbringung gut für den Lernprozess während der Umschulung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Ihr
Nix

Experten-Antwort

Bereits in dem Bewilligungsbescheid müsste eine klare Regelung enthalten sein, ob Sie der Umschulung als Pendler teilnehmen oder die Unterbringung am Umschulungsort erforderlich und sinnvoll ist.

Bei einer Teilnahme als Pendler stehen Ihnen natürlich Reisekosten zu.

Wird die Umschulung als Pendler durchgeführt ist die Entfernungspauschale für jeden Tag, an dem Sie die Umschulungsstätte im Rahmen der Ausbildung aufsuchen, zu leisten. sie ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort mit 0,36 EUR für die ersten 10 Kilometer und 0,40 EUR für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.

Hierbei ist die Fahrkostenbegrenzungsregelung zu beachten. Für Rehabilitanden, die vom Wohnort zur Umschulungseinrichtung pendeln und hierfür ein privateigenes Kraftfahrzeug benutzen, sind pauschal 269,00 EUR monatlich als Fahrkostenhöchstbetrag anzusetzen ( Reisekostengrundsätze der Rentenversicherungsträger).

Pendler bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) erhalten anstelle von Verpflegungsgeld einen angemessener Zuschuss in Höhe einer monatlichen Pauschale von bis zu 70,30 EUR bzw. 3,80 EUR täglich bei Teilmonaten zu den Kosten jeder Mittagsmahlzeit . Bei Fehlzeiten (Teilmonate) ist je tatsächlich absolviertem Ausbildungstag (Anwesenheitstag) ein Betrag von 3,80 EUR als Zuschuss zu den Kosten jeder Mittagsmahlzeit zu gewähren, wobei die monatliche Erstattung insgesamt auf den Höchstbetrag von 70,30 EUR zu begrenzen ist.
Wird eine unentgeltliche Mittagsmahlzeit in der Rehabilitationseinrichtung angeboten, entfällt der Anspruch auf den Zuschuss.

Die Möglichkeit der unentgeltlichen Teilnahme am Mittagessen besteht insbesondere für Pendler, die ihre Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einem Berufsförderungswerk oder in einer vergleichbaren Einrichtung durchführen. Diese Rehabilitanden erhalten keinen Mittagessenzuschuss.

Nun zur Frage des Übergangsgeldes. Während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld.

Hier eine kurze Darstellung der Berechung des Übergangsgeldes.

Da ich davon ausgehe, dass der letzte Tag einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) bei Ihnen nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist eine sogenannte Vergleichberechnung vorzunehmen.

1) Berechnung aus Arbeitsentgelt
Zum einen erfolgt eine Berechnung aus dem Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes vor Beginn der Leistung zuzüglich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den letzten 12 Kalendermonaten (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Angenommen Sie wären im April 2007 zuletzt beschäftigt gewesen, ist das Arbeitsentgelt dieses Monats sowie die Einmalzahlungen von Mai 2006 bis einschließlich April 2007 zu berücksichtigen.

2) Berechnung aus Tarifentgelt
Um sicherzustellen, dass der Rehabilitand durch seine Erkrankung nicht benachteiligt wird, erfolgt eine sogenannte Vergleichsberechnung aus 65 % des tariflichen Arbeitsentgelts (ggf. einschließlich der im Tarifvertrag vorgesehenen jährlichen Einmalzahlungen) oder, wenn es keine tarifliche Regelung gibt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts.

Hierbei ist von dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung für diejenige Beschäftigung auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel handelt es sich hier um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung.

3) Vergleichsberechnung
Die Ergebnisse der Berechnung aus Arbeitsentgelt (siehe 1) und Tariflohn (siehe 2) werden miteinander verglichen. Der höhere Betrag bildet die Grundlage für die Ermittlung des zu zahlenden Übergangsgeldes. Dieses beträgt, wenn für Ihre Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht (wovon ich ausgehe) 75% der so ermittelten Berechnungsgrundlage."

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Riester-Rente: Wie auszahlen lassen?

Was tun mit dem Geld aus der Riester-Rente? Fünf Möglichkeiten, und welche für wen geeignet ist.

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?