Bereits in dem Bewilligungsbescheid müsste eine klare Regelung enthalten sein, ob Sie der Umschulung als Pendler teilnehmen oder die Unterbringung am Umschulungsort erforderlich und sinnvoll ist.
Bei einer Teilnahme als Pendler stehen Ihnen natürlich Reisekosten zu.
Wird die Umschulung als Pendler durchgeführt ist die Entfernungspauschale für jeden Tag, an dem Sie die Umschulungsstätte im Rahmen der Ausbildung aufsuchen, zu leisten. sie ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort mit 0,36 EUR für die ersten 10 Kilometer und 0,40 EUR für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
Hierbei ist die Fahrkostenbegrenzungsregelung zu beachten. Für Rehabilitanden, die vom Wohnort zur Umschulungseinrichtung pendeln und hierfür ein privateigenes Kraftfahrzeug benutzen, sind pauschal 269,00 EUR monatlich als Fahrkostenhöchstbetrag anzusetzen ( Reisekostengrundsätze der Rentenversicherungsträger).
Pendler bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) erhalten anstelle von Verpflegungsgeld einen angemessener Zuschuss in Höhe einer monatlichen Pauschale von bis zu 70,30 EUR bzw. 3,80 EUR täglich bei Teilmonaten zu den Kosten jeder Mittagsmahlzeit . Bei Fehlzeiten (Teilmonate) ist je tatsächlich absolviertem Ausbildungstag (Anwesenheitstag) ein Betrag von 3,80 EUR als Zuschuss zu den Kosten jeder Mittagsmahlzeit zu gewähren, wobei die monatliche Erstattung insgesamt auf den Höchstbetrag von 70,30 EUR zu begrenzen ist.
Wird eine unentgeltliche Mittagsmahlzeit in der Rehabilitationseinrichtung angeboten, entfällt der Anspruch auf den Zuschuss.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Teilnahme am Mittagessen besteht insbesondere für Pendler, die ihre Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einem Berufsförderungswerk oder in einer vergleichbaren Einrichtung durchführen. Diese Rehabilitanden erhalten keinen Mittagessenzuschuss.
Nun zur Frage des Übergangsgeldes. Während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld.
Hier eine kurze Darstellung der Berechung des Übergangsgeldes.
Da ich davon ausgehe, dass der letzte Tag einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) bei Ihnen nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist eine sogenannte Vergleichberechnung vorzunehmen.
1) Berechnung aus Arbeitsentgelt
Zum einen erfolgt eine Berechnung aus dem Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes vor Beginn der Leistung zuzüglich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den letzten 12 Kalendermonaten (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Angenommen Sie wären im April 2007 zuletzt beschäftigt gewesen, ist das Arbeitsentgelt dieses Monats sowie die Einmalzahlungen von Mai 2006 bis einschließlich April 2007 zu berücksichtigen.
2) Berechnung aus Tarifentgelt
Um sicherzustellen, dass der Rehabilitand durch seine Erkrankung nicht benachteiligt wird, erfolgt eine sogenannte Vergleichsberechnung aus 65 % des tariflichen Arbeitsentgelts (ggf. einschließlich der im Tarifvertrag vorgesehenen jährlichen Einmalzahlungen) oder, wenn es keine tarifliche Regelung gibt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts.
Hierbei ist von dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung für diejenige Beschäftigung auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel handelt es sich hier um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung.
3) Vergleichsberechnung
Die Ergebnisse der Berechnung aus Arbeitsentgelt (siehe 1) und Tariflohn (siehe 2) werden miteinander verglichen. Der höhere Betrag bildet die Grundlage für die Ermittlung des zu zahlenden Übergangsgeldes. Dieses beträgt, wenn für Ihre Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht (wovon ich ausgehe) 75% der so ermittelten Berechnungsgrundlage."