Für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlt die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich Übergangsgeld. Die Höhe richtet sich zum einen nach den letzten Arbeitseinkünften bzw. den letzten Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung; zum anderen nach einen fiktiven Arbeitsentgelt einer altersmäßig und beruflich vergleichbaren Person, die nicht behindert ist.
Sie geben an, dass Sie zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit freiwillige Beiträge entrichtet haben. Die erste Übergangsgeldberechnung wird wie bereits bei Ihrer medizinischen Rehabilitation aus den freiwilligen Beiträgen aus dem Vorjahr der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
Bei der Vergleichsberechnung wird bei einer selbständige Tätigkeit ein tarifliches Entgelt aus einer gleichartigen, abhängigen Beschäftigung herangezogen.
Mit der höheren Berechungsgrundlage wir Ihr Übergangsgeld berechnet.