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Experten-Antwort

Umschulung aus der Selbstständigkeit (Mindestbeitrag)

von ratsuchender26.08.2014 | 19:37
1335 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hoffe das ich hier mit meiner Frage richtig bin. Bin seit einigen Monaten krank geschrieben, nun stünde mittelfristig aufgrund von Empfehlungen der Ärzte und einer med. Reha eine Umschulung an. War seit 2006 selbstständig und habe den Mindestbeitrag freiweilig monatlich in die DRV gezahlt. Mittlerweile 50% schwerbehindert kann ich meinen Job nicht mehr ausüben. Da ich wie bereits erwähnt selbstständig war und nur den Mindestbeitrag in die gesetz. Rentenversicherung einbezahlt habe, werde ich wohl ein Problem mit dem Übergangsgeld bekommen (ca. 170€/Monat). Haben jemand Erfahrungen mit ähnlichen Situationen/Fällen und Lösungsansätze? Von 170€ im Monat werde ich nicht Leben können und somit würde die Umschulung ausscheiden. Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlt die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich Übergangsgeld. Die Höhe richtet sich zum einen nach den letzten Arbeitseinkünften bzw. den letzten Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung; zum anderen nach einen fiktiven Arbeitsentgelt einer altersmäßig und beruflich vergleichbaren Person, die nicht behindert ist.

Sie geben an, dass Sie zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit freiwillige Beiträge entrichtet haben. Die erste Übergangsgeldberechnung wird wie bereits bei Ihrer medizinischen Rehabilitation aus den freiwilligen Beiträgen aus dem Vorjahr der Arbeitsunfähigkeit berechnet.

Bei der Vergleichsberechnung wird bei einer selbständige Tätigkeit ein tarifliches Entgelt aus einer gleichartigen, abhängigen Beschäftigung herangezogen.

Mit der höheren Berechungsgrundlage wir Ihr Übergangsgeld berechnet.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sobald ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wird das Krankengeld eingestellt.

Der VdK kann Ihre Interessen vertreten. Sie sollten zuerst einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Sollte der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt werden, können Sie immer noch im Widerspruchsverfahren überlegen, ob der VdK Ihre Interessen vertreten soll.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

1.Fall positiver Bescheid:

Wenn die Deutsche Rentenversichrung positiv über Ihren Antrag entscheiden, erhalten Sie noch kein Übergangsgeld. Dem Grunde nach besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt erst ab Beginn Ihrer Maßnahme ggf. Übergangsgeld. Bis zum Beginn der Maßnahme erhalten Sie weiterhin ihre derzeitige Leistung.

2.Fall negativer Bescheid:

Sollte die Deutsche Rentenversicherung den Antrag ablehnen, werden Sie Ihre derzeitige Leistung weiterhin erhalten (ggf. Krankengeldbezug bis zur Aussteuerung)

Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.

Sollte die Deutsche Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach bewilligen, wird oft ein Gespräch mit dem Fachberater vor Ort vereinbart. Dabei wird besprochen, welchen Leistungen (Qualifizierungen, Vermittlungshilfen, innerbetriebliche Hilfen, etc.) und im welchem Umfang die Deutsche Rentenversicherung Leistungen übernehmen kann.

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4 Antworten

???am 26.08.2014 | 19:48
Beantragen Sie erstmal die LTA und warten Sie ab, ob die grundsätzlich bewilligt wird. Selbst wenn das passiert, ist es noch nicht gesagt, dass Sie tatsächlich eine Umschulung bekommen oder ob eine andere Leistung ausreicht. Bei LTA wird übrigens immer eine Vergleichsberechnung mit dem entsprechenden Tariflohn durchgeführt. Das würde Sie finanziell "retten".
ratsuchenderam 26.08.2014 | 19:58
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Hallo, danke für Ihre Antwort. Sie meinen also, das im Falle von einer genehmigten LTA (was genau auch immer) das Übergangsgeld nicht abhängig vom eingezahlten Beitrag berechnet wird? Als ich die med. Reha gemacht habe, konnte ich bereits schon ein mal in den "Genuss" des Übergangsgeldes kommen. 170€ für 4 Wochen. :/ Danke für die Hilfe.
ratsuchenderam 28.08.2014 | 11:37
Hallo, vielen Dank für die ausführliche und konkrete Erläuterung. Das hört sich ja schon mal etwas besser an. Zum weiteren Weg: - Was passiert mit der Krankenkasse wenn ich jetzt bereits einen LTA Antrag stelle bei der DRV? Wird mir dann das Krankengeld gestrichen? Habe noch Anspruch bis Sommer 2015. - Ist es ratsam den VDK jetzt bereits in dieser Angelegenheit mit einzubinden? Besten Dank im voraus für Eure Hilfe
ratsuchenderam 28.08.2014 | 13:54
genau da sehe ich mein Problem, da ich nur ein geringes Übergangsgeld von 170€/Monat beziehen würde. Mal hypothetisch: Ich stelle jetzt den LTA Antrag. In ca. 4-8 Wochen bekomme ich einen positiven oder negativen Bescheid. Fall positiver Bescheid: - Krankengeld fällt bis zum Beginn der Umschulung/Massnahme weg (also nur 170€/Monat bis Beginn Massnahme, dann aufgrund Vergleichsberechnung mehr) - habe ich das soweit richtig verstanden? Fall negativer Bescheid: - Widerspruch, VDK, ggf Klage - bis zur Aussteuerung Krankengeldbezug möglich? Meine Sorgen: - Ich stelle den LTA Antrag, Krankenkasse bekommt Wind davon und versucht mich sofort los zu werden. - Der Antrag wird positiv entschieden und ich habe kein Geld zum Leben bis Beginn Massnahme (angestrebt wird Umschulung im BFW welche erst Juli 2015 beginnt) - Antrag wird abgelehnt, ich gehe in Widerspruch und die Krankenkasse versucht mich aufgrund meiner Aktivitäten jetzt auch noch los zu werden. Bisher hällt die KK Ruhe, aber ich weiss gerade nicht so recht weiter ob ich jetzt schon Wirbel machen soll. Dabke für die Hilfe
Deutsche Rentenversicherung
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