Hallo Gast,
der Aussage von DaVi ist zuzustimmen, nach § 11 (2a) SGB VI wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ("berufliche Rehabilitation") auch geleistet, wenn die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt ist aber
ohne diese Leistung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich ist.
Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abkürzung LTA) wird nur auf Antrag geleistet. Setzen Sie sich mit Ihrer Rentenversicherung in Verbindung, welche konkreten Vordrucke noch von Ihnen benötigt werden.