Guten Tag Lilly,
Das Anschlussübergangsgeld bei Arbeitslosigkeit ist nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zu 3 Monate zu zahlen, soweit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Besteht noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld, so mindert sich der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld in diesem Umfang.
Bei dieser 3-Monats-Frist handelt es sich um einen festen Zeitraum.
Sie beginnt mit dem ersten Tag nach dem erfolgreichen Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und endet mit Ablauf des Tages 3 Monate später, der nach seiner Zahl dem Tag des Endes der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entspricht.
Sollten also die 3 Monate nach Ende Ihrer Ausbildung bereits abgelaufen sein, hätten Sie keinen Anspruch auf dieses Anschlussübergangsgeld.
Hat es sich bei Ihrer Ausbildung um eine betriebliche Ausbildung gehandelt, sind während dieser Zeit auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden. Insofern sollten Sie bei der Agentur für Arbeit nachfragen, ob sich daraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I für Sie ergibt.