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Experten-Antwort

Umschulung gefährdet, wenn man wieder arbeitet?

von Dirk7606.11.2017 | 19:26
846 Ansichten
3 Antworten

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Hallo. Person A ist seit ca. 8 Monaten AU geschrieben. War in einer Med. Reha und wurde dort AU entlassen. Person A hat von der DRV eine Umschulung genehmigt bekommen. Nun soll diese Umschulung erst in ein paar Monaten beginnen und der Hausarzt von Person A. will bis dahin keine AU mehr ausstellen. Person A. wäre dann ja wieder arbeitsfähig. Wenn Person A nun wieder seiner alten Arbeit nachgeht, könnte die Umschulung dann von der DRV zurückgezogen werden? Usmchulung wurde ja nur genehmigt, da Person A in seinen alten Beruf nicht mehr arbeiten kann. Oder kann Person A bis zum Beginn der Maßnahme weiter arbeiten? Alleine wegen der Finanziellen Situation.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Da die Rentenversicherung die Leistung zur Teilhabe bewilligt hat, müssen auch die persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Ausübung einer Beschäftigung stellt keinen Ausschlussgrund dar. Ich sehe somit keine Probleme auf die „Person A“ zukommen. Generell sollte der Kontakt zum Reha-Fachberater aufgenommen werden, um eventuelle Unsicherheiten zu beheben.

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2 Antworten

Schorscham 06.11.2017 | 19:41
Wie kommt der Hausarzt denn darauf, dass sein Patient nicht mehr arbeitsunfähig ist, wenn er (angeblich) nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten kann? Nur bei Langzeitarbeitslosen dürfen Ärzte nur dann AU-Bescheinigungen ausstellen, wenn die Patienten keinerlei zumutbare Tätigkeiten auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt verrichten können. Bei ungekündigten Arbeitnehmern ist aber nur die bisherige berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen. Entweder ist "Person A" dazu in der Lage, seine bisherige Tätigkeit weiterhin auszuüben oder er ist es nicht. Im ersten Fall wäre dann logischerweise keine Umschulungsmaßnahme mehr erforderlich und im zweiten Fall müste der Hausarzt seine Entscheidung noch einmal überdenken oder "Person A" müsste sich bei seiner Krankenkasse beschweren, die dann ggf. ein MdK-Gutachten veranlassen würde. MfG
???am 07.11.2017 | 07:42
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