Bei der Auswahl der Leistungen werden nach § 33 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt im Einzelfall angemessen berücksichtigt. Da Sie mit der Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Daraufhin wurden Sie nach Ihrer Aussage auch schon von Ihrem Rehafachberater hingewiesen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich bei uns vorliegen. Damit neue Aspekte im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden können, sollte der Widerspruch auch von Ihnen begründet werden. Bitte setzen Sie sich nochmals mit Ihrem Rehafachberater in Verbindung. Dort sollten Sie dringend klären, welches Kostenrisiko auf Sie zukommt, wenn Sie eine RVL ohne Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung beginnen.