Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo glo.by,
die Auswahl einer Leistung richtet sich immer nach § 13 SGB VI. Die DRV hat die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Hinzu kommt, dass von den Rentenversicherungsträgern nicht alle Bildungsträger und somit Bildungsmaßnahmen finanzieren. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist stets, dass die Maßnahme durch den zuständigen RV-Träger anerkannt ist. Sie können sich mit Ihrem Wunsch also nur direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. Dieser entscheidet letztendlich über die Kostenübernahme. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die selbstgesuchte Umschulung besteht nicht.
Für den Fall, dass die Umschulung in Berlin bewilligt wird, würde die DRV die Kosten der auswärtigen Unterbringung übernehmen (entweder in Form der Unterbringung im Internat beim Bildungsträger oder die Miete am Umschulungsort). Auch hierüber entscheidet der zuständige RV-Träger in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßen Ermessen.
Wird eine Umschulung gewährt und erfolgt eine auswärtige Unterbringung, werden die Kosten für 2 Familienheimfahrten pro Monat übernommen. Hierbei spielt es keine Rolle, wo die Umschulung durchgeführt wird.
Das Übergangsgeld wird unabhängig vom Durchführungsort der Umschulung entsprechend den gesetzlichen Regelungen gewährt.
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