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Experten-Antwort

Umschulung über Rentenkasse, Berechnung Übergangsgeld

von Hub7512.12.2012 | 20:12
3626 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Frage, die mir leider niemand so richtig beantworten kann: Die Rentenversicherung hat eine Umschulung (aus gesundheitlichen Gründen) bewilligt. Leider kann mir meine Beraterin nicht sagen, mit welchen Leistungen ich in dieser Zeit rechnen kann. Sie gibt nur an: Berechnungsgrundlage sind die letzten 3 Jahre?! Genau hier liegt das Problem: Eben aus gesundheitlichen Gründen habe ich leider immer wieder meinen Job nicht weiter ausüben können. Grob gegliedert mein Lebenslauf der letzten 3 Jahre: aktuell Teilzeitbeschäftigung als Fahrer (netto ca. 650 Euro), mehrere kurzzeitige Tätigkeiten in Vollzeit --> zuletzt von Mai bis Juli 2012 (netto 1450/Monat) davor 1 Jahr ALG1 und Zeiträume ohne Einkommen (ALG2 erhalte ich nicht, da ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen lebe). Im Durschnitt komme ich in den letzten drei Jahren mit ALG gerade mal auf 600 Euro netto. Wenn das dann die Grundlage für die Leistungen der Rentenkasse ist, würde ich im Monat gerade mal ca. 400 Euro erhalten. Ist das so korrekt? Dann kann ich mir die Umschulung leider nicht 'leisten'.... Auch wenn dieses Thema schon lang und breit in diesem Forum diskutiert wurde, für mich konnte ich leider keine passende Antwort finden. Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Hilfe!!!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Auf die bisherigen Einträge wird hingewiesen.

Falls Sie sich bereits jetzt auf die Höhe des Übergangsgeldes einstellen möchten, sollten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich eine Probeberechnung anfordern.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

???

Selbstverständlich ist eine Probeberechung möglich. Es besteht z. B. die Möglichkeit, einfach den letzten Monatsverdienst zu Grunde zu legen und den wahrscheinlich maßgebenden Tariflohn; erst recht, wenn der Beginn der Leistung bereits feststeht.

Dass diese Probeberechnung natürlich nicht rechtlich verbindlich sein kann, ist selbstverständlich. Aus der Praxis kann ich aber nur raten, sich frühestzeitig um die notwendigen Angaben zur Übergangsgeldberechnung zu kümmern. Auch die Frage nach der voraussichtlichen Höhe des Übergangsgeldes halte ich für absolut zulässig; sie ist für viele eine der wichtigsten Fragen, die vorab zu klären ist. Aus diesem Grund habe ich auch zur Anforderung einer Probeberechnung geraten. Damit man nicht aus allen Wolken fällt, wenn der Übergangsgeldbescheid kommt. Zu diesem Zeitpunkt bleiibt dann erst einmal nur der Widerspruch.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Maßgebend ist das - tarifliche - Arbeitsentgelt für diejenige Beschäftigung , für die Sie ohne die Behinderung nach Ihren beruflichen Fähigkeiten, Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach Ihrem Lebensalter in Betracht kämen (Gesetzeswortlaut). Dabei wird eine „Vollzeitbeschäftigung“ zu Grunde gelegt.

Die Ermittlungen dazu können schon umfangreich sein. Von daher kann ich Ihnen nur erneut raten, eine Probeberechnung anzufordern. Eine „vorzeitige Berechnung“ ist natürlich nicht möglich; wohl aber eine Probeberechung.

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10 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 13.12.2012 | 09:22
Antwort von Sternegucker ist schlichtweg falsch! Bei der Berechnung wird ein Vergleich Ihrer letzten Tätigkeit mit der tariflichen Regelung, die dieser Beschäftigung zugrunde liegt vorgenommen (bzw. liegen würde, falls Sie nicht tariflich entlohnt wurden). In groben Zügen (die tatsächliche Berechnung mit jeglichen Möglichkeiten zu schildern, würde die Möglichkeiten dieses Forums sprengen): 68 % (bzw. 75% wenn Sie ein Kind im kindergeldfähigen Alter haben) des letzten Nettolohns (zzgl. etwaiger Einmalzahlungen) werden verglichen mit 65% der tariflichen Regelung. Natürlich wäre hier zu unterscheiden, ob ein Monats- bzw. Stundenlohn vorgelegen hat, aber wie gesagt, das sprengt den Rahmen. Zusätzlich zu dem Übergangsgeld ist es möglich, Fahrtkosten (sollten Sie Pendler sein) und Verpflegungskosten (sollten Sie länger als 8 Std. täglich außer Haus sein und kein Mittagessen in der Einrichtung erhalten) zu bekommen. Selten kommen noch Pauschalen für Lernmittel und Bewerbungen hinzu.
=//=am 13.12.2012 | 10:11
"Im Durschnitt komme ich in den letzten drei Jahren mit ALG gerade mal auf 600 Euro netto. Wenn das dann die Grundlage für die Leistungen der Rentenkasse ist, würde ich im Monat gerade mal ca. 400 Euro erhalten. Ist das so korrekt? Dann kann ich mir die Umschulung leider nicht 'leisten'.... " Würden Sie KEINE Umschulung machen, würden Sie bei einer Arbeitslosigkeit GAR KEINE Leistungen erhalten, da Sie keinen Anspruch auf ALG II hätten (so haben Sie es zumindest geschrieben). Schon mal darüber nachgedacht?
WoW!am 13.12.2012 | 10:19
Antwort von Sternegucker ist schlichtweg falsch! Bei der Berechnung wird ein Vergleich Ihrer letzten Tätigkeit mit der tariflichen Regelung, die dieser Beschäftigung zugrunde liegt vorgenommen (bzw. liegen würde, falls Sie nicht tariflich entlohnt wurden). In groben Zügen (die tatsächliche Berechnung mit jeglichen Möglichkeiten zu schildern, würde die Möglichkeiten dieses Forums sprengen): 68 % (bzw. 75% wenn Sie ein Kind im kindergeldfähigen Alter haben) des letzten Nettolohns (zzgl. etwaiger Einmalzahlungen) werden verglichen mit 65% der tariflichen Regelung. Natürlich wäre hier zu unterscheiden, ob ein Monats- bzw. Stundenlohn vorgelegen hat, aber wie gesagt, das sprengt den Rahmen. Zusätzlich zu dem Übergangsgeld ist es möglich, Fahrtkosten (sollten Sie Pendler sein) und Verpflegungskosten (sollten Sie länger als 8 Std. täglich außer Haus sein und kein Mittagessen in der Einrichtung erhalten) zu bekommen. Selten kommen noch Pauschalen für Lernmittel und Bewerbungen hinzu.
Sie haben recht! Sorry!
Also doch Tariflohn!?
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 13.12.2012 | 10:45
@WoW: Vergleich! Das höhere von beiden Berechnungen wird zugrunde gelegt.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 13.12.2012 | 14:46
@Experte: Probeberechnungen sind nur in der Rente möglich, nicht aber im Bereich Leistungen zur Teilhabe. Die erforderlichen Berechnungsunterlagen liegen vor Antritt nicht vor, daher kann auch erst mit Eingang der Unterlagen eine Berechnung erfolgen.
Hub75am 13.12.2012 | 18:48
Zitat von Sachbearbeiter DRV Bereich Reha anzeigenausblenden
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Meine Umschulung wird im März 2013 beginnen, das hat sich sehr lange hingezogen. Deshalb habe ich seit 01.12.2012 eine Teilzeitbeschäftigung als Fahrer auf 800 Euro Basis angenommen (20 Stunden/Woche, netto 630 Euro. Dies entspricht auch in etwa dem Tariflohn. Werden jetzt die 630 Euro zur Berechnung (also ca. 68 % hiervon) angesetzt? Oder ist die Grundlage dann der theoretische Vollzeitlohn aus dieser Tätigkeit (was für mich unlogisch wäre, dann hätte ich ja mehr Einkommen als momentan?!). Meine letzte Vollzeitbeschäftigung (für 2 Monate, da nur als Aushife in der Urlaubszeit) hatte ich wie bereits geschrieben im Juni/Juli 2012....Laut Rentenversicherung ist eine vorzeitige Berechnung der ÜL nicht möglich.
Hub75am 13.12.2012 | 18:50
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Meine Umschulung wird im März 2013 beginnen, das hat sich sehr lange hingezogen. Deshalb habe ich seit 01.12.2012 eine Teilzeitbeschäftigung als Fahrer auf 800 Euro Basis angenommen (20 Stunden/Woche, netto 630 Euro. Dies entspricht auch in etwa dem Tariflohn. Werden jetzt die 630 Euro zur Berechnung (also ca. 68 % hiervon) angesetzt? Oder ist die Grundlage dann der theoretische Vollzeitlohn aus dieser Tätigkeit (was für mich unlogisch wäre, dann hätte ich ja mehr Einkommen als momentan?!). Meine letzte Vollzeitbeschäftigung (für 2 Monate, da nur als Aushife in der Urlaubszeit) hatte ich wie bereits geschrieben im Juni/Juli 2012....Laut Rentenversicherung ist eine vorzeitige Berechnung der ÜL nicht möglich.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 19.12.2012 | 15:56
Bitte alle Probeberechnungen für Übergangsgeld bei dem Experten selbst anfordern, die Leistungsabteilung, die für die Berechnung und Auszahlung zuständig ist, kann das leider nicht leisten. Zum einen können keine Wahrsagungen zur tariflichen Regelung getroffen werden, zum anderen ist es nicht sicher, welcher Bemessungszeitraum für die letzte Beschäftigung zutrifft, da dieser durch bspw. Krankengeldbezug variieren kann und nicht immer der letzte Monat, in dem gearbeitet wurde, maßgebend ist.
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