Auf die bisherigen Einträge wird hingewiesen.
Falls Sie sich bereits jetzt auf die Höhe des Übergangsgeldes einstellen möchten, sollten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich eine Probeberechnung anfordern.
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Auf die bisherigen Einträge wird hingewiesen.
Falls Sie sich bereits jetzt auf die Höhe des Übergangsgeldes einstellen möchten, sollten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich eine Probeberechnung anfordern.
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Selbstverständlich ist eine Probeberechung möglich. Es besteht z. B. die Möglichkeit, einfach den letzten Monatsverdienst zu Grunde zu legen und den wahrscheinlich maßgebenden Tariflohn; erst recht, wenn der Beginn der Leistung bereits feststeht.
Dass diese Probeberechnung natürlich nicht rechtlich verbindlich sein kann, ist selbstverständlich. Aus der Praxis kann ich aber nur raten, sich frühestzeitig um die notwendigen Angaben zur Übergangsgeldberechnung zu kümmern. Auch die Frage nach der voraussichtlichen Höhe des Übergangsgeldes halte ich für absolut zulässig; sie ist für viele eine der wichtigsten Fragen, die vorab zu klären ist. Aus diesem Grund habe ich auch zur Anforderung einer Probeberechnung geraten. Damit man nicht aus allen Wolken fällt, wenn der Übergangsgeldbescheid kommt. Zu diesem Zeitpunkt bleiibt dann erst einmal nur der Widerspruch.
Maßgebend ist das - tarifliche - Arbeitsentgelt für diejenige Beschäftigung , für die Sie ohne die Behinderung nach Ihren beruflichen Fähigkeiten, Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach Ihrem Lebensalter in Betracht kämen (Gesetzeswortlaut). Dabei wird eine „Vollzeitbeschäftigung“ zu Grunde gelegt.
Die Ermittlungen dazu können schon umfangreich sein. Von daher kann ich Ihnen nur erneut raten, eine Probeberechnung anzufordern. Eine „vorzeitige Berechnung“ ist natürlich nicht möglich; wohl aber eine Probeberechung.
Also doch Tariflohn!?Antwort von Sternegucker ist schlichtweg falsch! Bei der Berechnung wird ein Vergleich Ihrer letzten Tätigkeit mit der tariflichen Regelung, die dieser Beschäftigung zugrunde liegt vorgenommen (bzw. liegen würde, falls Sie nicht tariflich entlohnt wurden). In groben Zügen (die tatsächliche Berechnung mit jeglichen Möglichkeiten zu schildern, würde die Möglichkeiten dieses Forums sprengen): 68 % (bzw. 75% wenn Sie ein Kind im kindergeldfähigen Alter haben) des letzten Nettolohns (zzgl. etwaiger Einmalzahlungen) werden verglichen mit 65% der tariflichen Regelung. Natürlich wäre hier zu unterscheiden, ob ein Monats- bzw. Stundenlohn vorgelegen hat, aber wie gesagt, das sprengt den Rahmen. Zusätzlich zu dem Übergangsgeld ist es möglich, Fahrtkosten (sollten Sie Pendler sein) und Verpflegungskosten (sollten Sie länger als 8 Std. täglich außer Haus sein und kein Mittagessen in der Einrichtung erhalten) zu bekommen. Selten kommen noch Pauschalen für Lernmittel und Bewerbungen hinzu.Sie haben recht! Sorry!
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