Wird die Umschulungsmaßnahme abgebrochen, endet der Anspruch auf Übergangsgeld spätestens mit dem Abbruch der Maßnahme, eventuell auch schon davor, wenn der Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeld bei Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit früher endet. Zur Frage der Zahlung von Kranken- oder Arbeitslosengeld nach Abbruch der Maßnahme wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Krankenkasse bzw. Agentur für Arbeit. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, sich - falls noch nicht geschehen - umgehend mit Ihrem Rehafachberater in Verbindung zu setzen um Ihre Situation und eventuelle Alternativen zur bisherigen Umschulungsmaßnahme zu besprechen