Das Rehabilitationsziel sollte in der Regel vor Beginn einer Maßnahme gemeinsam festgelegt werden.
Natürlich können sich auch aber während einer bereits laufenden Maßnahme Umstände ergeben, die einen Wechsel o. Ä. als angezeigt erscheinen lassen.
Wie der zuständige Rentenversicherungsträger entscheiden wird, kann an dieser Stelle nicht prognostiziert werden.
Es ist aber sicher empfehlenswert, umgehend mit dem zuständigen Rehabilitations-Fachberater und / oder dem Sozialen Dienst im Bfw Kontakt aufzunehmen und die persönliche Sachlage zu besprechen.
Wegen eines möglichen (Rest-)Anspruches auf ALG wenden Sie sich bitte an Ihre Arbeitsagentur.