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Experten-Antwort

Umschulungsabbruch wegen Widerspruch

von Umschüler22.04.2020 | 09:18
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich würde gerne wissen, ob die DRV eine laufende Umschulung abbrechen kann wenn ich einem Entscheid widerspreche. In dem Entscheid geht es um einen Wechsel meines Umschulungszieles. Die derzeitige Umschulung wird in einem Bfw durchgeführt, die neue bzw meine Wunschumschulung nicht. Die neue Umschulung kann aber von Arbeitsagenturen, der Bundeswehr, Rentenversicherungen oder Knappschaften gefördert werden und ist gemäß SGB III nach AZAV für eine Förderung zertifiziert (von der Homepage kopiert). Desweiteren würde mich interessieren, ob ich nach 6-monatiger Umschulung (inkl 3 Monate RVL), Anspruch auf ALG 1 habe. Ich habe vor der Umschulung bereits 12 Monate ALG 1 erhalten. Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das Rehabilitationsziel sollte in der Regel vor Beginn einer Maßnahme gemeinsam festgelegt werden.

Natürlich können sich auch aber während einer bereits laufenden Maßnahme Umstände ergeben, die einen Wechsel o. Ä. als angezeigt erscheinen lassen.

Wie der zuständige Rentenversicherungsträger entscheiden wird, kann an dieser Stelle nicht prognostiziert werden.

Es ist aber sicher empfehlenswert, umgehend mit dem zuständigen Rehabilitations-Fachberater und / oder dem Sozialen Dienst im Bfw Kontakt aufzunehmen und die persönliche Sachlage zu besprechen.

Wegen eines möglichen (Rest-)Anspruches auf ALG wenden Sie sich bitte an Ihre Arbeitsagentur.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

Schadeam 22.04.2020 | 12:20
Ein freier Bürger kann in unserem freien Land selbstverständlich jede (!) Umschulung abbrechen wenn er diese - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr fortsetzen will.
Umschüleram 22.04.2020 | 13:10
Da scheine ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt zu haben. Nicht ich möchte die Umschulung beenden, sondern die DRV hat dies angekündigt, sollte ich dem Entscheid widersprechen. Es geht im Grunde darum, dass ich das Ziel meiner Umschulung wechseln möchte. Bedingt dadurch, dass es eine neue ärztliche Einschätzung gibt (vom ÄD des Bfw), kann ich nun einen Beruf erlernen den ich schon im Assessment angegeben hatte, der aber abgelehnt wurde da nicht leidensgerecht. Nach der neuesten Einschätzung es ÄD des Bfw ist der Beruf aber leidensgerecht und daher möchte ich ihn nun auch erlernen. Die DRV meint aber weiterhin, dass er nicht leidensgerecht sei und dagegen möchte ich Widerspruch einlegen. Als Konsequenz wird dann meine jetzige Umschulung abgebrochen!?!
Matthias S.am 22.04.2020 | 14:54
Zitat von Umschüler anzeigenausblenden
Eine Besprechung mit dem Reha-Fachberater dürfte nach der Schilderung ja gerade überhaupt nichts bringen. Die DRV hat den Antrag abgelehnt und jetzt ist die Frage, ob Widerspruch eingelegt werden sollte. Wenn die Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist, dann ist eine Förderung von anderen Trägern (Jobcenter, Arbeitsagentur) normalerweise ausgeschlossen. (Es gibt wohl Fälle wo das anders ist, darüber weiß ich aber nichts weiter). Ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, dass man mindestens 12 Monate lang einer Beschäftigung nachgegangen werden sein müsste, um einen ALG 1-Anspruch zu erwerben. Hier bekommt man bei der Hotline der Arbeitsagentur wohl die schnellste Antwort. Wenn die DRV nach Erhebung des Widerspruchs die laufende Maßnahme abbricht, dann wird auch das Übergangsgeld nicht weiter gezahlt. Und wenn kein Anspruch auf ALG 1 besteht, dann bleibt nur Hartz-4 übrig. Ich an Ihrer Stelle würde zu einem Fachanwalt für Sozialrecht gehen. Je nach persönlicher Vermögenslage gibt es evtl. Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Gegen den angekündigten Bescheid des Abbruches der Maßnahme kann man auch Widerspruch einlegen. Was hierbei häufig vergessen wird ist die Tatsache, dass ein Widerspruch hier aufschiebende Wirkung hat. Die Details sollte Sie aber mit einem Fachanwalt besprechen. Viel Erfolg!
Matthias S.am 22.04.2020 | 14:55
Zitat von Umschüler anzeigenausblenden
Eine Besprechung mit dem Reha-Fachberater dürfte nach der Schilderung ja gerade überhaupt nichts bringen. Die DRV hat den Antrag abgelehnt und jetzt ist die Frage, ob Widerspruch eingelegt werden sollte. Wenn die Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist, dann ist eine Förderung von anderen Trägern (Jobcenter, Arbeitsagentur) normalerweise ausgeschlossen. (Es gibt wohl Fälle wo das anders ist, darüber weiß ich aber nichts weiter). Ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, dass man mindestens 12 Monate lang einer Beschäftigung nachgegangen werden sein müsste, um einen ALG 1-Anspruch zu erwerben. Hier bekommt man bei der Hotline der Arbeitsagentur wohl die schnellste Antwort. Wenn die DRV nach Erhebung des Widerspruchs die laufende Maßnahme abbricht, dann wird auch das Übergangsgeld nicht weiter gezahlt. Und wenn kein Anspruch auf ALG 1 besteht, dann bleibt nur Hartz-4 übrig. Ich an Ihrer Stelle würde zu einem Fachanwalt für Sozialrecht gehen. Je nach persönlicher Vermögenslage gibt es evtl. Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Gegen den angekündigten Bescheid des Abbruches der Maßnahme kann man auch Widerspruch einlegen. Was hierbei häufig vergessen wird ist die Tatsache, dass ein Widerspruch hier aufschiebende Wirkung hat. Die Details sollte Sie aber mit einem Fachanwalt besprechen. Viel Erfolg!
FISUmschüleram 22.04.2020 | 15:32
Da scheine ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt zu haben. Nicht ich möchte die Umschulung beenden, sondern die DRV hat dies angekündigt, sollte ich dem Entscheid widersprechen. Es geht im Grunde darum, dass ich das Ziel meiner Umschulung wechseln möchte. Bedingt dadurch, dass es eine neue ärztliche Einschätzung gibt (vom ÄD des Bfw), kann ich nun einen Beruf erlernen den ich schon im Assessment angegeben hatte, der aber abgelehnt wurde da nicht leidensgerecht. Nach der neuesten Einschätzung es ÄD des Bfw ist der Beruf aber leidensgerecht und daher möchte ich ihn nun auch erlernen. Die DRV meint aber weiterhin, dass er nicht leidensgerecht sei und dagegen möchte ich Widerspruch einlegen. Als Konsequenz wird dann meine jetzige Umschulung abgebrochen!?!
Derartig individuelle Fragen sollten Sie mit Ihrem zuständige Reha-Fachberater klären.
Das ist gerade der völlig falsche Ansprechpartner. Die DRV begründet ja nicht einmal, warum der Beruf weiterhin nicht leidensgerecht ist.
FISUmschüleram 22.04.2020 | 15:45
Zitat von Matthias S. anzeigenausblenden
Da scheine ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt zu haben. Nicht ich möchte die Umschulung beenden, sondern die DRV hat dies angekündigt, sollte ich dem Entscheid widersprechen. Es geht im Grunde darum, dass ich das Ziel meiner Umschulung wechseln möchte. Bedingt dadurch, dass es eine neue ärztliche Einschätzung gibt (vom ÄD des Bfw), kann ich nun einen Beruf erlernen den ich schon im Assessment angegeben hatte, der aber abgelehnt wurde da nicht leidensgerecht. Nach der neuesten Einschätzung es ÄD des Bfw ist der Beruf aber leidensgerecht und daher möchte ich ihn nun auch erlernen. Die DRV meint aber weiterhin, dass er nicht leidensgerecht sei und dagegen möchte ich Widerspruch einlegen. Als Konsequenz wird dann meine jetzige Umschulung abgebrochen!?!
Eine Besprechung mit dem Reha-Fachberater dürfte nach der Schilderung ja gerade überhaupt nichts bringen. Die DRV hat den Antrag abgelehnt und jetzt ist die Frage, ob Widerspruch eingelegt werden sollte. Wenn die Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist, dann ist eine Förderung von anderen Trägern (Jobcenter, Arbeitsagentur) normalerweise ausgeschlossen. (Es gibt wohl Fälle wo das anders ist, darüber weiß ich aber nichts weiter). Ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, dass man mindestens 12 Monate lang einer Beschäftigung nachgegangen werden sein müsste, um einen ALG 1-Anspruch zu erwerben. Hier bekommt man bei der Hotline der Arbeitsagentur wohl die schnellste Antwort. Wenn die DRV nach Erhebung des Widerspruchs die laufende Maßnahme abbricht, dann wird auch das Übergangsgeld nicht weiter gezahlt. Und wenn kein Anspruch auf ALG 1 besteht, dann bleibt nur Hartz-4 übrig. Ich an Ihrer Stelle würde zu einem Fachanwalt für Sozialrecht gehen. Je nach persönlicher Vermögenslage gibt es evtl. Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Gegen den angekündigten Bescheid des Abbruches der Maßnahme kann man auch Widerspruch einlegen. Was hierbei häufig vergessen wird ist die Tatsache, dass ein Widerspruch hier aufschiebende Wirkung hat. Die Details sollte Sie aber mit einem Fachanwalt besprechen. Viel Erfolg!
Danke. Einer hats verstanden ;) Bei einem Anwalt war ich bereits. Nach seiner Aussage ist es eine 50/50 Chance den Widerspruch durchzubekommen. Ich gehe davon aus, dass es wohl Hatz4 wird. Werde den Anwalt aber mal darauf ansprechen, ob ein Widerspruch gegen den Abbruch der Maßnahme sinnvoll ist. Danke für die Info.
KSCam 22.04.2020 | 18:52
Ich frage mich allerdings wie man so ein Problem lösen kann? Der Umschüler will eine andere Maßnahme anstelle der bisherigen. Die DRV sieht das anders und will die neue Maßnahme nicht finanzieren. Nun legt der Umschüler dagegen Widerspruch ein (was natürlich sein gutes Recht ist). Warum soll aber dann die DRV die bisherige Maßnahme fortführen, die der Umschüler gar nicht mehr will. Das macht doch keinen Sinn, bzw. ist "Geld verlocht" denn eine ungeliebte Umschulung führt doch nur zum Frust. Fazit: es braucht einen Konsens, es ist aber auch klar, dass letztlich der "der finanziert auch den Rahmen vorgibt", das ist aber die DRV......
Umschüleram 22.04.2020 | 20:57
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Richtig. Es ist mir aber nicht verständlich warum da ein solcher Unterschied gemacht wird. Beide Umschulungen erfordern die gleichen physischen Voraussetzungen, meine gewünschte ist sogar ein halbes Jahr kürzer. Die Schulen sind beide zertifiziert um von der DRV gefördert werden zu können und es ist wahrscheinlich sinniger, jemanden etwas lernen zu lassen, dass er mag und schon gut beherrscht als etwas, was ihn absolut nicht interessiert. Das vermeidet Frust und könnte des Problems Lösung sein. Klar ist mir aber auch, dass eine Umschulung in einem Bfw von der DRV bevorzugt wird ;)
KSCam 22.04.2020 | 21:59
....aber dieses Problem ist im Forum nicht lösbar...
Bitte sehram 23.04.2020 | 06:39
Das ist der Kernsatz und um nichts anderes geht es hier. Die DRV ist bekannt dafür, dass sie Umschulungen außerhalb von Berufsförderungswerken nur in Einzelfällen vergibt (betriebliche Umschulungen mal ausgeschlossen). Grund ist, dass es zwischen den BFWs und den Rentenversicherungen Verträge gibt und Routinen, die viele private Träger einfach nicht haben. Es ist für die DRV ein erheblicher Aufwand, mit anderen Trägern eine Umschulungsvereinbarung zu treffen. Auch wenn Ihr Träger von der AfA und den Jobcentern zertifiziert ist, wenn die DRV bisher nichts mit ihm zu tun hatte, wird es schwer bis unmöglich, das genehmigt zu bekommen.
Umschüleram 06.05.2020 | 18:29
Ja, da haben sie recht. Die Zusammenarbeit von Bfw und DRV ist das Problem ...
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