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Experten-Antwort

Umschulungsberuf vorhanden

von forumuser12.07.2017 | 11:26
523 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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[quote=2] Hallo forumuser, sobald die Krankenkasse Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt hat, indem Sie zur Antragstellung auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert werden, bleibt Ihnen keine Wahlmöglichkeit. Der Antrag muss gestellt werden, damit die Krankengeldzahlung nicht eingestellt wird. Der Rentenversicherungsträger prüft dann das aktuelle Leistungsvermögen und wenn eine Erwerbsminderung festgestellt wird, erfolgt eine Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag. Liegt keine Erwerbsminderung vor, weil eine Verweisung möglich ist, erfolgt auch keine Umdeutung.
Kann man definitiv davon ausgehen, dass keine Umdeutung stattfindet, auch wenn die Umschulung schon Jahre zurück liegt und noch nie in dem Umschulungsberuf gearbeitet wurde, oder wird auch hier der Einzelfall geprüft ? lg

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo forumuser,

grundsätzlich ist nach § 240 Abs. 2 SGB VI eine Verweisung auf eine Tätigkeit, für die ein Versicherter mit Erfolg umgeschult worden ist, möglich.

Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Ausübung dieser Umschulungstätigkeit ermöglichen, müssen aber tatsächlich noch vorhanden sein.

Fehlt es, zum Beispiel durch Zeitablauf oder die Änderung des Berufsbildes, an den Kenntnissen des Umschulungsberufes, ist eine Verweisung auf diesen Umschulungsberuf nicht mehr möglich.

Es kommt somit auf die Umstände des Einzelfalles an.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo forumuser,

grundsätzlich ist nach § 240 Abs. 2 SGB VI eine Verweisung auf eine Tätigkeit, für die ein Versicherter mit Erfolg umgeschult worden ist, möglich.

Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Ausübung dieser Umschulungstätigkeit ermöglichen, müssen aber tatsächlich noch vorhanden sein.

Fehlt es, zum Beispiel durch Zeitablauf oder die Änderung des Berufsbildes, an den Kenntnissen des Umschulungsberufes, ist eine Verweisung auf diesen Umschulungsberuf nicht mehr möglich.

Es kommt somit auf die Umstände des Einzelfalles an.

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4 Antworten

Schorscham 12.07.2017 | 11:44
Voraussetzungen für von der BA finanzierte Umschulungen waren mal, dass man entweder keine qualifizierte Berufsausbildung hatte oder die doppelte Lehrzeit nicht in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat. Wenn Ihre Umschulung schon entsprechend lange zurückliegt, dürfte man Sie, zumindest bei der BA, als ungelernt einstufen. Es ist denkbar, dass die Prüfkriterien der DRV ähnlich sind. In jedem Fall findet immer eine individuelle Überprüfung statt. MfG
forumuseram 12.07.2017 | 14:07
Eine letzte kleinere Maßnahme hatte ich vor 2 Jahren erfolgreich abgeschlossen. Dann dürfte ja eigentlich aufgrund der Sperrfrist keine Umwandlung stattfinden. Spielt denn das vorgerückte Alter eine Rolle? Wird dann auf jeden Fall umgewandelt? Wer entscheidet das bei der DRV. Kann ich das evtl. bei der Beratungsstelle verbindlich erfragen?
forumuseram 12.07.2017 | 14:14
Verzeihung! ..die Hitze... es heißt natürlich im zweiten Satz: ..Dann dürfte ja eigentlich aufgrund der Sperrfrist der Rehaantrag abgelehnt werden, aber eine Umwandlung nicht stattfinden, da ich ja einen Verweisungsberuf habe! lg und danke
Schorscham 12.07.2017 | 14:54
Eine verbindliche Antwort erhalten Sie garantiert, nachdem Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Sie haben danach immer noch die Möglichkeit Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Dieses "was wäre/könnte wenn - Spielchen" bringt doch nichts. MfG
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