Hallo forumuser,
grundsätzlich ist nach § 240 Abs. 2 SGB VI eine Verweisung auf eine Tätigkeit, für die ein Versicherter mit Erfolg umgeschult worden ist, möglich.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Ausübung dieser Umschulungstätigkeit ermöglichen, müssen aber tatsächlich noch vorhanden sein.
Fehlt es, zum Beispiel durch Zeitablauf oder die Änderung des Berufsbildes, an den Kenntnissen des Umschulungsberufes, ist eine Verweisung auf diesen Umschulungsberuf nicht mehr möglich.
Es kommt somit auf die Umstände des Einzelfalles an.