Hallo forumuser,
sobald die Krankenkasse Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt hat, indem Sie zur Antragstellung auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert werden, bleibt Ihnen keine Wahlmöglichkeit.
Der Antrag muss gestellt werden, damit die Krankengeldzahlung nicht eingestellt wird.
Der Rentenversicherungsträger prüft dann das aktuelle Leistungsvermögen und wenn eine Erwerbsminderung festgestellt wird, erfolgt eine Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag. Liegt keine Erwerbsminderung vor, weil eine Verweisung möglich ist, erfolgt auch keine Umdeutung.
Kann man definitiv davon ausgehen, dass keine Umdeutung stattfindet, auch wenn die Umschulung schon Jahre zurück liegt und noch nie in dem Umschulungsberuf gearbeitet wurde, oder wird auch hier der Einzelfall geprüft ?
lg